Leitsatz (amtlich)
1. Das Mitglied des Aufsichtsrats einer eingetragenen Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, das diese Aufgaben nach der Satzung nur ehrenamtlich wahrnehmen kann, ist insoweit nicht nach RVO § 537 Nr 10 iVm Nr 1 aF (= RVO § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1) versichert.
2. Der Versicherungsschutz nach RVO § 540 Abs 1 Nr 1 aF (= RVO § 544 Nr 1) erstreckt sich nicht auf Unfälle auf den Wegen nach und von der Betriebsstätte.
Normenkette
RVO § 537 Nr. 1 Fassung: 1942-03-09, Nr. 10 Fassung: 1942-03-09, § 539 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1963-04-30, Abs. 2 Fassung: 1963-04-30, § 540 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1942-03-09, § 544 Nr. 1 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 21. November 1967 wird aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Januar 1967 zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger ist Wirtschafts- und Finanzberater. Seit 1955 ist er ehrenamtliches Mitglied des Aufsichtsrates sowie des Finanz- und Prüfungsausschusses des Beamten-Wohnungs-Vereins zu K, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, einer der größten Wohnungsbaugenossenschaften in Berlin. Am 24. Oktober 1962 nahm er an einer Sitzung des Aufsichtsrates und des Finanz- und Prüfungsausschusses teil, in deren Verlauf er erneut in diesen Ausschuss gewählt wurde. Ferner wurde ein bedeutendes Bauprojekt beraten, an dessen Kalkulation der Kläger maßgeblich beteiligt war. Auf dem Heimweg von dieser Sitzung erlitt er einen Unfall.
Den im April 1965 gestellten Entschädigungsantrag lehnte die Beklagte am 26. Oktober 1965 ab. Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Berlin durch Urteil vom 20. Januar 1967 abgewiesen.
Die Berufung hat zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Verurteilung der Beklagten geführt (Urteil des Landessozialgerichts - LSG - Berlin vom 21. November 1967). In den Gründen hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Es habe kein Versicherungsschutz nach § 32 der Satzung der Beklagten (Ausgabe 1961) bestanden, weil diese Bestimmung nur Unfälle erfasse, die Mitglieder von Prüfungsausschüssen im Rahmen berufsfördernder Maßnahmen auf der Betriebsstätte erlitten. Auch § 537 Nr. 13 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aF scheide als Grundlage für den Versicherungsschutz aus, weil hiernach nur die Arbeitsleistung geschützt sei, die anstelle des zum Bau erforderlichen Eigenkapitals erbracht werde. Der Kläger sei jedoch nach § 537 Nr. 10 iVm Nr. 1 RVO aF unfallversichert gewesen. Er habe eine ernstliche, dem Unternehmen dienende Tätigkeit entfaltet, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könne, welche in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stünden. In der Sitzung des Aufsichtsrates und des Finanz- und Prüfungsausschusses vom 24. Oktober 1962 sei ein bedeutendes Bauprojekt beraten worden, an dessen Kalkulation der Kläger maßgeblich beteiligt gewesen sei.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Dieses Rechtsmittel hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten am 6. Februar 1968 eingelegt und es - innerhalb der verlängerten Frist - im wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger sei auf dem Heimweg von der gemeinsamen Sitzung des Aufsichtsrates und des Finanz- und Prüfungsausschusses weder aufgrund einer Satzungsbestimmung noch einer gesetzlichen Vorschrift unfallversichert gewesen. Das LSG habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 537 Nr. 10 iVm Nr. 1 RVO aF für gegeben erachtet. Der Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift erfasse nicht die echte, rein ehrenamtliche, ausschließlich auf der Mitgliedschaft beruhenden Tätigkeit eines Vereinsmitgliedes. Der Kläger habe entsprechend der Regelung in der Satzung der Wohnungsbaugenossenschaft an der Sitzung des Aufsichtsrates und des Finanz- und Prüfungsausschusses nur teilnehmen können, weil er als Mitglied der Genossenschaft in den Aufsichtsrat gewählt gewesen sei. Es sei der Genossenschaft verwehrt, die Rechte und Pflichten der Aufsichtsratsmitglieder aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses wahrnehmen zu lassen. Der besonders große Umfang der Tätigkeit sowie die hohe Verantwortung und Qualifikation des Klägers könnten den Versicherungsschutz nicht begründen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Berlin vom 21. November 1967 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Berlin vom 20. Januar 1967 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Berufungsurteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
II
Die Revision ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht eine Entschädigung für die Folgen des Unfalles, den er am 24. Oktober 1962 erlitten hat, nicht zu.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - davon ab, ob der Kläger auf dem Heimweg von der Sitzung des Aufsichtsrats und des Finanz und Prüfungsausschusses unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Diese Frage ist unter Anwendung der Vorschriften der RVO in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz - UVNG -) vom 30. April 1963 (BGBl I S. 241) sowie der Satzung der Beklagten Ausgabe 1961 -- zu entscheiden (vgl. Art. 4 UVNG; § 54 der Satzung -- Ausgabe 1966).
Entgegen der Ansicht des LSG war der Kläger nicht nach § 543 Abs. 1 RVO aF unfallversichert. Sein Unfall stand nicht in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts befand sich der Kläger auf dem Heimweg von einer Sitzung des Aufsichtsrates und des Finanz- und Prüfungsausschusses, in der - neben der Wahl des Klägers in den bezeichneten Ausschuß - ein größeres Bauvorhaben beraten worden war, an dessen Kalkulation sich der Kläger maßgeblich beteiligt hatte. Wie auch die Revision nicht verkennt, haben die Vorinstanzen bei dieser Sachlage mit Recht einen Versicherungsschutz nach § 537 Nr. 1 RVO aF für die Tätigkeit im Aufsichtsrat nicht als gegeben erachtet und weiter ausgeführt, daß der Kläger auch nicht nach § 537 Nr. 13 RVO aF unfallgeschützt gewesen sei, weil sich diese Vorschrift nur auf Arbeiten im Rahmen der Selbsthilfe, d. h. der tätigen Mithilfe am Bau, beziehe (vgl. § 36 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsgesetzes idF vom 1. August 1961 - BGBl I 1121; BSG 28, 122, 126; LSG Hamburg in Breithaupt 1968, 196; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. bis 7. Aufl., Bd. II S. 474 x; Lauterbach, UV, 2. Aufl., S. 52 Anm. 49 zu § 537; Linthe in BG 1956, 388; Haase in WzS 1956, 204, derselbe in ZSR 1957, 171; Vollmar in Sozialversicherung 1967, 280). Sie pflichtet den Vorinstanzen auch insoweit bei, als sie den Versicherungsschutz nach § 32 Abs. 1 der im Zeitpunkt des Unfalles geltenden Satzung der Beklagten iVm § 540 Abs. 1 Nr. 1 RVO aF - zutreffend - verneint haben. Der Wortlaut der Satzungsbestimmung, die wegen des überregionalen Wirkungsbereichs der Beklagten (vgl. § 2 Abs. 3 der Satzung) revisibles Rechts darstellt (§ 162 Abs. 2 SGG), macht bereits hinreichend deutlich, daß nur die Mitglieder solcher Prüfungsausschüsse gemeint sind, welche im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung im Betrieb tätig werden. Die enge Beziehung zum personellen Prüfungswesen und - in sachlicher Beziehung - zur Berufsausbildung ergibt sich aus der nach Auffassung des erkennenden Senats die Gemeinsamkeit betonenden Zusammenfassung der Mitglieder von Prüfungsausschüssen einerseits und Prüflingen andererseits sowie von Teilnehmern an Veranstaltungen der zusätzlichen Berufsschulung. Nach der Satzung der Wohnungsbaugenossenschaft hatte der Aufsichtsrat die Aufgabe, den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu beraten und zu überwachen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 der Genossenschaftssatzung). Daß ihm oder seinem Finanz- und Prüfungsausschuß Funktionen im Ausbildungsbereich übertragen waren, macht auch der Kläger nicht geltend.
Eine weitere Grenze für den durch § 32 Abs. 1 der Satzung der Beklagten geschützten Bereich haben die Vorinstanzen mit Recht der gesetzlichen Ermächtigung entnommen. Nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 RVO aF kann die Beklagte durch Satzungsbestimmung nur das Wagnis für Unfälle auf der Betriebsstätte übernehmen. Entsprechend dem Grundgedanken, daß Personen, die ohne im Betrieb beschäftigt zu sein, mit Betriebseinrichtungen in Berührung kommen, bei einem Unfall nicht auf zivilrechtliche Haftungsansprüche verwiesen werden sollen (vgl. Begründung zu dem inhaltsgleichen § 2 Abs. 3 Buchst. b des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 - Reichstag, 10. Legislatur-Periode, I. Session 1898/1900, Drucks. Nr. 523, Begründung S. 45), erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Unfälle, die sich auf der Betriebsstätte, nicht jedoch auf solche, welche sich auf dem Heimweg ereignen (Brackmann, Handbuch, Bd. II S. 478 a; Lauterbach, UV, S. 56 Anm. 8 zu § 540; Wolber in WzS 1969, 262).
Entgegen der Ansicht des LSG ist auch ein Versicherungsschutz nach §§ 543, 542 Abs. 1, 537 Nr. 10 iVm Nr. 1 RVO aF zu verneinen; der Kläger verunglückte auf dem Heimweg von einer Sitzung des Aufsichtsrates. Die dort sowie im Finanz- und Prüfungsausschuß vom Kläger verrichtete Tätigkeit konnte nicht aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zur Genossenschaft geleistet werden und war deshalb nicht nach § 537 Nr. 10 iVm Nr. 1 RVO aF gegen Unfall versichert. Das LSG hat die von dem erkennenden Senat herausgestellten Grundsätze für die Beurteilung des Versicherungsschutzes nach dieser Vorschrift verkannt, indem es allein der Ernstlichkeit der Tätigkeit sowie der generellen Eignung der einzelnen Verrichtung, Gegenstand eines dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnisses zu sein, entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Es trifft zwar zu, daß nicht jede, noch so geringfügige Handreichung für einen Betrieb den Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift begründet, vielmehr eine ernstliche Tätigkeit vorausgesetzt wird (BSG 5, 168, 171; 14, 1, 4; 16, 73, 75; 17, 211, 216; 18, 143, 145; Breithaupt 1962, 199, 200; SozR Nrn 16, 25 zu § 537 RVO aF, Nr. 7 zu § 5 FRG). Die weitere Voraussetzung, daß die Tätigkeit ihrer Art nach einer Verrichtung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zugänglich ist (BSG 5, 168, 174; 8, 170 175; 16, 73, 76; 17, 73, 74; 18, 143, 145; 19, 117, 118; Breithaupt 1962, 199, 200; SozR Nrn 16, 25, 32 zu § 537 RVO aF, Nr. 7 zu § 5 FRG), kann jedoch nicht ausgelöst von den tatsächlichen und rechtlichen Umständen, unter denen sich die Tätigkeit vollzieht, beurteilt werden. Die isolierte Betrachtung der einzelnen Verrichtung reicht nicht aus, die Tätigkeit als dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich i. S. der ständigen Rechtsprechung des Senats zu halten. Zwar wurde in dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil (vom 22. April 1959 - SozR Nr. 16 zu § 537 RVO aF) die Ansicht zurückgewiesen, die unentgeltliche Tätigkeit sei nur versichert, wenn sie an die Stelle einer entgeltlichen Leistung trete. Dies bedeute jedoch nicht, daß es lediglich darauf ankommt, ob die einzelne Verrichtung - abstrakt betrachtet - auch im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses geschehen kann. Vielmehr hat der erkennende Senat in einer Reihe von Entscheidungen den tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem die Tätigkeit verrichtet wird, hervorgehoben und ihm entscheidende Bedeutung beigemessen. So wurden z. B. Laboratoriumsarbeiten im Rahmen der Hochschulausbildung und Tätigkeiten nur aufgrund mitgliedschaftlicher Verpflichtung als unversichert angesehen, weil die Beziehungen zum Unternehmen einer Regelung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht zugänglich seien (BSG 9, 30, 35; 14, 1 3; 17, 211, 216; s. auch SozR Nr. 7 zu § 5 FRG; Brackmann, Handbuch, Bd. II S. 476 g mit Nachweisen; Lauterbach, UV, 3. Aufl., S. 162/1 Anm. 102 zu § 539).
Bei der Beurteilung des rechtlichen Zusammenhangs für die Tätigkeit des Klägers hat das Berufungsgericht die Bestimmungen der Satzung der Wohnungsbaugenossenschaft unberücksichtigt gelassen. Das Revisionsgericht ist nicht gehindert, die - nicht revisible - Satzung anzuwenden (vgl. BSG 7, 122, 125) und das dem § 23 Abs. 5 der Satzung zu entnehmende Verbot, daß die Aufgaben des Aufsichtsrates nicht von Personen wahrgenommen werden dürfen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Wohnungsbaugenossenschaft stehen, hinsichtlich seiner Auswirkungen auf den Versicherungsschutz nach § 537 Nr. 10 iVm Nr. 1 RVO aF zu würdigen. Entgegen der Ansicht des Klägers wird hierdurch § 163 SGG nicht verletzt. Die Feststellung des LSG, die Tätigkeit, welche der Kläger im Aufsichtsrat entfaltet habe, könne ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden, welche in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stünden, betrifft eine vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung für erforderlich angesehenen Voraussetzung für den Versicherungsschutz nach § 537 Nr. 10 iVm Nr. 1 RVO aF und enthält eine rechtliche Wertung, die vom Revisionsgericht uneingeschränkt überprüft werden kann.
Das Berufungsgericht hat - nach seiner Rechtsauffassung zu Recht - die rechtliche Grundlage für die Betätigung des Klägers im Aufsichtsrat der Wohnungsbaugenossenschaft nicht näher geprüft. Die bindenden tatsächlichen Feststellungen über die Gegenstände der Sitzung des Aufsichtsrats und des Finanz- und Prüfungsausschusses am 24. Oktober 1962 zwingen zu dem Schluß, daß der Kläger an der Behandlung der Tagesordnungspunkte nur beteiligt wurde, weil er - aus welchen Gründen auch immer - als Mitglied der Genossenschaft von der Mitgliederversammlung in den Aufsichtsrat und von diesem in den Finanz- und Prüfungsausschuß gewählt war (§§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 4 der Genossenschaftssatzung). Die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Obliegenheiten, den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern, zu beraten und zu überwachen (§ 24 Abs. 1 der Genossenschaftssatzung) sowie im Finanz- und Prüfungsausschuß die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats vorzubereiten oder deren Ausführung zu überwachen (§ 24 Abs. 4 der Genossenschaftssatzung), konnte er nicht auf andere Personen übertragen (§ 24 Abs. 5 der Genossenschaftssatzung). Seine Aufgaben, seine Rechte und Pflichten als Aufsichtsratsmitglied und damit auch seine Betätigung im Aufsichtsrat erhalten ihr besonderes Gepräge durch das Mandat, welches durch ein Beschäftigungsverhältnis nicht begründet werden kann (vgl. § 23 Abs. 5 der Genossenschaftsatzung). Für diese Tätigkeit besteht kein Versicherungsschutz nach § 537 Nr. 10 iVm Nr. 1 RVO aF, ohne daß es auf den Umfang, die Qualität und die Bedeutung der vom Kläger im Aufsichtsrat und in dessen Ausschüssen geleisteten Arbeit ankommt.
Ob der Kläger außerhalb der Sitzungen des Aufsichtsrates und des Finanz- und Prüfungsausschusses und unabhängig von seinem Mandat - etwa bei der Kalkulation von Bauvorhaben, Prüfung der Kostenvoranschläge - wie ein abhängig Beschäftigter für den Beamten-Wohnungs-Verein tätig geworden ist, kann dahinstehen; für den Versicherungsschutz auf dem Heimweg von der Aufsichtsratssitzung am 24. Oktober 1962 ist es lediglich von Bedeutung, daß der Kläger an dieser Sitzung in seiner Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrates teil genommen hat.
Da das LSG den Kläger zu Unrecht als nach §§ 443, 442 Abs. 1, 537 Nr. 10 iVm Nr. 1 RVO aF versichert angesehen und der Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist, mußte das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des SG zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1669871 |
BSGE, 275 |