Beteiligte
Kläger und Revisionskläger |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I
Der Kläger wendet sich dagegen, daß die Beklagte den Eintritt einer zweiten Sperrzeit festgestellt und deshalb die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) aufgehoben hat.
Der 1925 geborene Kläger war nach Handelsschule und Lehrabschluß (1949) im Buch- und Steuerwesen bis 1955 als Buchhalter, Revisor im Finanz- und Rechnungswesen sowie als Finanzplaner in der DDR tätig. Nach Übersiedlung in das Bundesgebiet im Jahre 1955 war er bis 1965 in einem Stuttgarter Bauunternehmen, und zwar bis 1956 als Lohnbuchhalter, danach als Leiter der Finanzbuchhaltung beschäftigt. Von 1966 bis 1969 betätigte sich der Kläger als selbständiger Immobilienmakler. Von April 1969 bis Juni 1971 war er erneut bei dem Stuttgarter Bauunternehmen in leitender kaufmännischer Funktion tätig. Von Juli bis Dezember 1971, von April bis Dezember 1972 und von Februar bis Juli 1973 war der Kläger als kaufmännischer Leiter bei verschiedenen Bauunternehmen in Norddeutschland beschäftigt. Zuletzt war er vom 8. September 1975 bis 31. Januar 1976 als Buchhaltungsleiter in einem Hamburger Bauunternehmen tätig.
Während Zeiten der Arbeitslosigkeit erhielt der Kläger seit 1971 verschiedentlich Leistungen von der Beklagten, zuletzt ab 21. Juni 1976 Anschluß-Alhi (Bescheid vom 18. Juli 1976), die bis zum 3. Dezember 1976 ausbezahlt wurde, und zwar ab 4. Oktober 1976 aufgrund des Bescheides vom 25. November 1976.
Am 15. Dezember 1976 erließ die Beklagte zwei Sperrzeitbescheide: Im einen stellte sie den Eintritt einer Sperrzeit vom 30. November bis 27. Dezember 1976 fest wegen Ablehnung einer Arbeit bei der Firma L.… vom 29. November 1976, im anderen eine Sperrzeit vom 28. Dezember 1976 bis 24. Januar 1977 wegen Ablehnung der Aufnahme einer Tätigkeit als Aushilfsangestellter beim Arbeitsamt H… vom 3. Dezember 1976. Auf den Widerspruch des Klägers hob die Beklagte den einen Sperrzeitbescheid vom 15. Dezember 1976 wegen der Arbeitsablehnung vom 29. November 1976 zur Firma L… auf. Mit "Nachzahlungsverfügung" vom 16. Februar 1977 ordnete sie an, daß die Alhi für die Zeit vom 30. November bis 3. Dezember 1976 auszuzahlen sei. Durch Bescheid vom 16. Februar 1977 bewilligte sie dem Kläger sodann Alhi ab 30. November 1976. Ausgezahlt wurde die Alhi jedoch nur für die Zeit bis 3. Dezember 1976. Hierüber wurde dem Kläger ein sogenannter Leistungsnachweis vom gleichen Tage erteilt.
Den Widerspruch des Klägers gegen den anderen Sperrzeitbescheid vom 15. Dezember 1976 wegen Ablehnung einer Tätigkeit beim Arbeitsamt Hamburg vom 3. Dezember 1976 wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 1977 zurück. Darin führte sie u.a. aus, daß die Sperrzeit nunmehr vom 4. bis 31. Dezember 1976 laufe, weil der zweite Sperrzeitbescheid vom 15. Dezember 1976 im Zusammenhang mit der Arbeitsablehnung zur Firma L… aufgehoben worden sei. Die Klage hiergegen hat das Sozialgericht (SG) Hamburg durch Urteil vom 13. September 1977 abgewiesen (Az. : 13 Ar 172/77); die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Hamburg durch Urteil vom 28. September 1978 als unzulässig verworfen (Az. : V ARBf 61/77) Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 4. September 1979 abgelehnt (Az. : 7 BAr 3/79).
Durch Bescheid vom 13. Januar 1977 hob die Beklagte mit Wirkung ab 29. Dezember 1976 den Alhi-Bewilligungsbescheid vom 18. Juli 1976 mit der Feststellung auf, daß der Anspruch wegen Eintritts einer (weiteren) Sperrzeit gemäß § 119 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) erloschen sei. Zur Begründung stützte sie sich darauf, daß der Kläger am 28. Dezember 1976 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen das Zustandekommen eines vom Arbeitsamt vermittelten Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma G… P… (Firma P.) in W… /L… vereitelt habe. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit im wesentlichen gleicher Begründung durch Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 1977 zurück. Darin heißt es u.a., daß die Beklagte dem Kläger Alhi ab 4. Oktober 1976 durch Bescheid vom 25. November 1976 bewilligt habe, und daß diese Entscheidung gemäß § 151 AFG ganz aufgehoben worden sei.
Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage hat das SG durch Urteil vom 13. September 1977 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG durch Urteil vom 28. September 1978 das SG-Urteil und den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 1977 dahin abgeändert, daß die dem Kläger gewährte Alhi erst ab 6. Januar 1977 erloschen sei und die Berufung im übrigen zurückgewiesen. Das LSG hat die Revision zugelassen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Berufung des Klägers sei nur insoweit begründet, als sein Alhi-Anspruch erst am 6. Januar 1977 erloschen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei aufgrund des Verhaltens des Klägers die Rechtswirkung aus § 119 Abs. 3 AFG eingetreten, die gemäß § 134 Abs. 2 AFG auch für den Anspruch auf Alhi gelte. Der Kläger habe durch die Nichtannahme der ihm angebotenen Arbeit als Aushilfsangestellter beim Arbeitsamt Hamburg am 3. Dezember 1976 bereits einmal eine Sperrzeit von vier Wochen verwirklicht und hierüber den Bescheid vom 15. Dezember 1976 erhalten. Dieser Bescheid sei gemäß § 77 des Sozialgerichtsgesetzes bindend geworden, da Widerspruch und Klage hiergegen erfolglos gewesen und die Berufung des Klägers durch Urteil des LSG vom 28. September 1978 als unzulässig verworfen worden sei. Der Bescheid vom 15. Dezember 1976 betreffe den gleichen Anspruch auf Alhi, auf den sich der Erlöschensbescheid vom 13. Januar 1977 beziehe.
Am 5. Januar 1977 habe der Kläger erneut Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen gegeben, indem er trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die ihm vom Arbeitsamt angebotene Arbeit bei der Firma P. nicht angenommen habe, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Am 17. Dezember 1976 habe der in der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes Hamburg tätige Zeuge L. den Kläger auf den bei der Firma P. zu besetzenden Arbeitsplatz hingewiesen. Der Kläger sei unterrichtet worden, daß dort ein Baukaufmann zur Führung der Geräteliste und für die Verwaltung des Geräteparks zu einem Monatsgehalt von 2.500,-- DM gesucht wurde. Der Zeuge L. habe den Kläger darüber belehrt, daß er bei Nichtannahme der Arbeit mit Einstellung der Alhi rechnen müsse. Bei den anschließenden Kontakten des Klägers mit der Firma P., die das LSG im einzelnen darstellt, sei es nicht zu einer Einstellung gekommen, obwohl ihm von dem Zeugen P. bei einem Vorstellungsgespräch vom 29. Dezember 1976 ein auf 2.900.-- DM erhöhtes Monatsgehalt geboten worden sei. Der Kläger habe erneut auf seine frühere Tätigkeit und das dafür bezogene Gehalt hingewiesen; dem entspreche die ihm jetzt angebotene Stelle nicht, so daß er das Angebot als unzumutbar ablehnen könne. Er habe zum Ausdruck gebracht, daß die angebotene Stelle für ihn einen sozialen Abstieg bedeute und ihn nicht auf Dauer befriedigen würde. Der Kläger habe das Arbeitsangebot zwar nicht ausdrücklich abgelehnt; man sei auch so verblieben, daß man sich gegenseitig noch benachrichtigen werde. Der Zeuge P. habe jedoch den Eindruck gewonnen, daß mit einer Zusage des Klägers kaum zu rechnen sei. Als dieser sich bis zum 5. Januar 1977 nicht mehr gemeldet habe, habe P. sich an diesem Tage für einen anderen Bewerber entschieden und dem Kläger seine Bewerbungsunterlagen zurückgesandt.
Aus diesen Sachlage ergebe sich, daß der Kläger das Arbeitsangebot jedenfalls durch schlüssiges Verhalten abgelehnt habe. Als Folge der Nichtmeldung des Klägers bis Zum 5. Januar 1977 sei es für den Zeugen P. klar gewesen, daß der Kläger nicht an dem Arbeitsplatz interessiert sei. Da er sich schon bei seiner schriftlichen Bewerbung vom 20. Dezember 1976 und bei dem Vorstellungsgespräch, aber auch danach nicht so verhalten hätte, wie ein Arbeitsloser, dem an der Einstellung gelegen sei, sei sein Schweigen gegenüber dem Zeugen P. ursächlich für die Vergabe des Arbeitsplatzes an einen anderen Bewerber, mithin für die Nichteinstellung des Klägers.
Ein solches Verhalten erfülle den Tatbestand des § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFG. Der Arbeitslose müsse sich so verhalten, wie es das eigene Interesse einem vernünftigen Arbeitslosen, der nicht von der Beklagten Zuwendungen erhalte, gebieten würde. Die Beklagte werde bei Verletzung dieser Obliegenheit von ihrer Leistungspflicht frei. Der Kläger habe sich dadurch, daß er sich nicht innerhalb einer Woche bei dem Zeugen P. gemeldet habe, nicht wie ein derart vernünftiger Arbeitsloser verhalten. Der Kläger habe für sein Verhalten keinen wichtigen Mund gehabt. Insoweit komme es auf die objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles an. Entsprechend der Regelungen in §§ 14, 103 AFG müsse der Arbeitslose zumutbare Beschäftigungen annehmen. Es bestehe nur ein eingeschränkter Berufsschutz in der Arbeitslosenversicherung. Insbesondere müsse der Arbeitslose stufenweise auch andere Tätigkeiten annehmen, wenn er innerhalb angemessener Zeit nicht in seinem Beruf oder gleichwertig vermittelt werden könne. Der Kläger sei im Zeitpunkt des Arbeitsangebotes zur Firma P. bereits mehrere Jahre arbeitslos gewesen. Abgesehen von früheren Zeiten der Arbeitslosigkeit sei der Kläger seit Ende seiner Beschäftigung bei dem Bauunternehmer K. im Juli 1973 praktisch mehr als drei Jahre arbeitslos geblieben. Die Beschäftigung vom 8. September 1975 bis 31. Januar 1976 stehe dem nicht entgegen, da es sich insoweit von vornherein um eine Aushilfstätigkeit gehandelt habe. Die Beklagte habe seit August 1973 umfangreiche Bemühungen unternommen, den Kläger wieder in eine leitende Position der Bauwirtschaft oder doch als Baukaufmann zu vermitteln. Alle diese Bemühungen seien jedoch erfolglos geblieben. Es sei deshalb auszuschließen, daß Im Dezember 1976 Arbeitsplätze vorhanden gewesen seien, die insbesondere hinsichtlich der dafür erforderlichen Qualifikationen für den Kläger eher in Betracht gekommen wären als die Stelle bei der Firma P.. Die dort vorgesehene Tätigkeit habe zwar nicht der vom Kläger früher ausgeübten Beschäftigung entsprochen. Sie lasse sich auch kaum mit der eines Buchhaltungsleiters vergleichen, die der Kläger früher verschiedentlich ausgeübt habe. Er sei aber nun einmal in eine solche oder ähnliche Funktion nicht mehr zu vermitteln gewesen. Soweit dem Kläger überhaupt ein Überwechseln in eine andere Branche möglich gewesen wäre, habe er bei seinem Berufsleben nicht damit rechnen können, sein früheres Berufsniveau zu erhalten. Die Beschäftigung als Baukaufmann bei der Firma P. sei dem Kläger deshalb zumutbar gewesen, und zwar auch nach ihrer Art. Die Anforderungen hielten sich im Rahmen dessen, was der Kläger nach seinem Berufsleben zu leisten imstande gewesen sei. Die angebotene Beschäftigung hätte ihm die Rückkehr in Tätigkeiten bisheriger Art nicht wesentlich erschwert. Es habe sich um eine kaufmännische Tätigkeit mit nicht unerheblicher Verantwortung gehandelt; technische Kenntnisse seien nicht erforderlich gewesen. Auch von den Arbeitsbedingungen her sei die Arbeit nicht unzumutbar gewesen. Auf ein niedrigeres Einkommen gegenüber früher könne sich der Kläger nicht berufen. Er habe früher zwar wesentlich mehr verdient, sei aber in bessere Stellen eben nicht zu vermitteln gewesen. Das Gehalt habe jedenfalls nicht den tariflichen oder ortsüblichen Lohn unterschritten. Auch der zeitlich beträchtliche Weg zur Arbeitsstelle sei dem Kläger zumutbar gewesen.
Der Kläger rügt mit der Revision eine Verletzung von §§ 14, 103, 119 AFG. Er trägt dazu im wesentlichen vor: Er habe nicht erneut Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit im Sinne von § 119 Abs. 3 AFG gegeben. Es sei bereits zweifelhaft, ob ihn die Beklagte ordnungsgemäß belehrt habe. Das Arbeitsangebot sei jedenfalls rechtswidrig und deshalb für ihn unbeachtlich gewesen; es habe die Rechtsfolgen nach § 119 Abs. 3 AFG nicht auslösen können.
Der Kläger sei vor seiner Arbeitslosigkeit durchweg in leitender Funktion in Großbetrieben tätig gewesen. Wenn er der Beklagten gegenüber immer den Wunsch geäußert habe, entsprechend vermittelt zu werden, stehe dies im Einklang mit dem Gesetz und könne nicht zu Rückschlüssen auf seine Arbeitsbereitschaft führen. Er verkenne zwar nicht, daß nach dem AFG kein Anspruch auf Vermittlung in einen bisher ausgeübten Beruf bestehe. Jedoch enthielten die §§ 14, 119 AFG einen eingeschränkten Berufsschutz dahin, daß die Eignung zu berücksichtigen sei und das Arbeitsangebot zumutbar sein müsse. Erst wenn feststehe, daß nach der Arbeitsmarktlage eine solche Vermittlung auf absehbare Zeit aussichtslos sei, dürfe die Vermittlung schrittweise auf alle anderen Beschäftigungen erweitert werden. Dies habe das LSG nicht beachtet. Es führe selbst aus, daß die Beklagte ihre Bemühungen nicht darauf ausgerichtet habe, den Kläger als qualifizierten Buchhalter zu vermitteln. Der Hinweis des LSG auf die lange zurückliegende Ausbildung des Klägers im Buch- und Steuerwesen könne diese Entscheidung nicht tragen. Es sei übersehen worden, daß der Kläger aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Buchhaltungsleiter von der Oberfinanzdirektion die Zulassung als Beratungsstellenleiter erhalten habe. Insofern habe sich der Vermittler - der Zeuge L. - von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Deshalb verstoße die Vermittlung zur Firma P. nach den eigenen Ausführungen des LSG gegen die §§ 14, 119 AFG.
Das LSG habe auch bei dem Hinweis auf die langjährige Arbeitslosigkeit des Klägers verkannt, daß er vom 8. September 1975 bis 31. Januar 1976 als Buchhaltungsleiter in einer Baufirma tätig gewesen sei und hierfür ein Bruttomonatsgehalt von 3.900,-- DM erhalten habe. Wenn die Beklagte nach der anschließenden kurzen Arbeitslosigkeit keine Bemühungen unternommen habe, ihn in wirtschafts- oder steuerberatenden Berufen unterzubringen, zu denen auch die Buchhaltungsleitertätigkeit zu zählen sei, verstoße die Auffassung des LSG, daß das Angebot zur Firma P. rechtmäßig sei, gegen die §§ 14, 119 AFG. Selbst wenn er nicht in seinem früheren Beruf habe vermittelt werden können, müsse ein Angebot entsprechende berufsnahe oder gleichwertige Tätigkeiten erfassen. Der Arbeitslose dürfe keinesfalls unverzüglich in unterhalb dieser Stufe liegende Stellen vermittelt werden. Eine allenfalls schrittweise Anpassung dieser Art sei mit dem Angebot zur Firma P. nicht erfolgt. Die Tätigkeit eines Geräteverwalters könne nicht als nächste Stufe zu einem Bilanzbuchhalter bzw. Chef- oder Oberbuchhalter angesehen werden. Dies stelle einen stufenlosen sozialen Abstieg dar, der die Grenzen des Zulässigen überschreite.
Die Entscheidung des LSG, daß der Kläger im Sinne von § 119 Abs. 2 AFG Anlaß zum Ausspruch einer Sperrzeit gegeben habe, bedeute, daß das LSG dem Kläger das "Bereitsein" im Sinne von § 103 Abs. 1 Nr. 2 AFG abgesprochen habe. Beide Rechtsbegriffe habe das LSG jedoch falsch interpretiert. Es habe eine Obliegenheitsverletzung des Klägers angenommen, insbesondere aus dem Inhalt seines Schreibens vom 20. Dezember 1976. Es sei, jedoch ein legitimes Mittel des Arbeitslosen, sich Gedanken über die angebotene Tätigkeit zu machen und diese dem neuen Arbeitgeber mitzuteilen. Der Arbeitslose müsse nicht unreflektiert jede Stellung annehmen und sich jeder Kritik enthalten; auch er habe das Recht zur freien Meinungsäußerung. Er - der Kläger sei durchaus willens gewesen, unter den gegebenen Umständen die Stelle anzunehmen, selbst wenn sie sich ihm als unzumutbar dargestellt habe. Daß ein Arbeitgeber aus einem legitimen Verhalten des Arbeitslosen bestimmte Schlüsse ziehe, könne nicht zu dessen Lasten gehen.
Das LSG habe dem Kläger nicht anlasten dürfen, daß er sich bis zum 5. Januar 1977 nicht bei dem Zeugen P. gemeldet habe. Es habe festgestellt, daß eine Absprache über eine gegenseitige Benachrichtigung getroffen worden sei. Wäre dem Zeugen P. tatsächlich soviel an der Einstellung des Klägers gelegen gewesen, hätte er diesen nicht nach ca. einer Woche vor vollendete Tatsachen stellen dürfen.
Keinesfalls habe der Kläger aber erkennen können, daß ihm nur eine kurze Überlegungsfrist von höchstens einer Woche zugebilligt worden sei. Auch die Eilbedürftigkeit habe der Kläger nicht zu erkennen brauchen, weil der Zeuge P. selbst angegeben habe, daß ihm ein gewisser Verzug ganz gelegen gewesen sei. Im übrigen habe das LSG übersehen, daß P. schon am 29. Dezember 1976, also dem Tage der Besprechung mit dem Kläger einen weiteren Bewerber von der Beklagten angefordert und diesen dann auch eingestellt habe. Es sei also nicht die Nichtentscheidung des Klägers die Ursache für seine Nichteinstellung gewesen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts vom 28. September 1978, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, und das Urteil des Sozialgerichts vom 13. September 1977 sowie die Bescheide der Beklagten vom 13. Januar 1977 und vom 22. Februar 1977 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich im wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Die Beigeladene hat weder Anträge gestellt noch sich zur Sache geäußert.
Alle Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs. 2 SGG).
II
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht angenommen, daß der Anspruch des Klägers auf Alhi gemäß § 119 Abs. 3 AFG erloschen ist.
Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) ist der Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 1977. Durch den Bescheid vom 13. Januar 1977 hat die Beklagte den Eintritt einer zweiten Sperrzeit im Sinne von § 119 Abs. 3 MG festgestellt und wegen des daraus gefolgerten Erlöschens des Alhi-Anspruchs des Klägers den Bewilligungsbescheid vom 18. Juli 1976 mit Wirkung ab 29. Dezember 1976 aufgehoben (zum Inhalt eines Sperrzeitbescheides vgl. Bundessozialgericht - BSG - vom 12. Februar 1980 - 7 RAr 107/78 -). Im Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 1977 hat sie sodann auch die Aufhebung des späteren, Bewilligungsbescheides vom 25. November 1976 festgestellt.
Nach Erlaß des Bescheides vom 13. Januar 1977 und vor dem Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 1977 erging zwar der Bescheid vom 16. Februar 1977, in dem die Beklagte nach seinem Wortlaut dem Kläger erneut ab 30. November 1976 Alhi auf unbegrenzte Zeit bewilligte. Sie wollte eine so weitgehende Entscheidung jedoch nicht treffen, dem Kläger vielmehr als Folge der Aufhebung des (einen) Sperrzeitbescheides vom 15. Dezember 1976 (Ablehnung des Angebots zur Firma L.) lediglich die nicht ausbezahlte Alhi für die zu Unrecht festgestellte Sperrzeit vom 30. November bis 3. Dezember 1976 gewähren. Dazu hätte es allerdings des Erlasses eines Bewilligungsbescheides nicht bedurft; denn durch die Aufhebung eines Sperrzeitbescheides tritt die ursprüngliche Leistungsbewilligung ohne weiteres in Kraft. Das war hier der Bewilligungsbescheid vom 25. November 1976, der noch nicht durch den Erlöschensbescheid vom 13. Januar 1977, sondern erst durch den Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 1977 aufgehoben wurde.
Trotz des entgegenstehenden Wortlauts im Bescheid vom 16. Februar 1977 ist sein Regelungsinhalt jedoch dahin zu verstehen, daß die Alhi nicht "unbegrenzt", sondern nur für die Zeit vom 30. November bis 3. Dezember 1976 nachgezahlt ("bewilligt") werden sollte. Das war dem Kläger auch erkennbar; denn er erhielt unter dem gleichen Datum (16. Februar 1977) den sogenannten Leistungsnachweis über diese Nachzahlung, außerdem hatte ihn die Beklagte bereits in dem Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 1977 darauf hingewiesen, daß der Sperrzeitbescheid vom 15. Dezember 1976 wegen der Ablehnung des Angebots zur Firma L. aufgehoben sei. Der Bewilligungsbescheid vom 16. Februar 1977 änderte somit nicht etwa den vorangegangenen Erlöschensbescheid vom 13. Januar 1977 ab, so daß er nach § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden wäre; denn er betraf erkennbar einen von dem Erlöschensbescheid nicht geregelten Leistungszeitraum.
Der Erlöschensbescheid vom 13. Januar 1977 rechtfertigt sich aus § 119 Abs. 3 AFG. Nach dieser Vorschrift erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) bei erneutem Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen, wenn der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs bereits einmal Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen gegeben und hierüber einen schriftlichen Bescheid erhalten hat. Diese Regelung gilt auch für den Anspruch auf Alhi, um den es hier geht (§ 134 Abs. 2 AFG; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 5).
Der Anspruch des Klägers auf Alhi, dessen Erlöschen die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ab 29, Dezember 1976 festgestellt hat, war nach den Feststellungen des LSG aufgrund des Bewilligungsbescheides der Beklagten vom 18. Juli 1976 ab 21. Juni 1976 im Anschluß an den vorangegangenen Alg-Bezug entstanden (§ 134 Abs. 1 Nrn. 1, 3, 4 Buchst. a AFG; vgl. BSGE 47, 101 = SozR 4100 § 119 Nr. 5; SozR 4100 § 119 Nr. 8). Durch den Bescheid vom 25. November 1976 hat die Beklagte diesen Anspruch ab 4. Oktober 1976 nochmals (weiter) bewilligt. In dem Bescheid vom 15. Dezember 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 1977 stellte die Beklagte nach Entstehung dieses Anspruchs wegen Ablehnung eines Angebots zur Aufnahme einer Beschäftigung im Arbeitsamt Hamburg vom 3. Dezember 1976 den Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen, nämlich vom 4. bis 31. Dezember 1976 fest (§ 119 Abs. 1 Satz 2 AFG). Der Anlaß für den Eintritt einer weiteren Sperrzeit von vier Wochen, den die Beklagte in der Ablehnung der Aufnahme einer Arbeit bei der Firma P. erblickte, betraf folglich denselben am 21. Juni 1976 entstandenen Alhi-Anspruch; denn der Kläger hatte in der Zwischenzeit keine neue Anwartschaft auf Alhi erworben; er war durchgehend arbeitslos geblieben.
Dem Eintritt einer zweiten Sperrzeit im Sinne von § 119 Abs. 3 AFG stand nicht entgegen, daß die Entscheidung der Beklagten vom 15. Dezember 1976 über den Eintritt der ersten Sperrzeit im Sinne von § 119 Abs. 3 AFG am Tage des Erlöschensbescheides (13. Januar 1977) noch nicht in Bindung erwachsen war (§ 77 SGG). Das Gesetz setzt dies für die entsprechende Feststellung der Beklagten schon seinem Wortlaut nach nicht voraus. Auch nach dem Sinn des § 119 AFG, versicherungsschädlichem Verhalten entgegenzuwirken, ist dies nicht zu verlangen. Der Arbeitslose, der einen ersten Sperrzeitbescheid anficht, könnte sonst bis zum Abschluß des dafür vorgesehenen Verfahrens weitere rechtmäßige Arbeitsangebote sanktionslos ablehnen, wenn das Arbeitsamt bis dahin gehindert wäre, den Eintritt einer Sperrzeit nach § 119 Abs. 3 AFG und das damit verbundene Erlöschen des Anspruchs festzustellen. Ob allerdings ein Gericht in der Sache über die Rechtmäßigkeit eines Erlöschensbescheides nach § 119 Abs. 3 AFG entscheiden darf, bevor die Bestandskraft des ihn voraussetzenden (ersten) Sperrzeitbescheides feststeht, ist eine andere Frage. Indessen bedarf es hierzu vorliegend keiner Entscheidung. Der (erste) Sperrzeitbescheid vom 15. Dezember 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 1977 ist nämlich jedenfalls mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 4. September 1979 (7 BAr 3/79) über die Nichtzulassung der Revision gegen das diesen Sperrzeitbescheid betreffende Urteil des LSG vom 28. September 1978 (Az. : V ARBf. 61/77) bestandskräftig geworden, da dieses LSG-Urteil damit rechtskräftig geworden ist (§ 160 a Abs. 3 SGG). Diese Rechtsentwicklung ist vom Revisionsgericht zu beachten. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Revision des Klägers steht somit fest, daß der Kläger im Sinne von § 119 Abs. 3 AFG nach Entstehung seines hier streitigen Anspruchs auf Alhi bereits einmal Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen gegeben und hierüber einen inzwischen bindenden schriftlichen Bescheid erhalten hat (vgl. auch BSGE 47, 101, 105 = SozR 4100 § 119 Nr. 5 - S. 29 -).
Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat der Kläger in Bezug auf denselben Alhi-Anspruch am 5. Januar 1977 erneut Anlaß zum Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen gemäß § 119 Abs. 3 i.V.m. § 119 Abs. 1 Nr. 2 AFG gegeben.
Gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 AFG tritt eine Sperrzeit von vier Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt angebotene Arbeit nicht angenommen oder angetreten hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Nach den Feststellungen des LSG wurde dem Kläger am 17. Dezember 1976 vom Arbeitsamt eine Arbeit bei der Firma P. angeboten. Das Angebot enthielt die Unterrichtung, daß es sich um eine Tätigkeit als Baukaufmann zur Führung der Geräteliste und für die Verwaltung des Geräteparks handelte, für die ein Monatsgehalt von 2.500, - DM geboten wurde. Der Kläger hat diese Feststellungen nicht angegriffen, so daß der Senat von ihnen auszugehen hat (§ 163 SGG). Der Kläger läßt es sogar ausdrücklich offen, ob das Arbeitsangebot ausreichend bestimmt war. Sein Hinweis darauf, daß in der Vermittlungskarte weder Arbeitsentgelt, Arbeitszeit noch das genaue Tätigkeitsgebiet hinreichend bezeichnet worden seien, stellt keinen zulässigen Angriff gegen die o.a. Feststellungen des LSG dar. Er übersieht, daß das LSG seine Feststellungen aufgrund der Aussagen des Zeugen L. - des zuständigen Arbeitsvermittlers - getroffen hat. Der Kläger hat nicht dargetan, daß das LSG sich von seinem Rechtsstandpunkt aus insoweit zu weiterer Sachaufklärung (§ 103 SGG) hätte gedrängt fühlen müssen und es dann oder auch aus den Aussagen des Zeugen L. selbst zu anderen Schlußfolgerungen zwingend hätte gelangen müssen (§§ 103, 128 SGG; vgl. BSG SozR SGG Nrn. 7, 14, 40 zu § 103; Nr. 28 zu § 164; BSGE 2, 236).
Aus den Feststellungen des LSG ergibt sich, daß das Arbeitsangebot ausreichend bestimmt war, denn es enthielt alle Angaben, deren es bedurfte, damit sich der Kläger von vornherein über zulässige Ablehnungsgründe schlüssig werden konnte. Es enthielt auch die Angabe über den zu erwartenden Lohn (BSGE 47, 101, 105 = SozR 4100 § 119 Nr. 5).
Der Kläger war ferner bereits bei Unterbreitung des Arbeitsangebotes zur Firma P. im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 2 AFG über die Folgen der Nichtannahme oder des Nichtantretens der Arbeit ordnungsgemäß belehrt worden. Im Urteil des LSG heißt es dazu:"Der Zeuge L. belehrte den Kläger darüber, daß bei Nichtannahme der Arbeit die Arbeitslosenhilfe eingestellt würde". Diese Feststellung enthält die Zusammenfassung der Aussage des Zeugen L. vor dem SG am 13. September 1977, in der dieser angegeben hat, daß er am 17. Dezember 1976 gegenüber dem Kläger eine ausführliche Rechtsbelehrung vorgenommen, ihn insbesondere darauf aufmerksam gemacht habe, daß bei erneutem Anlaß zu einer Sperrzeit die Leistungen ganz eingestellt werden könnten. Das LSG hat ausgeführt, daß und warum es die Angaben des Zeugen L. für glaubwürdig hält. Der Kläger hat diese Feststellungen nicht wirksam angegriffen. Er behauptet lediglich, der ihm erteilte Belehrungsbogen enthalte nicht den Zusatz, er müsse "jede'' Arbeit annehmen, wie es § 103 Abs. 1 Nr. 2 AFG vorsehe. Dies stellt, wie schon ausgeführt wurde, jedoch nicht die ordnungsgemäße Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht des LSG (§ 103 SGG) oder der Überschreitung des Rechts zur freien Beweiswürdigung (§ 128 SGG) dar, ganz abgesehen davon, daß es bei § 103 Abs. 1 Nr. 2 SGG um die allgemeine Arbeitsbereitschaft als Voraussetzung für das Anspruchsmerkmal der Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung geht (§ 100 AFG), hier aber um die Belehrung über die Folgen der Ablehnung eines konkreten Arbeitsangebotes im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 2 AFG.
Dem LSG ist ferner darin beizupflichten, daß der Kläger die Annahme des Angebotes der Arbeit bei der Firma P. durch schlüssiges Verhalten abgelehnt hat und dieser Erfolg am 5. Januar 1977 eingetreten ist. Das LSG hat hierzu festgestellt, daß die Firma P. - vertreten durch den Zeugen P. - bis zum 5. Januar 1977 bereit gewesen ist, den Kläger einzustellen. Erst an diesen Tage hatte sich P. entschlossen, einen anderen Arbeitnehmer anstelle des Klägers einzustellen, weil sich der Kläger bis dahin nicht mehr bei ihm gemeldet hatte. Der Zeuge P. hatte durch die Nichtmeldung des Klägers den Eindruck gewonnen, daß mit dessen Zusage nicht mehr zu rechnen sei, was er bereits aufgrund des Gesprächsverlaufes mit dem Kläger am 29. Dezember 1976 angenommen hatte. Dem Zeugen P. hat es mit der Einstellung geeilt; er hätte den Kläger auch lieber als einen anderen Arbeitnehmer eingestellt. Der Kläger hat die Eilbedürftigkeit der Einstellung aufgrund des Einstellungsgespräches auch erkennen können, insbesondere, daß der Zeuge P. ihm nur eine kurze Überlegungsfrist von höchstens einer Woche seit dem 29. Dezember 1976 zubilligen wollte. Diese Feststellungen des LSG hat der Kläger ebenfalls nicht substantiiert angegriffen (§ 163 SGG). Dazu hätte er dartun müssen, daß und aus welchen Gründen die tatsächlichen Feststellungen des LSG unrichtig oder unvollständig sind, und weshalb sich das LSG hätte gedrängt fühlen müssen, weitere Ermittlungen anzustellen (vgl. BSG SozR Nr. 24 zu § 164 SGG). Mit seinem Vorbringen in Bezug auf die einem Arbeitslosen zustehenden Äußerungsrechte, auf die Auslegung der Absprache zwischen ihm und P. am 29. Dezember 1976, man wolle sich gegenseitig benachrichtigen, auf die Frist von ca. neun Tagen zwischen seinem Bewerbungsschreiben vom 20. Dezember 1976 und darauf, daß P. ja bereits am 29. Dezember 1976 den Vorschlag eines anderen Bewerbers beim Arbeitsamt angefordert habe, nimmt der Kläger lediglich eine von der des LSG abweichende Beweiswürdigung vor. Er legt damit aber nicht dar, daß das LSG aus den festgestellten Tatsachen ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze nicht den von ihm gefolgerten Schluß hätte ziehen dürfen, es mithin im Sinne von § 128 SGG die Grenzen seines Rechts zur freien Beweiswürdigung überschritten hat. Der Kläger hält die Beweiswürdigung des LSG möglicherweise für unrichtig oder unvollständig. Damit behauptet er aber nicht einen Mangel des Verfahrens, der die Freistellung des Revisionsgerichts von der Bindung an das festgestellte Beweisergebnis gemäß § 163 SGG bewirken könnte (vgl. BSGE 2, 136).
Bei diesem Sachverhalt ist die rechtliche Schlußfolgerung des LSG nicht zu beanstanden, daß das Verhalten des Klägers, nämlich seine Nichtwiedermeldung bei der Firma P. bis zum 5. Januar 1977 ursächlich dafür war, daß er dort nicht eingestellt wurde, er mithin durch schlüssiges Verhalten die Annahme der Arbeit abgelehnt hat. Das LSG hat dabei den rechtlichen Obersatz, daß eine Arbeitsablehnung Im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 2 AFG nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend oder durch anderweitiges Verhalten des Arbeitslosen erfolgen kann, nicht verkannt (vgl. Hennig/Kühl/Heuer, Komm. z. AFG, Anm. 9 zu § 119; Schönefelder/Kranz/Wanka, Kommentar zum AFG, Anm. 10 zu § 119). Ferner ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, daß das Ereignis der Arbeitsablehnung am 5. Januar 1977 eingetreten ist, weil P. dem Kläger bis zu diesem Zeitpunkt den Arbeitsplatz offen gehalten hatte. Im Rechtssinne war die Arbeitsablehnung durch den Kläger vor diesem Zeitpunkt nicht wirksam geworden. Der Senat braucht sich in diesem Zusammenhang nicht mit der Kritik des Klägers an der Auffassung des LSG auseinanderzusetzen, daß sich ein "vernünftiger Arbeitsloser" nicht so verhalte, wie er - der Kläger - es getan habe. Maßgebend ist lediglich, ob das LSG aus diesem Verhalten auf den Ablehnungstatbestand im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 2 AFG hat schließen dürfen, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen hierzu eine Verletzung des § 128 SGG vorbringen wollte, greift diese mangels Substantiierung nicht durch.
Der Senat pflichtet dem LSG ferner darin bei, daß der Kläger die ihm angebotene Arbeit zur Firma P. nicht berechtigt-ablehnen durfte, weil er hierfür keinen wichtigen Grund im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 2 AFG hatte. Auch insoweit ist von den Feststellungen des LSG auszugehen. Danach war der Kläger zwar in früheren Tätigkeiten sowohl nach Inhalt als auch nach Entlohnung höherwertig beschäftigt. Seit Ende der letzten dieser Beschäftigungen war er aber bereits mehr als drei Jahre arbeitslos, als ihm das Angebot zur Firma L. unterbreitet wurde, ohne daß er entsprechend in den Arbeitsmarkt hat eingegliedert werden können. Bei der Beschäftigung von September 1975 bis Ende Januar 1976 hat es sich von vornherein um eine Aushilfstätigkeit gehandelt. Während der mehr als dreijährigen Arbeitslosigkeit hat die Beklagte erfolglos Vermittlungsversuche in verschiedenster Form und unter Einschaltung überregionaler Vermittlungsstellen unternommen, um den Kläger wieder berufsgerecht und in leitender Stellung unterzubringen. Im Dezember 1976 sind keine erreichbaren Arbeitsplätze vorhanden gewesen, die insbesondere hinsichtlich der dafür erforderlichen Qualifikation für den Kläger eher in Betracht gekommen wären als die Stelle bei der Firma P. In besser bezahlte Stellen, insbesondere solche mit den Funktionen eines kaufmännischen Leiters oder Buchhaltungsleiters, die der Kläger früher ausgeübt hatte, war er nicht mehr zu vermitteln, und zwar wegen seines Alters und der wachsenden Dauer seiner Arbeitslosigkeit. Ihn als Bilanzbuchhalter oder Ober- bzw. Chefbuchhalter unterzubringen, hat von vornherein wenig Aussicht bestanden. Seine Ausbildung in einem wirtschafts- und steuerberatenden Beruf lag mehr als drei Jahrzehnte zurück. Nach Übersiedlung in das Bundesgebiet ist er in diesem seinem Lehrberuf nicht mehr tätig gewesen. Aufgrund seiner Berufskenntnisse hat der Kläger die Tätigkeit bei der Firma P. ausüben können. Es hat sich um eine kaufmännische Tätigkeit mit nicht unerheblicher Verantwortung gehandelt, für die technische Kenntnisse nicht erforderlich waren. Das ihm gebotene Gehalt von 2.900, - DM liegt nicht unter Tarif oder Ortsüblichkeit. Der Weg zur Arbeitsstelle beträgt von Haus zu Haus maximal - einfach - 1 1/2 Stunden und ist im Tagespendeln mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Derartige Wegezeiten treten auch für Arbeitnehmer in Erscheinung, die in H… wohnen und arbeiten. Der Kläger wird vom LSG als aktiv und rüstig bezeichnet. Gesundheitliche Einschränkungen, die die Wegezeit unzumutbar erscheinen ließen, lagen nicht vor.
Auch diese Feststellungen hat der Kläger nicht substantiiert angegriffen (§§ 163, 164 Abs. 2 Satz 3 SGG). Wenn er ausführt, das LSG habe verkannt, daß er von September 1975 bis Ende Januar 1976 als Buchhaltungsleiter mit einem Gehalt von 3.900, - DM tätig gewesen sei, so ist darin keine ordnungsgemäße Rüge nach § 128 SGG zu erblicken; denn er macht nicht geltend, daß das LSG die Grenzen seines freien Beweiswürdigungsrechts überschritten habe und somit zwingend zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen. Auch hier nimmt er vielmehr nur eine andere Beweiswürdigung als das LSG vor, die keinen Verfahrensverstoß darlegt. So bezeichnet er selbst die Beweiswürdigung des LSG als einen Verstoß gegen die materiell-rechtlichen Vorschriften der §§ 149 119 AFG. In Wirklichkeit will er damit also nur die rechtliche Subsumtion des LSG angreifen, wonach ihm das Arbeitsangebot zumutbar gewesen sei.
Dieser Angriff geht jedoch fehl. Das LSG ist von der zutreffenden rechtlichen Betrachtung ausgegangen, daß das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Arbeitsablehnung im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 2 AFG sich nach den objektiven Umständen des Einzelfalles und nach der sachgerechten Abwägung der Interessen des Einzelnen mit denen der Versichertengemeinschaft richtet. Es hat nicht verkannt, daß sich Arbeitsangebote an den im AFG enthaltenen Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung (§§ 1, 14 ff. AFG) messen lassen müssen, und daß sich die Zumutbarkeit eines Arbeitsangebots als Gegenstück für das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Arbeitsablehnung nach den Regelungen in § 103 AFG bestimmt. Mit dem Hinweis darauf, daß das Recht der Arbeitslosenversicherung keinen absoluten Berufsschutz kennt, sondern u.a. nur das Recht auf angemessene Berücksichtigung der persönlichen Interessen und Wünsche, d.h. darauf, daß zunächst zu versuchen ist, den Arbeitslosen in seinem Beruf oder gleichwertig unterzubringen und daß ihm auch andere, geringerwertige Stellen zumutbar sind, wenn dies in angemessener Zeit nicht gelingt, wobei der Abstieg in sachgerechten Stufen stattzufinden hat, befindet sich das LSG im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BSGE 44, 71 = SozR 4100 § 119 Nr. 3; BSG SozR 4100 § 119 Nrn. 4, 9). Wenn das LSG danach im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens bei der Beweiswürdigung aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt ist, daß das Arbeitsangebot zur Firma P. dem Kläger zumutbar war, so ist dies nicht zu beanstanden.
Entgegen der Auffassung des Klägers stellt es keinen Verstoß gegen §§ 14, 119 AFG dar, wenn das LSG davon ausgegangen ist, daß die Beklagte ihre Vermittlungsbemühungen nicht auf Stellen eines qualifizierten Buchhalters ausgerichtet und Vermittlungen im Bereich des Buch- und Steuerwesens gar nicht erst versucht hat. Das LSG hat dazu festgestellt, daß der Kläger im letzteren Berufsbereich seit seiner Ausbildung nicht mehr tätig gewesen ist, und daß er trotz seiner Tätigkeit von September 1975 bis Ende Januar 1976 in Stellen eines Buchhaltungsleiters, eines Bilanzbuchleiters oder Ober- bzw. Chefbuchhalters nicht mehr zu vermitteln war. Der Kläger greift diese Feststellungen nicht substantiiert an. Er trägt zwar vor, der Zeuge L. habe übersehen, daß er von der Oberfinanzdirektion seine Zulassung als Beratungzstellenleiter erhalten habe, und jener habe sich deshalb von sachfremden Erwägungen leiten lassen, als er für seinen erlernten (ehemaligen) Beruf keine Vermittlungsversuche unternommen habe. Hinsichtlich der Feststellungen des LSG rügt der Kläger aber Iediglich, das Gericht habe seine Tätigkeit als Buchhaltungsleiter von September 1975 bis Ende Januar 1976 nicht beachtet. Das ist jedoch nicht der Fall; denn das LSG hat diese Tätigkeit festgestellt und in seine Wertung einbezogen. Dem Kläger ist zwar, wie schon ausgeführt, beizupflichten, daß dem Arbeitslosen, der in seinem bisherigen oder zuletzt, ausgeübten Beruf nicht vermittelt werden kann, nur schrittweise und in angemessenen Fristen ein Abstieg in geringerwertige Arbeitsstellen zugemutet werden kann. Das hat das LSG aber nicht verkannt. Es hat festgestellt, daß, nachdem zahlreiche Vermittlungsversuche im bisherigen Beruf des Klägers während einer mehr als dreijährigen Arbeitslosigkeit gescheitert waren, Vermittlungsmöglichkeiten zugunsten des Klägers auf der Ebene zwischen seinen früheren Tätigkeiten und dem Arbeitsangebot zur Firma P. nicht mehr bestanden haben, ohne daß der Kläger dies in der vom Gesetz dafür vorgesehenen Weise wirksam angegriffen hat. Die Auffassung des LSG, daß in einem solchen Falle die dann verbleibende Vemittlungsmöglichkeit diejenige ist, die dem Arbeitslosen nach langjähriger Arbeitslosigkeit mit zahlreichen sachgerechten, aber erfolglosen Vermittlungsversuchen in bessere Stellungen zumutbar ist, steht mit dem Gesetz im Einklang (vgl. BSGE 44, 71, 77 = SozR 4100 § 119 Nr. 3).
Das LSG hat ausdrücklich nichts dazu ausgeführt, ob eine Verkürzung der Sperrzeit nach § 119 Abs. 2 AFG in Betracht kam, so daß die Folge des Erlöschens des Alhi-Anspruchs nach § 119 Abs. 3 AFG entfiele. Der Senat ist in der Lage, diese Frage selbst zu beantworten, da es sich insoweit nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine Rechtsfrage handelt (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 3). Es bedarf deswegen auch keiner Zurückverweisung der Sache an das LSG, da die Tatsachenfeststellungen des LSG die rechtliche Beurteilung dieser Frage eröffnen. Nach § 119 Abs. 2 AFG umfaßt die Sperrzeit zwei Wochen, wenn eine Sperrzeit von vier Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgeblichen Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Das LSG hat den Hergang des Arbeitsangebots zur Firma P. in allen Einzelheiten festgestellt, ebenso die Situation des Klägers, in der er sich zu diesem Zeitpunkt befand. Daraus ist nicht ersichtlich, daß es für den Kläger eine besondere Härte darstellt, wegen der Ablehnung dieses Angebotes eine Sperrzeit von vier Wochen als eingetreten zu betrachten. Die Rechtsfolge des § 119 Abs. 3 AFG, nämlich das Erlöschen des Anspruchs selbst, muß insoweit außer Betracht bleiben, da es sich hierbei um eine für alle Arbeitslosen gleiche Folge handelt, welche Anlaß für den Eintritt einer (weiteren) Sperrzeit von vier Wochen geben. Der Kläger mußte sich wegen der vorangegangenen Sperrzeiten und der ihm erteilten Rechtsfolgebelehrung auch im klaren darüber sein, welche Folgen eine Arbeitsablehnung oder ein Nichtantreten der Arbeit haben könnte. Daß dies der Fall war, beweist der Inhalt seines Bewerbungsschreibens vom 20. Dezember 1976 an die Firma P. Andere Gründe, die die Annahme einer Härte rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht behauptet worden. Soweit gleichwohl von den Sperrzeittatsachen unabhängige, insbesondere persönliche Umstände beim Kläger vorliegen könnten, die den Eintritt der Sperrzeit von vier Wochen für ihn als hart erscheinen ließen, bedarf es keiner weiteren Feststellungen; denn nach § 119 Abs. 2 AFG kommt eine auf zwei Wochen verminderte Sperrzeit nur dann in Betracht, wenn eine Sperrzeit von vier Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Das ist - wie dargelegt - nach den Feststellungen des LSG hier jedoch nicht der Fall. Die Beschränkung der Härteregelung des § 119 Abs. 2 AFG auf die dort genannten Umstände ist nach dem Wortlaut des Gesetzes eindeutig. Sie entspricht der Rechtsentwicklung (vgl. § 81 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung) und wurde vom Senat bisher auch so verstanden (vgl. BSGE 44, 71, 81 = SozR 4100 § 119 Nr. 3 S.18 - ; ferner SozR 4100 § 119 Nr. 8 - S. 38 -). Persönliche Umstände können im Rahmen des § 119 Abs. 2 AFG allenfalls insoweit Berücksichtigung verdienen, als sie zu den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen gehören oder sich zwangsläufig auf diese auswirken (in diesem Sinn BSG vom 10. Mai 1979 - 7 RAr 111/78 - ) Der vorliegende Fall bietet hierfür keinen Anhalt.
Das LSG hat somit zutreffend bestätigt, daß der Kläger am 5. Januar 1977 Anlaß zum Eintritt einer Sperrzeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 AFG gegeben, und daß es sich dabei um eine zweite Sperrzeit Im Sinne von § 119 Abs. 3 AFG gehandelt hat, so daß sein Anspruch auf Alhi kraft Gesetzes am 6. Januar 1977 erloschen ist.
Die Revision des Klägers kann deshalb keinen Erfolg haben; sie ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG.7 RAr 4/79
Bundessozialgericht
Fundstellen