Beteiligte
Kläger und Revisionsbeklagter |
Beklagte und Revisionsklägerin |
Tatbestand
I.
Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der 1957 geborene Kläger bezog nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) ab 29. Juni 1981 Alhi. Nachdem er sich auf eine ihm im Juli 1981 von der Beklagten angebotene Arbeitsstelle erst zwei Tage später, als die Stelle schon vergeben war, beim Arbeitgeber gemeldet hatte, stellte die Beklagte durch bindend gewordenen Bescheid vom 11. August 1981 den Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen fest.
Seit dem 4. Oktober 1982 nahm der Kläger an einer Umschulung zum Metallfacharbeiter (Maschinenschlosser) teil. Die Maßnahme, während der der Kläger Unterhaltsgeld bezog, sollte bis zum 30. September 1984 dauern. Nachdem der Kläger insgesamt 16 Tage unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben war, wies ihn der Arbeitsberater des Arbeitsamtes am 8. Juni 1983 darauf hin, daß er bei weiteren Fehlzeiten das Unterrichtsziel nicht erreichen werde und ein Ausschluß aus der Maßnahme dann nicht zu umgeben sei. Am folgenden Tage blieb der Kläger dem Unterricht wiederum fern. Daraufhin teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 10. Juni 1983 mit, daß die Ausbildungsstätte nicht mehr bereit sei, die Umschulung fortzuführen, und er mit sofortiger Wirkung aus der Maßnahme (letzter Tag: 10. Juni 1983) ausgeschlossen werde. Mit einem ärztlichen Attest vom 10. Juni 1983, nach dem der Kläger vom 9. bis 16. Juni 1983 arbeitsunfähig war, meldete sich dieser am 14. Juni 1983 bei der Ausbildungsstätte. Die Unterhaltsgeldbewilligung nahm die Beklagte mit Wirkung vom11. Juni 1983 zurück (Bescheid vom 21. Juni 1983).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Juli 1983 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, ihm ab 21. Juni 1983 Alhi zu gewähren, weil er nach Entstehung des Anspruchs mit dem Abbruch der Maßnahme erneut Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit gegeben habe und der Anspruch damit erloschen sei. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 1983). Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger ab 21. Juni 1983 Alhi zu bewilligen (Urteil vom 10. Dezember 1984). Die Berufung der Beklagten hat das Landes-sozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 8. Mai1985).
Beide Vorinstanzen haben angenommen, eine Sperrzeit sei nicht eingetreten. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Kläger habe durch sein Fehlen am g. Juni 1983 die Maßnahme nicht abgebrochen, wie dies § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) für eine Sperrzeit voraussetze. Ein Abbruch erfordere den Willen, die Maßnahme nicht fortzuführen. Ein solcher Wille habe dem Kläger gefehlt. Er sei nämlich bestrebt gewesen, die Ausbildung fortzuführen. Er hätte die Maßnahme auch fortgesetzt, wenn die Beklagte ihn von der Teilnahme nicht ausgeschlossen hätte. Sein Fehlen am 9. Juni 1983 sei nicht grundlos gewesen, weil er erkrankt gewesen sei; es könne daher nicht als stillschweigender Abbruch der Maßnahme gewertet werden. Der Ausschluß von der weiteren Teilnahme durch die Beklagte sei einem Abbruch durch den Teilnehmer nicht gleichzusetzen. Aus dem Umstand, daß nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG eine Sperrzeit eintrete, wenn der Arbeitslose sich geweigert habe, an einer Maßnahme teilzunehmen, folge im Umkehrschluß, daß andere Handlungen des Maßnahmeteilnehmers eine Sperrzeit auch dann nicht begründeten, wenn sie einen Ausschluß zur Folge hätten. Der Gesetzgeber habe bewußt davon abgesehen, unentschuldigtes Fehlen oder die Gefährdung einer Maßnahme als Sperrzeitgrund vorzusehen. Ob dann, wenn ein Teilnehmer es bewußt darauf anlege, ausgeschlossen zu werden, ein Ausschluß dem Abbruch gleichzustellen sei, bleibe offen; denn ein solcher Sachverhalt lasse sich auch angesichts der Warnung durch den Arbeitsberater am 8. Juni 1983 nicht feststellen. Wenn der Kläger am 9. Juni 1983 die Ausbildungsstätte von seiner Erkrankung nicht unterrichtet habe, obwohl er dazu in der Lage gewesen sein dürfte, entspreche dies nur seinem gleichgültigen Verhalten, das er auch sonst schon gezeigt habe.
Die Beklagte rügt mit der Revision eine Verletzung des § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG. Sie macht geltend, zwar sei der Tatbestand eines bewußten Vereitelns der Teilnahme an einer Maßnahme nicht im Gesetz fixiert worden; jedoch folge aus dem Grundgedanken, daß sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle schützen müsse, deren Eintritt der Arbeitslose selbst herbeiführe, daß der Begriff des Abbruchs einer Maßnahme i.S. des § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG weit ausgelegt werden müsse. Entsprechend werde zu § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFG angenommen, daß die Verhinderung (Vereitelung) des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses der Nichtannahme eines Arbeitsangebotes gleichstehe. Der Kläger habe durch sein Verhalten den Ausschluß von der Maßnahme provoziert, nachdem er kurz zuvor auf den drohenden Ausschluß bei erneutem unentschuldigtem Fehlen hingewiesen worden sei. Deshalb komme es nicht darauf an, ob er gewillt gewesen sei, die Umschulung fortzuführen.
Die Beklagte beantragt, die ergangenen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er wiederholt im wesentlichen die Gründe, die das LSG für seine Entscheidung angeführt hat.
Die Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend damit einverstanden erklärt, daß der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG (in der hier maßgebenden Fassung des Art. 1 § 1 Nr. 45 des Arbeitsförderungs-Konsolidierungs-gesetzes vom 22. Dezember 1981, BGBl I 1497) tritt eine Sperrzeit von acht Wochen ein, wenn der Arbeitslose die Teilnahme an einer der in Nr. 3 genannten Maßnahmen, d.h. an einer Maßnahme i.S. des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AFG, abgebrochen hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Einen solchen Sperrzeittatbestand hat das LSG zu Recht schon deshalb verneint, weil der Kläger die Umschulung zum Metallfacharbeiter nicht abgebrochen hat.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat in Ermangelung zulässiger und begründeter Revisionsrügen gebunden ist (§ 163 SGG), ist der Kläger bestrebt gewesen, die Umschulung fortzuführen, obwohl er am 9. Juni 1983 wiederum dem Unterricht fernblieb. Der Kläger hätte, wie das LSG festgestellt hat, die Umschulung fortgesetzt, wenn die Beklagte ihn nicht von der weiteren Teilnah-me ausgeschlossen hätte. Folgerichtig hat das LSG daher das Fernbleiben des Klägers vom Unterricht nach dem 8. Juni 1983, das es zudem wegen Erkrankung als gerechtfertigt angesehen hat, nicht als "stillschweigenden" Abbruch der Maßnahme durch den Kläger gewertet.
Zutreffend hat das LSG erkannt, daß der von der Beklagten verfügte Ausschluß des Klägers von der weiteren Teilnahme an der Umschu-lung den Tatbestand des § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG nicht erfüllt. Der Gesetzeswortlaut stellt - wie in § 44 Abs. 6 AFG -eindeutig auf den Abbruch der Maßnahme durch den Teilnehmer ab, an dem es regelmäßig fehlt, wenn der Teilnehmer durch den Maßnahmeträger oder durch die Beklagte von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen wird. Das gilt auch dann, wenn der Teilnehmer den Ausschluß verschuldet hat, wie das hier möglicherweise der Fall ist.
Es entspräche zwar dem Grundgedanken der Sperrzeitregelung, wenn eine Sperrzeit für den Fall vorgesehen wäre, daß der Arbeitslose durch sein Verschulden Anlaß für den Ausschluß aus der Maßnahme gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig den Wieder-eintritt der Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat; denn die Sperrzeitregelung beruht an sich auf der Erwägung, daß sich die Versichertenge-meinschaft bzw. im Falle der Alhi die Allgemeinheit gegen Risikofälle wehren muß, deren Eintritt der Betroffene selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (BSGE 47, 101, 104 = SozR 4100 § 119 Nr. 5; BSGE 49, 197, 199 = SozR 4100 § 119 Nr. 11). Gegen eine Gesetzeslücke und ihre Schließung durch eine diesem Grundgedanken entsprechende weite Auslegung des Begriffes des Abbruchs, wie sie die Revision erstrebt, spricht indessen der Vergleich mit § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG. Nach dieser Vorschrift ist nämlich eine Sperrzeit nicht nur für den Fall vorgesehen, daß der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis gelöst hat. Eine Sperrzeit tritt vielmehr, sofern weitere Voraussetzungen erfüllt sind, u.a. auch dann ein, wenn der Arbeitslose durch vertragswidriges Verhalten Anlaß für die Kündigung des Arbeitgebers gegeben hat. Eine diesem Sachverhalt vergleichbare Erweiterung des Sperrzeittatbestandes des § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG auf den Fall, daß der Teilnehmer durch maßnahmewidriges Verhalten Anlaß für die Beendigung der Maßnah-me gegeben hat, ist nicht erfolgt. Hierauf hat schon der 11b Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 30. Oktober 1985 - 11b/7 RAr 82/84 - hingewiesen und diesem Umstand u.a. für § 44 Abs. 6 AFG entnommen, daß ein Bezieher von Unterhaltsgeld die Teilnahme an einer Maßnahme vor deren Beendigung nicht abbricht, wenn er durch den Maßnahmeträger bzw. durch das Arbeitsamt ausgeschlossen wird, mag der Teilnehmer den Ausschluß auch verschuldet haben.
Spricht schon der angestellte Vergleich der Sperrzeittatbestände gegen eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke, würde eine erweitern-de Anwendung des § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG in den Fällen, in denen der Teilnehmer den Ausschluß durch sein Verhalten während der Maßnahme verschuldet hat, gegen den erklärten Willen des Gesetzgebers verstoßen, wie er sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt. Der Gesetzgeber hat den von der Bundesregierung vorgeschlagenen § 116 des damaligen AFC-Entwurfs, nach dem eine Sperrfrist u.a. auch dann festzusetzen war, wenn der Arbeitslose nach der Arbeitslosmeldung an einer Maßnahme der beruflichen Ausbildung, Fortbil-dung oder Umschulung ohne hinreichende Entschuldigung nicht regelmäßig teilnimmt oder ihre Durchführung durch sein Verhalten gefährdet (vgl. BT-Drucks V/2291 S. 24), nicht übernommen. Das ist damit begründet worden, daß die Sperrzeit kein geeignetes Mittel sei, um den Arbeitslosen zu einem disziplinierten Verhalten während der Schulung zu veranlassen (vgl. zu BT-Drucks V/4110 S. 21). Undiszipliniertes Verhalten während einer beruflichen Bildungsmaßnahme als solches sollte somit eine Sperrzeit nicht zur Folge haben. Das verbietet es grundsätzlich, den vom Teilnehmer durch undiszipliniertes Verhalten während der Maßnahme verschuldeten Ausschluß einem Abbruch gleichzustellen (so zutreffend Schönefelder/Kranz/Wanka, Kommentar zum AFG, § 119 Rdz. 14; Hennig/Kühl/Heuer, Kommentar zum AFG, Stand: Oktober 1985, § 119 Anm. 12; Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock, Kommentar zum AFG, § 119 Rdz. 44; Eckert u.a., GK zum AFG, § 119 Rdz. 44).
Wenn § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG somit auf den Fall nicht anwendbar ist, daß der Teilnehmer aus seinem Verschulden von der weiteren Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen wird, so kann indessen im Einzelfalle der Ausschluß durch den Maßnahmeträger bzw. durch die Beklagte in Wahrheit der letzte Akt des Abbruchs der Maßnahme durch den Teilnehmer sein. Das ist dann der Fall, wenn der Teilnehmer, der z.B. einen offenen Abbruch der Maßnahme vermeiden will, sein Verhalten darauf anlegt, vom Maßnahmeträger oder der Beklagten ausgeschlossen zu werden; denn es kann hinsichtlich des Sperrzeittatbestandes des § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG keinen Unterschied machen, ob der Arbeitslose die Maßnahme offen oder versteckt abbricht. Anderenfalls hätte es der Teilnehmer in der Hand, die vorzeitige Beendigung der Maßnahme durch seinen Ausschluß herbeizuführen, ohne dabei den Eintritt der in § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG vorgesehenen Sperrzeit und die in § 44 Abs. 6 AFG vorgesehene eventuelle Rückforderung des bezogenen Unterhaltsgeldes befürchten zu müssen. So liegt der Fall des Klägers nach den Feststellungen des LSG, das die Möglichkeit des Abbruchs der Maßnahme durch den Teilnehmer mittels Herbeiführung eines von der Beklagten verfügten Ausschlusses durchaus gesehen hat, indessen nicht. Das LSG hat nämlich ausdrücklich ausgeführt, daß sich nicht feststellen lasse - auch nicht angesichts der Verwarnung des Klägers durch den Arbeitsberater am 8. Juni 1983 -, daß der Kläger es darauf angelegt habe, ausgeschlossen zu werden. Diese Ausführungen des LSG stimmen mit der oben erwähnten tatsächlichen Überzeugung des LSG überein, derzufolge der Kläger, seinerzeit bestrebt gewesen ist, die Umschulung fortzuführen und dies auch getan hätte, wenn der Ausschluß nicht erfolgt wäre. Der Senat hat diese Feststellungen seiner Entscheidung zugrundezulegen, auch wenn die äußeren Umstände andere Schlußfolgerungen tatsächlicher Art möglich erscheinen lassen; denn die Revision hat die tatsächlichen Feststellungen nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen (§ 163 SGG). Danach aber kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger nach dem 8. Juni 1983 vom Unterricht ferngeblieben bzw. sein krankheitsbedingtes Fernbleiben beim Maßnahmeträger nicht unverzüglich entschuldigt hat, um den Ausschluß aus der Maßnahme herbeizuführen, den ihm der Arbeitsberater am 8. Juni 1983 bei weiteren Fehlzeiten angedroht hatte.
Ob unabhängig von einem solchen Ausnahmefall ferner dann eine Maßnahme i.S. des § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG als durch den Teilnehmer abgebrochen zu behandeln ist, sobald eine bisherige unregelmäßige Teilnahme selbst bei weiterer regelmäßiger Teilnahme einen erfolgreichen Maßnahmeabschluß nicht mehr erwarten läßt, wie das der 11b Senat in dem erwähnten Urteil vom 30. Oktober 1985 für § 44 Abs. 6 AFG angenommen hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Beklagte hat eine solche Fallgestaltung nicht geltend gemacht. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß schon Anfang Juni 1983 jede weitere regelmäßige Teilnahme des Klägers an der bis Ende September 1984 laufenden Maßnahme in bezug auf das Umschulungsziel sinnlos gewesen ist. Nicht diese Erwägung, son-dern allein die durch das zunächst unentschuldigte Fehlen erneut dokumentierte Unzuverlässigkeit des Klägers hat zu seinem Ausschluß aus der Maßnahme geführt, die der Maßnahmeträger aus pädagogischen Gründen, aber auch deshalb hinzunehmen nicht weiter bereit war, weil aufgrund des bisherigen Verhaltens eine künftig regelmäßige Teilnahme des Klägers nicht zu erwarten war und deshalb das Maßnahmeziel nicht gesichert erschien.
Hat der Kläger somit nach der Entstehung seines Anspruchs auf Alhi nicht erneut Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit gegeben, ist sein Anspruch gemäß §§ 134 Abs. 4, 119 Abs. 3 AFG nicht erloschen. Da die übrigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach den Ausführungen des LSG erfüllt sind, hat das LSG zu Recht die Verurteilung der Beklagten durch das SG, dem Kläger ab 21. Juni 1983 Alhi zu bewilligen, bestätigt. Die Revision muß daher ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen