Beteiligte
Klägerin und Revisionsklägerin |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang die Beklagte der Klägerin Kosten einer selbstbeschafften Haushaltshilfe zu erstatten hat.
Die im Jahr 1931 geborene Klägerin arbeitet halbtags als Stationshilfe. Ihr Ehemann ist als Chemiewerker beschäftigt. Im Haushalt leben zwei 1962 und 1967 geborene Kinder.
Die Beklagte gewährte der Klägerin stationäre Heilbehandlung in der Zeit vom 17. Februar bis 24. März 1975. Vom 19. Februar bis 21. März 1975 setzte der Caritasverband für den Kreis F… im Haushalt der Klägerin eine Familienpflegehelferin ein. Er bat die Beklagte, die dabei entstehenden Kosten von 8,-- DM pro Stunde zuzüglich Fahrtkosten zu übernehmen. Gleichzeitig wies er darauf hin, daß der Ehemann der Klägerin während des Kuraufenthalts keinen Urlaub nehmen könne und andere Angehörige zur Weiterführung des Haushalts nicht in der Lage seien.
Durch Bescheid vom 25. Juli 1975 gewährte die Beklagte der Klägerin für die Haushaltshilfe einen Betrag von 6,-- DM je Stunde nebst Fahrtkosten, sie lehnte die weitergehende Forderung ab.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 28. Januar 1977). Das Landessozialgericht (LSG), hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 23. November 1978) und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Bei der Haushaltshilfe nach § 1237b Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 185b Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) handele es sich um eine ergänzende Leistung zur Rehabilitation, deren Gewährung im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten stehe. Die Beklagte erstatte entsprechend dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungsträger sowie der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einen Betrag von 6,-- DM pro Stunde. Dies lasse keinen Ermessensfehler erkennen. Denn. damit werde dem auch für Ermessensleistungen geltenden Gleichheitsgrundsatz Rechnung getragen. Angesichts der Vermögenslage der Klägerin - Verdienst des Ehemannes, vorausgegangene Tätigkeit der Klägerin als Stationshilfe sowie Zahlungen, einer Waisenrente für das 1962 geborene Kind - seien für die Beklagte auch keine Anhaltepunkte ersichtlich gewesen, die eine Abweichung von den im Rundschreiben niedergelegten Grundsätzen, hätten angezeigt erscheinen lassen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend: Indem die Beklagte im Rahmen der Haushaltshilfe nach § 1237b Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 185b Abs. 2 RVO für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft nur 6,-- DM pro Stunde anstatt der tatsächlich entstandenen Kosten von 8,-- DM pro Stunde erstattet habe, habe sie rechtsfehlerhaft gehandelt. Zu Unrecht habe das LSG insoweit einen Ermessensfehler verneint. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, sei die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, Haushaltshilfen, selbst zu stellen. Komme sie dieser Verpflichtung nicht nach, so müsse sie die Kosten einer selbstbeschafften Ersatzkraft in angemessener Höhe erstatten. Die Frage der Angemessenheit lasse sich aber nur aus dem Verhältnis zwischen Leistung der Ersatzkraft und ihrer Vergütung beantworten. Berücksichtige man, daß heute eine Haushaltsgehilfin nach dem Tarifvertrag des Bundesverbandes der katholischen Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft und der Hausfrauenvereinigung einen Stundenlohn, von 12,50 DM zuzüglich der Arbeitgeberanteile in der Sozialversicherung erhalte, so erscheine es unsozial, wenn die Beklagte durch niedrige Erstattungssätze einen Teil der tatsächlich anfallenden Kosten auf den Versicherten abwälze.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die Klägerin habe nicht ausreichend dargelegt, welche Rechtsnorm das LSG verletzt haben solle. Im Übrigen hält sie das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II.
Gegen die Postulationsfähigkeit des Bevollmächtigten der Klägerin bestehen keine Bedenken. Dieser ist, wie auch die Klägerin, Mitglied der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) Westdeutschland, die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) als Vereinigung i.S. des § 166 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angesehen wird. Er ist von der KAB kraft Vollmacht zur Prozeßvertretung befugt und von der Klägerin schriftlich bevollmächtigt.
Die Revision ist zulässig. Zwar benennt die Revisionsbegründung, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, nicht ausdrückliche welche Rechtsnorm das LSG verletzt haben soll. Gleichwohl liegt darin kein Begründungsmangel i.S. von § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG, wenn der Vortrag des Revisionsklägers im übrigen eindeutig ergibt, worin der Rechtsverstoß gesehen wird (vgl. Meyer-Ladewig, SGG § 164 Anm. 11). Dieses Erfordernis ist hier erfüllt. Da die Klägerin darlegt, die Beklagte habe § 1237b Abs. 1 Nr. 5 sowie § 185 Abs. 2 RVO rechtsfehlerhaft angewandte verdeutlicht sie hinreichend, hiergegen habe auch das LSG verstoßen, indem es nämlich den Bescheid der Beklagten bestätigte.
Begründet ist die Revision insoweit, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu weiteren Ermittlungen zurückzuverweisen war. Die Feststellungen des LSG reichen zu einer abschließenden Entscheidung nicht aus.
Zu Unrecht hat das LSG die Gewährung von Haushaltshilfe i.S. von § 1237b Abs. 1 Nr. 5 RVO als Ermessensleistung angesehen. Nach dieser Vorschrift umfassen die ergänzenden Leistungen (zur Rehabilitation) Haushaltshilfe, wenn der Betreute wegen der Teilnahme an einer Maßnahme zur Rehabilitation außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht ist und ihm aus diesem Grunde die Weiterführung des Hauchalts nicht möglich ist; Voraussetzung ist ferner, daß eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind, lebt, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 185b Abs. 2 i.d.F. des Leistungsverbesserungsgesetzes vom 19. Dezember 1973 (BGBI I S 1925), auf den § 1237b Abs. 1 Nr. 5 verweist, bestimmt, daß als Haushaltshilfe eine Ersatzkraft zu stellen ist. Kann keine Ersatzkraft gestellt werden oder besteht Grund, davon abzusehen, so sind nach Satz 2 der Vorschrift die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten.
Zwar steht die Gewährung von Rehabilitationsleistungen grundsätzlich im Ermessen des Rentenversicherungsträgers, wie der Wortlaut des § 1236 Abs. 1 Satz 1 RVO "… kann gewähren …" zeigt. Aus Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte des § 1237b Abs. 1 Nr. 5 RVO folgt aber, daß es sich bei der Haushaltshilfe um eine Pflichtleistung des Rentenversicherungsträgers handelt. Dies verdeutlicht zunächst die uneingeschränkte Verweisung auf § 185b Abs. 2 RVO. Danach "ist als Haushaltshilfe eine Ersatzkraft zu stellen". Der Krankenversicherungsträger hat diese Leistung mithin als Pflicht- und entsprechend dem in der Krankenversicherung herrschenden Prinzip vorrangig als Sachleistung zu erbringen (vgl. Peters Handbuch der Krankenversicherung, Band 2 Stand April 1979, § 185b Anm. 1, 3, S. 17, 395, 398; Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, 2. Aufl. § 195b Anm. 3; Picard, Das Leistungsverbesserungsgesetz, DOK 1974, S. 2, 9). Nachdem die Krankenversicherungsträger durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes (RehaAnglG) in den Kreis der Rehabilitationsträger einbezogen worden waren, hat der Gesetzgeber die Haushaltshilfe als ergänzende Leistung für alle Rehabilitationsträger eingeführt, um eine einheitliche Leistungsgewährung zu garantieren (vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zum Entwurf des RehaAnglG, BT-Drucks 7/2256 S. 10 zu § 12, S. 11 zu § 21 Nr. 9a). Davon, daß dem Versicherten darauf ein Rechtsanspruch zusteht, gehen im übrigen auch die Rehabilitationsträger in ihrem gemeinsamen Rundschreiben vom 2. Dezember 1974 (DOK 1975, 218, 219) aus, wenn unter 3. die Haushaltshilfe als eine ergänzende Leistung bezeichnet wird, die stets dann einzuräumen sei, wenn die Geldleistung gewährt wird.
Als Klageart gegen den ablehnenden Bescheid über eine solche Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, stellt § 54 Abs. 4 SGG nur die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zur Verfügung. Eine Verpflichtungsklage wäre insoweit unzulässig (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. § 51 Anm. 21; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl. § 54 Anm. 6b S. 182/13 - 4, 7 - mwN.). Die Antragsfassung, die Beklagte zu verurteilen, der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen, deutet zwar auf eine Verpflichtungsklage hin. Aus dem Vorbringen der Klägerin im übrigen geht jedoch hervor, daß sie letztlich die Gewährung der Leistung "Haushaltshilfe" begehrt. Dabei geht sie allerdings irrig davon aus, dieses Ziel wäre prozessual nur im Wege der Verpflichtungsklage zu erreichen. Da nach §§ 165, 123 SGG auch das Revisionsgericht nicht an die Fassung der erhobenen Anträge gebunden ist, sondern an den erhobenen Anspruch, ist der Antrag der Klägerin so auszulegen, daß sie damit das angestrebte Ziel erreichen kam (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O., § 123 Anm. 3), mithin als "zulässige - Anfechtungs- und Leistungsklage.
Daß die materiellen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 1237b Abs. 1 Nr. 5, 185 Abs. 2 Satz 1 RVO dem Grunde nach gegeben sind, hat das LSG zu Recht bejaht und ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Da die Beklagte nicht in der Lage war, selbst eine Ersatzkraft zu stellen, und auch keine entsprechenden Verträge mit anderen Einrichtungen abgeschlossen hatte - dies hat das LSG unangefochten und damit für den Senat bindend (§ 163 SGG) festgestellt -, steht der Klägerin Kostenerstattung für die selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe zu.
Das LSG hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Tatsachen ermittelte anhand derer die "angemessene Höhe" der von der Beklagten vorgenommenen Erstattung geprüft werden könnte. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzes (Rechts-) begriff (vgl. Peters a.a.O. § 185b Anm. 4d S. 17/401), dessen Auslegung eine Rechtsfrage ist, die von den die Rechtmäßigkeit seiner Anwendung nachprüfenden Gerichten in eigener Verantwortung zu lösen ist (vgl. dazu Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I 9. Aufl., § 31 Ic S. 188). Damit bleibt der Verwaltung allerdings nicht jeglicher Beurteilungsspielraum versagt. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung die gerichtliche Kontrolle insoweit darauf begrenzt, ob die Verwaltung von einem zutreffenden, vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs abstrakt ermittelten Grenzen beachtet und ob sie ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet hat, daß die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl. BSG vom 6. Mai 1975 - 7 RAr 46/73 - SGb 1976 S 408, 411 mit zustimmender Anmerkung von Freitag; BSGE 38, 138, l44 = SozR 4100 § 43 Nr. 9; BSGE 23, 206, 207 = SozR Nr. 2 zu § 355 RVO). Inwieweit darüber hinaus das BSG als Revisionsgericht die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs durch das Tatsachengericht nachprüfen kann, bedurfte im vorliegenden Fall keiner Erörterung, weil das LSG dazu - wie bereits ausgeführt - keine Feststellungen getroffen hat. Der Senat mußte sich unter diesen Umständen darauf beschränken, die Rechtsgrundsätze aufzuzeigen, die für die Subsumtion des Begriffs "angemessene Höhe" generell maßgebend sein können (vgl. zur Nachprüfbarkeit unbestimmter Rechtsbegriffe in der Revisionsinstanz grundsätzlich Schwinge, Grundlagen des Revisionsrechts, 2. Aufl. 1976, S. 130; Urteil des Senats vom 28. November 1978 - 4 RJ 130/77 - SozR 2200 § 1301 Nr. 8 BI 19, 21 m.w.N.).
Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, welche Umstände die Angemessenheit bestimmen. Auch das gemeinsame Rundschreiben vom 2. Dezember 1974 läßt nicht erkennen, welche Gesichtspunkte JA die Begrenzung des Kostenersatzes auf 6,-- DM pro Stunde bei nicht verwandten Ersatzkräften maßgebend sein sollen. Daß es im Interesse einer gleichmäßigen Sachbehandlung sowie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei einer Kassenverwaltung durchaus sinnvoll erscheinen kann, wenn der Versicherungsträger in Verwaltungsregelungen - die allerdings die Gerichte nicht binden - feste Sätze der nach § 185b Abs. 2 Satz 2 zu erstattenden Kosten aufstellt, haben der 5. und 3. Senat im Rahmen der Kostenerstattung für selbstbeschaffte verwandte Ersatzkräfte anerkannt (BSGE 43, 170, 173 = SozR 2200 § 185b Nr. 1; SozR 2200 § 185b Nr. 3). Dem stimmt der Senat im Grundsatz zu. Jedoch müssen bei der Frage nach der Angemessenheit der Vergütung alle Sachverhaltselemente berücksichtigt werden, die unter sachlichen Gesichtspunkten geeignet sind, die Höhe der Vergütung der Ersatzkraft wesentlich zu beeinflussen, Anhaltspunkte dafür lassen sich der Gesetzessystematik entnehmen: Nach § 185b Abs. 2 Satz 1 RVO hat der Versicherungsträger vorrangig eine Ersatzkraft selbst zu stellen (vgl. Krauskopf/Schroeder-Printzen a.a.O. § 185b Anm. 7), und zwar nach § 376b RVO entweder durch eigene "Angestellte oder durch Angestellte anderer Einrichtungen, mit denen dann entsprechende Verträge zu schließen sind. Erst an zweiter Stelle wird die Kostenerstattung für eine vom Versicherten selbst beschaffte Ersatzkraft genannt. Als Maßstab für die angemessene Höhe der Erstattung bietet sich deshalb der Betrag an, den der Versicherungsträger - stellte er die Ersatzkraft selbst - aufzuwenden hätte (so Peters a.a.O. § 185b Anm. 4d). Dieser ließe sich z.B. durch Ermittlung des Entgelts feststellen, das Haushaltshilfen unter Berücksichtigung der regional unterschiedlichen Lohnverhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gezahlt wird (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 2, Stand April 1976, S. 404a, Krauskopf/Schroeder-Printzen a.a.O. § 185b Anm. 8.6). Wenn der Versicherte sich allerdings - wie hier - Angestellter caritativer Verbände oder Einrichtungen bedient, die derartige Aufgaben berufsmäßig wahrnehmen, erübrigen sich solche Ermittlungen. Denn einerseits ist dann davon auszugehen, daß diese Einrichtungen ihre Angestellten tarifmäßig bzw. ortsüblich entlohnen. Zum anderen nimmt der Versicherte so lediglich eine Möglichkeit zur Beschaffung der Haushaltshilfe wahr, wie sie in § 376b RVO dem Versicherungsträger zur Gewährung dieser Leistung nahegelegt wird. Dann erscheint es aber unangemessen, wenn der Versicherungsträger, der selbst Verträge mit derartigen Einrichtungen nicht abgeschlossen und sich damit der Möglichkeit, die Kosten zu beeinflussen, begeben hat, das Kostenrisiko auf den Versicherten abwälzt. Letzterem werden nämlich - außerhalb des Familienkreises - kaum andere Möglichkeiten zur Beschaffung einer Ersatzkraft zur Verfügung stehen. Die wirtschaftliche Lage des Versicherten kann dann für die Beurteilung der Angemessenheit nicht von Bedeutung sein (so auch Peters a.a.O., § 185b Anm. 4d).
Da die oben aufgezeigten Grundsätze im gemeinsamen Rundschreiben der Versicherungsträger nicht berücksichtigt sind und die Beklagte deshalb entsprechende Prüfungen unterlassen hat, wird das LSG die erforderliche Feststellungen treffen und über die angemessene Höhe des Kostenersatzes entscheiden.
Auch die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Teil vorbehalten.
Fundstellen