Leitsatz (redaktionell)

Dienstleistungen, die eine sonst nicht als Arbeitnehmerin tätige Ehefrau laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr verrichtet, sind auch bei nur kurzer Dauer der Arbeitszeit nicht nach RVO § 169 Abs 2 versicherungsfrei, wenn der Entgelt die in dieser Vorschrift festgesetzte Verdienstgrenze übersteigt. Das Einkommen des Ehemannes der Beschäftigten kann bei Ermittlung der Verdienstgrenze nicht berücksichtigt werden.

 

Orientierungssatz

Wesentliches Merkmal eines Versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist die Verpflichtung des Beschäftigten, im Rahmen des Direktionsrechts den Weisungen des Arbeitgebers zu folgen. Das Direktionsrecht ergibt sich in der Regel aus der Eingliederung des Arbeitenden in den Betrieb und der damit gegebenen Bindung an die Weisungen des Betriebsinhabers. Wenn ein Beschäftigter infolge persönlicher Beziehungen zu dem Arbeitgeber in der Arbeitszeit freier gestellt ist als die übrigen Beschäftigten, so steht dies der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen.

 

Normenkette

RVO § 168 Abs. 2 Fassung 1945-03-17

 

Fundstellen

RegNr, 1342

AP § 168 RVO (LT1), Nr 2

BKK 1963, 379 (LT1)

Die Beiträge 1962, 58 (ST1)

SozR § 168 RVO (LT1), Nr 5

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