Beteiligte
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich gegen eine Minderung der Dauer seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) um 72 Tage.
Der 1957 geborene Kläger war vom 3. September 1973 bis 30. September 1993 als Technischer Zeichner bei der Firma H. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde zunächst vom Arbeitgeber am 27. Mai 1993 zum 31. Dezember 1993 gekündigt; im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren schlossen die Vertragsparteien jedoch am 10. September 1993 einen Vergleich, nach dem das Arbeitsverhältnis zum 30. September 1993 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 60.000,00 DM (ursprünglicher mit der Kündigung angebotener Betrag: 39.194,00 DM) beendet wurde.
Der Kläger meldete sich zum 1. Oktober 1993 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. In der Folgezeit erließ die Beklagte nachstehende Bescheide:
- Bescheid vom 8. Februar 1994 über den Eintritt einer Sperrzeit (1. Oktober bis 23. Dezember 1993) und die Minderung der Alg-Anspruchsdauer um 72 Tage,
- Bescheid vom 8. Februar 1994 über das Ruhen des Alg-Anspruchs für die Zeit vom 1. Oktober 1993 bis 23. März 1994 gemäß § 117 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) wegen der gezahlten Abfindung,
- Bescheid vom 10. Februar 1994 über die Bewilligung von Alg (ab 24. März 1994),
- (nach einem Widerspruch des Klägers) „Mitteilung” vom 17. März 1994 über eine Verkürzung des Ruhenszeitraums wegen der gezahlten Abfindung auf die Zeit bis 31. Dezember 1993,
- Bescheid vom 28. März 1994 über die Verkürzung des Ruhenszeitraums wegen der gezahlten Abfindung bis 31. Dezember 1993,
- Bescheid vom 29. März 1994 über die Bewilligung von Alg (wegen der Verkürzung des Ruhenszeitraums) schon ab 1. Januar 1994,
- Widerspruchsbescheid vom 29. April 1994,
- Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 1994 (nach einem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 29. März 1994 wegen der Minderung der Anspruchsdauer um 72 Tage),
- gemäß § 44 Sozialgesetzbuch-Verwaltungsverfahren – (SGB X) ablehnender Bescheid vom 28. Juli 1994 (wegen des gleichzeitig mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. März 1994 gestellten Antrags auf Überprüfung des „Sperrzeitbescheids”),
- Widerspruchsbescheid vom 19. August 1994 (nach einem Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. Juli 1994).
Gegen die Widerspruchsbescheide vom 21. Juli 1994 und 19. August 1994 hat der Kläger gesondert Klage erhoben; das Sozialgericht (SG) hat nach Verbindung der beiden Verfahren „den Bescheid vom 28. Juli 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 1994 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Rücknahme des Bescheids vom 8. Februar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 1994 und unter Abänderung des Bescheids vom 29. März 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 1994 Alg mit einer Anspruchsdauer von 312 Tagen zu bewilligen” (Urteil vom 31. Juli 1995). Gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG hat die Beklagte Beschwerde eingelegt, der das SG durch die Zulassung der Berufung abgeholfen hat (Beschluß vom 14. Juni 1996). In dem als Berufungsverfahren fortgeführten Verfahren hat das Landessozialgericht (LSG) auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 27. Januar 1999). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 1994 über den Eintritt einer Sperrzeit sei Rechtens; somit habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Rücknahme dieses Bescheides, soweit er die Minderung der Anspruchsdauer gemäß § 110 Satz 1 Nr 2 AFG iVm § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG betreffe.
Mit der Revision rügt der Kläger einen Verstoß gegen § 119 AFG. Er ist der Ansicht, entgegen den Ausführungen des LSG habe die Beklagte zu Unrecht den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 1. Oktober bis 23. Dezember 1994 und eine Minderung der Alg-Anspruchsdauer angenommen. Er (der Kläger) sei geradezu im Interesse der Versichertengemeinschaft gehalten gewesen, den Aufhebungsvertrag abzuschließen, weil eine möglichst schnelle Vermittlung nicht nur in seinem, sondern auch im Interesse der Versichertengemeinschaft gelegen habe. Er habe deshalb einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gehabt. Demgegenüber hätten keine Gründe gegen den Abschluß eines Aufhebungsvertrags gesprochen, auch nicht aus Sicht der Versichertengemeinschaft, weil er der Versichertengemeinschaft keinen Schaden oder sonstigen Nachteil zugefügt habe. Selbst wenn man dies anders sehen wolle, müsse er im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen fehlender Beratung der Beklagten so gestellt werden, als hätte er seinen Alg-Anspruch erst zum 1. Januar 1994, also zu dem Zeitpunkt der ohnehin eingetretenen Arbeitslosigkeit, geltend gemacht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Das Urteil des LSG beruht nicht auf einer Rechtsverletzung.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist im Hinblick auf die Entscheidung des SG der Bescheid vom 28. Juli 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 1994, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, ihre Bescheide vom 8. Februar 1994 und 29. März 1994 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29. April 1994 und 21. Juli 1994 zurückzunehmen, soweit mit diesen Bescheiden eine Minderung der Alg-Anspruchsdauer um 72 Tage verfügt worden ist (vgl zu der Möglichkeit einer einheitlichen Regelung durch mehrere Bescheide BSG, Urteil vom 5. August 1999 - B 7 AL 14/99 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Insoweit kann dahinstehen, ob das LSG zu Recht die Beklagte darüber hinaus verurteilt hat, Alg mit einer Anspruchsdauer von 312 Tagen zu bewilligen, bzw ob der Kläger, weil die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 1994 erneut auf die Alg-Anspruchsdauer eingegangen ist, vom Gericht statt der Verurteilung der Beklagten zur Rücknahme unmittelbar die Aufhebung der entsprechenden Verfügung verlangen könnte. Das SG jedenfalls hat nur eine Verurteilung der Beklagten zur Rücknahme ausgesprochen, und der Kläger hat diese Entscheidung nicht angefochten.
Zulässigerweise hat sich der Kläger mit seiner Klage auch darauf beschränkt, allein die Aufhebung der Verfügung über die Minderung der Anspruchsdauer anzugreifen (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 12 S 23 f). Ohne Bedeutung ist insoweit, daß der Kläger durch Erweiterung seines Klagebegehrens für die Zeit des Anschluß-Alhi-Bezugs evtl auch einen Leistungsantrag hätte stellen können (vgl BSG aaO).
In der Revisionsinstanz fortwirkende Verfahrensverstöße, die – ob auf Rüge oder ohne eine solche – einer Sachentscheidung durch das Revisionsgericht entgegenstünden, liegen nicht vor. Zwar war die Berufung auch ohne Zulassung gemäß §§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG in der seit 1. März 1993 geltenden Fassung mit Rücksicht auf den Beschwerdegegenstandswert von mehr als 1.000,00 DM (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 12 S 23) statthaft, so daß entgegen der Ansicht der Beklagten und des SG die von der Beklagten aufgrund der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) unzulässig war. Das LSG hat jedoch nach Zulassung der Berufung durch das SG im Wege der Abhilfe das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt und mußte dies auch tun (§ 145 Abs 5 Satz 1 SGG), selbst wenn die eigentlich erforderliche Berufung nicht eingelegt worden war. § 145 Abs 5 Satz 1 2. Halbsatz SGG ordnet vielmehr ausdrücklich an, daß es der Einlegung einer Berufung nicht bedarf. Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gilt als Einlegung der Berufung, so daß das LSG an die Zulassung der Berufung gebunden war. Diese Rechtsfolge beruht mithin auf einer Fiktion und widerspricht nicht der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Unzulässigkeit einer Umdeutung einer Nichtzulassungsbeschwerde in eine Berufung/Revision bzw umgekehrt (vgl nur: BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 11 und § 158 Nr 1; SozR 1500 § 160a Nr 2; BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 - B 11/10 AL 1/98 R -, unveröffentlicht; BFH, Urteil vom 21. Dezember 1984 - III R 140/84 -, unveröffentlicht; Urteil vom 13. Juli 1994 - VIII R 23/94 -, BFH/NV 1995, 231; BVerwG BayVBl 1974, 708).
Die Beklagte hat zu Recht gemäß § 110 Satz 1 Nr 2 AFG die Minderung der Anspruchsdauer um 72 Tage verfügt; der Kläger hat schon aus diesem Grund keinen Anspruch auf Rücknahme dieser Verfügung (§ 44 Abs 1 Satz 1 SGB X).
Nach § 110 Satz 1 Nr 2 AFG (hier idF, die § 110 durch das Gesetz zur Änderung von Förderungsvoraussetzungen im AFG und in anderen Gesetzen vom 18. Dezember 1992 - BGBl I 2044 - erhalten hat) hat der Eintritt einer Sperrzeit (§ 119 AFG) neben der unmittelbaren Ruhenswirkung zur Folge, daß sich die Anspruchsdauer des Alg um die entsprechenden Tage der Sperrzeit, bei einer Regelsperrzeit iS von § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG mindestens um ¼ der gesamten Anspruchsdauer, mindert; diese Minderung entfällt nur, wenn das die Sperrzeit begründende Ereignis bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Alg-Anspruch länger als ein Jahr zurückliegt. Eine Regelsperrzeit tritt nach § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG (hier idF, die § 119 durch das Gesetz zur Änderung des AFG und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand vom 20. Dezember 1988 - BGBl I 2343 - erhalten hat) iVm § 119a Nr 1 AFG (hier idF, die § 119a durch das Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 vom 22. Dezember 1989 - BGBl I 2406 - erhalten hat) unter anderem dann ein, wenn der Arbeitslose, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, also im Falle des § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG mit dem ersten Tag nach der die Arbeitslosigkeit verursachenden Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Würde eine Regelsperrzeit für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten oder liegen sonstige im Gesetz im einzelnen bezeichnete Härtefälle vor, verkürzt sich die Regelsperrzeit gemäß § 119 Abs 2 AFG iVm § 119a AFG (vgl näher hierzu nur das Senatsurteil vom 5. August 1999 - B 7 AL 14/99 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Vorliegend ist eine Regelsperrzeit von zwölf Wochen eingetreten. Für den Eintritt der Sperrzeit ist es unerheblich, wann der Kläger seinen Antrag auf Alg gestellt hat; ein Aufschub auf die Zeit nach Ablauf der Sperrzeit hätte keine Auswirkungen gehabt. Mit Urteilen vom 5. August 1999 hat der Senat entschieden, daß ein Arbeitnehmer, der ein bereits vom Arbeitgeber gekündigtes Beschäftigungsverhältnis mit Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt löst, den Eintritt einer Sperrzeit für die Gewährung von Alg nicht dadurch vermeiden kann, daß er Alg erst für die Zeit beansprucht, in der er ohnedies aufgrund der Kündigung arbeitslos gewesen wäre (B 7 AL 14/99 R und B 7 AL 38/98 R, beide zur Veröffentlichung vorgesehen); der Arbeitslose kann zwar durch eine spätere Antragstellung die unmittelbaren Rechtsfolgen des Ruhens seines Alg-Anspruchs vermeiden, nicht jedoch den Eintritt der Sperrzeit selbst und das kalendermäßige Ablaufen dieser Sperrzeit mit der weiteren Folge einer Minderung der Anspruchsdauer verhindern (BSG aaO). Lediglich im Rahmen des § 110 Satz 1 Nr 2 AFG (Antragstellung nach einem Jahr) kann er der Minderung der Anspruchsdauer – aber auch nur dieser – entgehen. Deshalb stellt sich nicht die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Beklagte ihn bei der Arbeitslosmeldung hätte beraten müssen, Alg erst ab 1. Januar 1994 zu beantragen. Eine solche Antragstellung zum 1. Januar 1994 oder eine Arbeitslosmeldung erst zu diesem Zeitpunkt hätte den Kläger in keiner Weise bessergestellt.
Das LSG hat die Voraussetzungen der §§ 119, 119a AFG zu Recht bejaht. Der Kläger hat sein Beschäftigungsverhältnis dadurch gelöst, daß er einen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses führenden Vertrag geschlossen hat (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 12 S 25 mwN). Er hat den Endzeitpunkt des zum 31. Dezember 1993 gekündigten Beschäftigungsverhältnisses durch den mit der Arbeitgeberin geschlossenen Vergleich um mindestens drei Monate vorverlegt. Ob er der Versichertengemeinschaft einen Schaden zugefügt hat, ist ohne Bedeutung (BSG, Urteil vom 5. August 1999 - B 7 AL 14/99 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Kläger seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt; er hatte, wie dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG zu entnehmen ist, keine konkreten Aussichten auf einen Anschlußarbeitsplatz und wußte dies auch. Zutreffend hat das LSG außerdem entschieden, daß für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses kein wichtiger Grund vorlag. Ein solcher könnte nur dann angenommen werden, wenn dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht hätte zugemutet werden können (vgl den Bericht der Abgeordneten Porten und Jaschke zum AFG-Entwurf, zu BT-Drucks V/4110 S 20 f). Grundgedanke der Sperrzeit ist es nämlich, daß sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muß, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (vgl nur BSG, Urteil vom 5. August 1999 - B 7 AL 14/99 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zu dem gewählten Zeitpunkt liegt nicht allein in der Zahlung einer Abfindung (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 12 S 25 f mwN); erforderlich sind vielmehr überlagernde Sachzwänge in der betrieblichen Situation des Arbeitnehmers (BSG aaO). Derartige Umstände sind vom LSG nicht festgestellt und auch vom Kläger nicht vorgetragen bzw sonst ersichtlich. Insbesondere kann als wichtiger Grund nicht angeführt werden, durch eine Vorverlagerung des Endes des Beschäftigungsverhältnisses werde eine schnellere Vermittlung ermöglicht, wenn – wie vorliegend – nicht einmal konkrete Vermittlungschancen bestehen. Davon abgesehen steht wegen der vergleichsweise Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens nicht einmal fest, ob das Beschäftigungsverhältnis am 31. Dezember 1993 beendet gewesen wäre.
Die Regelsperrzeit von zwölf Wochen verkürzt sich nicht auf sechs Wochen oder weniger. Insbesondere ergibt sich nichts anderes aus der Rechtsprechung des Senats zur Verkürzung der Regelsperrzeit von zwölf auf sechs Wochen, wenn das Beschäftigungsverhältnis ohnedies innerhalb von zwölf Wochen nach dem die Sperrzeit begründenden Ereignis geendet hätte (BSG aaO). Denn die Zwölf-Wochen-Frist war bereits am 23. Dezember 1993 abgelaufen. Eine Verkürzung der Sperrzeit auf zwei Wochen ist dann ebensowenig möglich wie eine solche auf drei Wochen (vgl BSG aaO).
Schließlich bedeutet nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden sonstigen Tatsachen eine zwölfwöchige Sperrzeit für den Kläger auch keine besondere Härte iS des § 119 Abs 2 Satz 1 AFG. Maßgebliche Tatsachen sind insoweit nur solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (BSG aaO); wirtschaftliche Folgen der Sperrzeit, die nicht Grundlage des für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Verhaltens des Arbeitslosen waren, bleiben demgegenüber außer Betracht (BSG aaO). Umstände in diesem Sinne hat das LSG weder festgestellt, noch sind sie vom Kläger vorgetragen bzw ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen