Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsunfall. Dienstreise. Wohnen in Hotelpension. Abgrenzung. Unterkunft am Ort der Tätigkeit. versicherter Weg. Nahrungsaufnahme
Leitsatz (amtlich)
Eine Unterkunft am Ort der Tätigkeit unterscheidet sich von einem Aufenthalt im Rahmen einer Dienstreise durch eine gewisse Dauerhaftigkeit des Aufenthalts und einen gewissen häuslichen, privaten Wirkungskreis.
Normenkette
RVO § 548 Abs. 1 S. 1, § 550 Abs. 3, 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Juli 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt von der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) die Anerkennung seines Unfalls am 10. Januar 1996 als Arbeitsunfall.
Der damals in der Nähe von Marburg wohnhafte, im Jahre 1953 geborene Kläger war seit April 1987 bei einem in Frankfurt am Main ansässigen Bauunternehmen als Bauingenieur/Bauleiter beschäftigt. Ab dem 28. August 1995 war er als Bauleiter auf einer Baustelle des Unternehmens in Hamburg eingesetzt und wohnte ab diesem Zeitpunkt bis Mitte Dezember 1995 und ab Januar 1996 in der Woche von Montag bis Freitag in Hamburg. Am 10. Januar 1996 beendete der Kläger zwischen 18.00 und 19.00 Uhr seine Arbeit im Baubüro und fuhr mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Fahrzeit ca 30 bis 45 Minuten) zunächst zu einem in der Nähe seiner Hotelpension gelegenen Restaurant zum Abendessen, wo er gegen 19.30 Uhr eintraf. Nach dem Abendessen begab er sich zu seiner Hotelpension, in der er auf dem direkten Weg zu seinem Zimmer zwischen 21.00 und 21.20 Uhr auf der Treppe stürzte, diese herunterfiel und sich eine schwere Kopfverletzung zuzog. Bauliche Gründe an der Treppe für den Sturz wurden nicht festgestellt.
Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil im Gegensatz zu Dienst- oder Geschäftsreisen bei einem längerem Aufenthalt an einem Dienst- oder Geschäftsort wie beim Kläger die Unterkunftsstätte der Wohnung des Versicherten gleichzusetzen sei mit der Folge, dass der Versicherungsschutz auf dem Weg zu oder von der Arbeit an der Außentür der Unterkunft beginne bzw ende; Gründe für eine ausnahmsweise Bejahung des Versicherungsschutzes seien nicht zu erkennen (Bescheid vom 21. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1998).
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil auch bei einem längeren auswärtigen Aufenthalt eine Geschäftsreise vorliege und eine zuverlässige Grenze zur Bestimmung des häuslichen Wirkungskreises nicht möglich sei (Urteil vom 30. März 1999). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben, die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt (Urteil vom 24. Juli 2002): Der Kläger habe sich nicht auf einer vom Versicherungsschutz gemäß § 548 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) umfassten Dienst-/Geschäftsreise befunden. Um eine solche handele es sich, wenn der Versicherte sich aus betrieblichen Gründen auf Anordnung oder mit Ermächtigung seines Beschäftigungsunternehmens an einen anderen Ort außerhalb seines regelmäßigen Beschäftigungsortes begebe. Nach Auskunft des Beschäftigungsunternehmens des Klägers habe dieser sich nicht auf einer angeordneten Dienstreise befunden. Seine regelmäßige Arbeitsstätte bzw Beschäftigungsort sei die Baustelle in Hamburg gewesen. Die Hotelpension sei seine Zweitwohnung iS des § 550 Abs 3 RVO gewesen und er habe sich auf einem Weg vom Ort der Tätigkeit gemäß § 550 Abs 1 RVO befunden. Da der Kläger nach Auskunft des Unternehmens immer auf Baustellen im Einsatz gewesen sei, habe es sich um eine sog Einsatzwechseltätigkeit gehandelt. Eine solche liege vor, wenn der Arbeitnehmer typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werde, wie zB bei Bau- oder Montagearbeiten. Dies gelte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und abweichend von der früheren Praxis der Finanzbehörden auch dann, wenn der Arbeitnehmer durchschnittlich mindestens vier Stunden wöchentlich oder an mindestens 40 Arbeitstagen im Jahr in dem Betrieb eine mit der Einsatzwechseltätigkeit zusammenhängende Arbeit verrichtet habe, was beim Kläger aber nicht der Fall gewesen wäre. Dementsprechend habe der Versicherungsschutz mit dem Durchschreiten der Außentür der Hotelpension geendet. Trotz der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (≪BSG≫ BSGE 63, 273 = SozR 2200 § 548 Nr 92), bei ins Ausland entsandten Arbeitnehmern Wege zur Nahrungsaufnahme wie bei Dienstreisen unter Versicherungsschutz zu stellen, bestehe kein Anlass die Grenze für den Versicherungsschutz bei Einsatzwechseltätigkeiten von der Außentür weg zu verlegen, zumal im Gegensatz zu Dienstreisen der private und der dienstliche Bereich klar zu trennen seien. Das vom Kläger genannte “Image” seines Beschäftigungsunternehmens könnte auch zur Begründung des Versicherungsschutzes auf zahlreiche andere Aufenthaltsorte angewandt werden. Der bei Dienstreisen entscheidende Gesichtspunkt des mangelnden Vertrautseins mit den räumlichen Gegebenheiten der Unterkunftsstätte gelte beim Kläger nicht, da dieser seit dem 28. August 1995 in der Hotelpension gewohnt habe. Der Kläger sei nicht gezwungen gewesen, gerade diese Unterkunft zu nehmen, und es habe keine dem Kläger unbekannte Gefahr wesentlich zur Verursachung des Unfalls beigetragen.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er macht geltend, das LSG habe gegen die Amtsermittlungspflicht des § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verstoßen und den Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt. Denn er habe in der Hotelpension keine Unterkunft iS des § 550 Abs 3 RVO gehabt, sondern habe sein Zimmer freitags für andere Vermietungen immer komplett räumen müssen, und es sei nicht garantiert gewesen, dass er montags sein altes Zimmer wieder bekommen hätte. Während einer Messe sei er aus der Hotelpension in ein benachbartes Hotel ausquartiert worden. Zum Zeitpunkt des Unfalls am 10. Januar 1996 habe er nach dem Weihnachtsurlaub ab 21. Dezember 1995 erst wieder seit dem 8. Januar 1996 in der Hotelpension gewohnt. Vor seinem Einsatz in Hamburg habe er in den Jahren 1994 und 1995 längere Zeit in der Hauptverwaltung seines Beschäftigungsunternehmens in Frankfurt am Main gearbeitet, so zB vom 5. Juni bis zum 27. August 1995. Sein Unfall sei als Unfall während einer Dienstreise anzusehen. Eine Unterscheidung zwischen längeren Dienstreisen und sog Einsatzwechseltätigkeiten sei ungerechtfertigt, da die Versicherten bei letzteren auch ggf in einer Vielzahl von Hotels leben würden. Bei einem in einem Hotel lebenden Versicherten könne der Privatbereich erst mit dem Durchschreiten der Zimmertür beginnen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Juli 2002 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 30. März 1999 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist insoweit begründet, als das angefochtene Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist. Die vom LSG festgestellten Tatsachen reichen für eine abschließende Entscheidung über die vom Kläger geltend gemachte Anerkennung seines Unfalls vom 10. Januar 1996 als Arbeitsunfall nicht aus.
Vorliegend sind noch die Vorschriften der RVO anzuwenden, weil sich der Unfall am 10. Januar 1996 und damit vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes vom 7. August 1996, BGBl I 1254, § 212 SGB VII) ereignet hat.
Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) erleidet. Zur Annahme eines Arbeitsunfalls nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist erforderlich, dass die Betätigung, bei der sich der Unfall ereignete, einerseits im inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hat und dass diese Betätigung andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Dieser sachliche Zusammenhang und damit der Versicherungsschutz wird bei Reisen, die zur Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden (Dienstreisen), in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich bejaht (vgl grundlegend und in Anknüpfung an die Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes BSGE 8, 48 sowie zuletzt BSG Urteil vom 11. August 1998 – B 2 U 17/97 R – USK 98156; Brackmann/Krasney, SGB VII, § 8 RdNr 88). Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Versicherte sich von der Betriebsstätte seines Beschäftigungsunternehmens entfernt oder diese zu Beginn seiner Reise gar nicht aufsucht, weil er zB die Reise unmittelbar von zu Hause aus antritt, und – im Unterschied zu den sog Betriebswegen – den Ort, in dem die Betriebsstätte liegt, verlässt (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 3 und 25). Die Definition des LSG, das eine Dienstreise nur annehmen will, wenn der Versicherte sich aus betrieblichen Gründen auf Anordnung oder Ermächtigung seines Beschäftigungsunternehmens an einen anderen Ort außerhalb seines regelmäßigen Beschäftigungsortes begebe, greift zu kurz, weil viele Reisende zB überhaupt keinen regelmäßigen Beschäftigungsort haben. Entsprechend der versicherten Tätigkeit und dem Auftrag des Unternehmens kann eine solche Reise nur einige Stunden, aber auch mehrere Tage, Wochen oder gar Monate dauern (vgl BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 3), mit privaten Besuchen verknüpft oder unterbrochen werden (BSG SozR Nr 7 zu § 548 RVO und SozR 3-2200 § 548 Nr 25). Die Festlegung einer bestimmten zeitlichen Höchstgrenze scheidet aufgrund der Vielgestaltigkeit der versicherten Tätigkeiten aus.
Aus dem vom LSG verwandten steuerrechtlichen Begriff der Einsatzwechseltätigkeiten, der nach den Darlegungen des LSG auch innerhalb des Steuerrechts keine langjährige unumstrittene Definition beinhaltet, sind keine Folgerungen aufgrund der unterschiedlichen Regelungszwecke der Rechtsmaterien ableitbar.
Der Umstand allein, dass sich der Versicherte im Verlauf einer Dienstreise verletzt hat, besagt jedoch nicht, dass bereits deshalb die unfallbringende Betätigung als eine versicherte Tätigkeit anzusehen und der Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist nämlich bei solchen Reisen zwischen Betätigungen zu unterscheiden, die mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhängen und solchem Verhalten, das der Privatsphäre des Reisenden zugehörig ist. So lassen sich gerade bei längeren Reisen im Ablauf der einzelnen Tage in der Regel Verrichtungen unterscheiden, die mit der Tätigkeit für das Unternehmen wesentlich im Zusammenhang stehen, und solchen, bei denen dieser Zusammenhang in den Hintergrund tritt. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn sich der Versicherte rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet. Allerdings kann auch bei nicht unmittelbar zur versicherten Tätigkeit gehörenden Verrichtungen ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit am Ort der auswärtigen Betätigung in der Regel eher anzunehmen sein, als am Wohn- oder Betriebsort (vgl allgemein: BSGE 8, 48, 49 ff; BSGE 39, 180, 181 = SozR 2200 § 548 Nr 7; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 3 sowie Brackmann/Krasney, SGB VII, § 8 RdNr 88, 100; Versicherungsschutz bejaht: BSG Urteil vom 25. März 1964 – 2 RU 123/61 –, BG 1964, 373: Weg in einem Restaurant zur Wiederaufnahme der versicherten Tätigkeit; BSGE 50, 100 = SozR 2200 § 548 Nr 50: Wege nach einem längeren Gaststättenaufenthalt; BSG Urteil vom 26. April 1990 – 2 RU 54/89 –: Erkunden der örtlichen Verhältnisse eines Tagungshotels; verneint: BSG SozR 2200 § 548 Nr 95: Saunabesuch; BSG SozR 2200 § 539 Nr 110: Spaziergang). Der sehr weit gehende Versicherungsschutz bei Dienstreisen findet seine Begründung in der Erwägung, dass der durch die versicherte Tätigkeit bedingte Aufenthalt in einer fremden Stadt auch außerhalb der Arbeitszeit nicht in demselben Maße von rein eigenwirtschaftlichen Belangen beeinflusst ist, wie derjenige am Wohnort (vgl BSGE 8, 48, 57; SozR 3-2200 § 548 Nr 3) und dass der Versicherte sich aufgrund der versicherten Tätigkeit in einer fremden Umgebung aufhält und damit gegebenenfalls gefahrbringenden Umständen ausgesetzt ist, die in ihrer besonderen Eigenart dem Versicherten während seines normalen Verweilens an seinem Wohnort nicht begegnet wären (BSGE 39, 180 = SozR 2200 § 548 Nr 7; SozR 3-2200 § 539 Nr 17). Wege zu oder von der Nahrungsaufnahme sind danach während Dienstreisen in der Regel als versichert anzusehen (BSG SozR 2200 § 548 Nr 33; BSGE 50, 100 = SozR 2200 § 548 Nr 50).
Keine Dienstreise liegt mehr vor, wenn der Versicherte bei einem durch die versicherte Tätigkeit bedingten, längeren zeitlichen Aufenthalt an einem Ort in diesem oder in dessen Nähe eine Wohnung oder bei Beibehaltung der Familienwohnung eine Unterkunft iS des § 550 Abs 3 RVO bezieht, wenn auch in solchen Fällen eventuell bestimmte Besonderheiten zu berücksichtigen sind (vgl BSGE 63, 273 = SozR 2200 § 548 Nr 92). An diese Unterkunft sind keine besonderen Anforderungen zu stellen, vielmehr kann jedes vom Versicherten zu Wohnzwecken genutzte Gebäude als solche gelten (vgl BSG aaO: Wohnwagen; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 22). Wenn dementsprechend auch ein Zimmer in einem Hotel oder einer Pension eine Unterkunft iS des § 550 Abs 3 sein kann (vgl Hessisches LSG, Breithaupt 1975, 932, 933, wo der Versicherte sich in einem Gasthaus “eingelebt” hatte und “in der Küche mit zugriff”), so setzt eine Unterkunft in Abgrenzung zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt in einem Hotel während einer Dienstreise eine gewisse Dauerhaftigkeit des Aufenthaltes und einen gewissen häuslichen, privaten Wirkungskreis voraus, damit der zuvor zu Beginn der Dienstreise fremde Ort nicht mehr fremd ist. Inwieweit eine Unterkunft iS des § 550 Abs 3 RVO einen Wohnsitz iS des § 30 Abs 3 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) in Form eines sog Doppelwohnsitzes gemäß § 7 Abs 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder einen gewöhnlichen Aufenthalt iS des § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I voraussetzt, kann dahingestellt bleiben. Zumindest wird aus diesen Begriffsbestimmungen deutlich, dass eine Unterkunft in Abgrenzung zur Reise ein nicht nur vorübergehendes Verweilen an einem Ort erfordert und auf eine längere, nicht jedoch unbegrenzte Zeit angelegt sein muss (vgl BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 22). Für Wege zu oder von einer Unterkunft iS des § 550 Abs 3 RVO gelten die üblichen Regelungen für Wege nach § 550 Abs 1 RVO, insbesondere beginnen bzw enden sie an der Außentür des Wohngebäudes (BSGE 2, 239, 243 f; 22, 240, 242 f; 63, 212, 213; SozR 3-2700 § 8 Nr 3).
Ob der Kläger nach diesen Voraussetzungen am 10. Januar 1996 bei seinem Sturz auf der Treppe in der von ihm bewohnten Hotelpension und beim direkten Weg vom Abendessen in sein Zimmer auf einem versicherten Weg im Rahmen einer Dienstreise aufgrund seiner versicherten Tätigkeit nach § 548 Abs 1 RVO war oder ob er sich auf einem unversicherten Teil seines Weges von der Arbeit zu seiner Unterkunft nach § 550 Abs 1, 3 RVO befand, kann nach den derzeitigen Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilt werden. Denn das LSG hat nur ohne weitere Feststellungen ausgeführt, dass der Kläger seit dem 28. August 1995 in der Hotelpension “gewohnt” habe. Aus diesem rein zeitlichen Element kann jedoch nach dem oben Gesagten nicht gefolgert werden, dass der Kläger nicht mehr auf einer Dienstreise war, als sich der Unfall ereignete. Vielmehr sind weitere Feststellungen dahingehend erforderlich, ob das “Wohnen” des Klägers in der Hotelpension dazu geführt hat, dass diese aufgrund der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts und eines gewissen häuslichen, privaten Wirkungskreises als Unterkunft iS des § 550 Abs 3 anzusehen ist, woran angesichts des Revisionsvorbringens des Klägers (kein festes Zimmer, komplettes Räumen des jeweiligen Zimmers an jedem Freitag, zeitweise Unterbringung in einem anderen Hotel) Zweifel bestehen.
Dass es auf die Auskunft und rechtliche Bewertung des Beschäftigungsunternehmens des Klägers, ob es die Tätigkeit des Klägers als Dienstreise ansieht, nicht ankommt, versteht sich von selbst (vgl nur BSG SozR Nr 7 zu § 548 RVO; SozR 2200 § 548 Nr 90), zumal in der Auskunft, auf die das LSG Bezug nimmt, andererseits Gesichtspunkte angeführt werden, die eher gegen eine Unterkunft iS des § 550 Abs 3 RVO und für eine Reise aufgrund der versicherten Tätigkeit sprechen (Zahlung der Kosten für die “Unterkunft” und “Familienheimfahrten” sowie einer Auslösung).
Bei dem derzeitigen Stand des Verfahrens ist dem Senat eine abschließende Entscheidung nicht möglich, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist (§ 172 Abs 2 Satz 2 SGG).
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen
Haufe-Index 987836 |
BuW 2004, 215 |
FA 2004, 64 |
NZA 2004, 782 |
NZS 2004, 273 |
SozR 4-2200 § 550, Nr. 1 |
RdW 2004, 59 |