Leitsatz (amtlich)
1. Zur Nachprüfung der Auslegung eines Unterhaltsvergleichs durch den Tatrichter.
2. Hat der Versicherungsträger zu Unrecht eine Hinterbliebenenrente nach § 1265 S 1 RVO (= § 42 S 1 AVG) bindend bewilligt und die Witwenrente entsprechend gekürzt, so ist die Verpflichtung zur (teilweisen) Rücknahme des Witwenrentenbescheides und zur rückwirkenden Gewährung der ungekürzten Witwenrente nicht davon abhängig, daß auch der Bescheid über die Geschiedenenwitwenrente zurückgenommen wird.
Normenkette
SGB 10 § 44 Abs 1 S 1, § 45 Abs 1; AVG § 42 S 1 Fassung: 1976-06-14; RVO § 1265 S 1 Fassung: 1976-06-14; AVG § 45 Abs 4 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1268 Abs 4 Fassung: 1957-02-23; SGG § 163
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte einen Bescheid über eine nach § 45 Abs 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) gekürzte Witwenrente zurücknehmen und der Klägerin eine ungekürzte Witwenrente zahlen muß.
Der im April 1900 geborene Versicherte war zuletzt mit der Klägerin und zuvor mit der Beigeladenen verheiratet. Die 1923 geschlossene Ehe mit der Beigeladenen wurde im Januar 1951 geschieden; am selben Tag schlossen beide einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Versicherte ua verpflichtete, der Beigeladenen "als Unterhalt ein Fünftel des Betrages zu zahlen, der sein Einkommen in Höhe von 200,-- DM übersteigt". Die Beigeladene hatte zu dieser Zeit kein eigenes Einkommen, der Versicherte in der ersten Hälfte des Jahres 1951 dagegen ein durchschnittliches Monatseinkommen von 515,71 DM.
Im Januar 1956 heiratete der Versicherte die Klägerin. Am 8. Mai 1977 starb er. Zur Zeit seines Todes erhielt er monatlich eine Rente von 1.602,50 DM sowie von seinem früheren Arbeitgeber ein Ruhegeld von 180,-- DM. Die Beigeladene bezog damals von der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) in Höhe von 171,60 DM. Der Versicherte zahlte ihr zuletzt einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 60,-- DM.
Nach dem Tode des Klägers bewilligte die Beklagte der Klägerin und der Beigeladenen Hinterbliebenenrenten; jede Berechtigte erhielt nach § 45 Abs 4 AVG jedoch nur den Teil der Rente, der der Dauer ihrer Ehe mit dem Versicherten entsprach. Im Dezember 1980 beantragte die Klägerin, die Rentenbescheide zu überprüfen und ihr die volle Witwenrente zu zahlen; eine Unterhaltszahlung des Versicherten an die Beigeladene in Höhe von 60,-- DM monatlich habe nicht 25 % des Mindestbedarfs nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gedeckt. Die Beklagte wies den Antrag zurück und gab den Widerspruch der Klägerin nach § 85 Abs 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) an das Sozialgericht (SG) ab. Dieses wies die Klage mit der Begründung ab, der Beigeladenen habe zZt des Todes des Versicherten gegen diesen aus dem Vergleich einen Unterhaltsanspruch "aus sonstigen Gründen" in einer die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Höhe zugestanden. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG und den ablehnenden Bescheid der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Bescheid über die Witwenrente vom 27. Oktober 1977 zurückzunehmen und der Klägerin ab 1. September 1977 die volle Hinterbliebenenrente zu zahlen. Nach § 44 Abs 1 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) sei der Witwenrentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit wegen ursprünglicher Unrichtigkeit zurückzunehmen; darauf, ob die Beklagte von der Unrichtigkeit überzeugt sei oder als überzeugt zu gelten habe, komme es nicht an. Die Voraussetzungen des § 42 Satz 1 AVG für eine Rente an die Beigeladene hätten nicht vorgelegen. Zwar hätte der Beigeladenen nach dem Wortlaut des Vergleichs zZt des Todes des Versicherten ein die Geringfügigkeitsgrenze von 70,50 DM übersteigender Unterhaltsanspruch in Höhe von 316,40 DM monatlich zugestanden. Der Versicherte hätte die Wirkungen des Vergleichs aber nach den Grundsätzen der §§ 323, 767 der Zivilprozeßordnung (ZPO) beseitigen können. Nach dem erkennbaren Willen der Beteiligten beim Abschluß des Vergleichs hätte die Beigeladene einen wesentlich niedrigeren als den ihr nach dem Gesetz zustehenden Unterhalt erhalten sollen. Bei seinerzeitigen Nettoeinkünften des Versicherten von etwa 400,-- DM monatlich hätte der gesetzliche Unterhalt der Beigeladenen damals 100,-- bis 133,-- DM betragen; nach dem Vergleich habe sie aber nur etwa die Hälfte davon und damit etwa 15 vH des Einkommens des Versicherten erhalten sollen. Ob der Lohn- und Preisentwicklung von 1951 bis 1977 dadurch Rechnung zu tragen sei, daß von den Bezügen des Versicherten zZt seines Todes weiterhin die Hälfte unberücksichtigt bliebe oder der tatsächlich prozentuale Anteil des Unterhalts im Jahre 1951 auf das Jahr 1977 übertragen werde, könne dahinstehen; es sei nämlich weiter zu bedenken, daß die Beigeladene zZt der Scheidung keine eigenen Einkünfte gehabt, im Jahre 1977 aber eine Rente in Höhe von 171,-- DM bezogen habe. Nach dem den Umständen zu entnehmenden mutmaßlichen Parteiwillen müsse das inzwischen erzielte eigene Einkommen voll berücksichtigt werden. Dann ergebe sich aber, selbst wenn der Freibetrag von 200,-- DM lediglich verdreifacht und von einem Fünftel des verbleibenden Einkommens des Versicherten die Rente der Beigeladenen abgezogen werde, nur ein Unterhaltsbetrag von 65,40 DM, der unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze liege. Damit erweise sich die Gewährung einer Hinterbliebenenrente an die Beigeladene als rechtswidrig; darüber, ob auch der der Beigeladenen erteilte Bescheid aufgehoben werden könne, was mit Rücksicht auf § 1744 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aF iVm Art 2 § 40 Abs 2 SGB X zweifelhaft erscheine, sei in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte, das LSG habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 323 ZPO für gegeben gehalten; die Verschiebung der Einkommensverteilung zwischen den früheren Ehegatten auf der Grundlage des Vergleichswortlauts von 12 : 88 auf 17,76 : 82,24 reiche dafür nicht aus. Im übrigen könne der Vertragsauslegung des LSG nicht gefolgt werden; der Änderung der Verhältnisse hätte man allenfalls durch die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage Rechnung tragen können mit der Folge, daß dann die gesetzliche Regelung (§§ 58, 59 EheG aF) in Betracht zu ziehen sei. Schließlich könne auch der Ansicht des LSG, daß über den Bestand des der Beigeladenen erteilten Bescheides nicht zu befinden sei, nicht gefolgt werden.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig. Zwar hat das LSG die Revision wegen der Frage zugelassen, ob § 44 Abs 1 SGB X die Rechtswidrigkeit des früheren Verwaltungsaktes genügen läßt oder wie in § 79 AVG aF eine Überzeugung des Versicherungsträgers von der Rechtswidrigkeit erfordert, während die Beklagte in der Revisionsbegründung auf diese Frage nicht eingegangen ist. Der geltend gemachte Revisionsgrund braucht aber mit dem Zulassungsgrund nicht übereinzustimmen; insbesondere ist bei einer Zulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG der Revisionskläger nicht genötigt, die Rechtsfrage zu erörtern, die das LSG für klärungsbedürftig gehalten hat. Im übrigen hat sich die Beklagte auch entgegen der Ansicht der Klägerin in der Revisionsbegründung nicht auf tatsächliches Vorbringen beschränkt; sie hat die Vertragsauslegung des LSG mit Rechtsgründen angegriffen und ferner Rechtsausführungen zu der Frage gemacht, ob auch der Anspruch der Beigeladenen Gegenstand des Rechtsstreits ist.
In der Sache konnte die Revision keinen Erfolg haben; das LSG hat die Beklagte unter Aufhebung der Vorentscheidungen zu Recht zur Rücknahme des Witwenrentenbescheides und zur Gewährung der vollen Witwenrente an die Klägerin verurteilt.
Nach § 44 Abs 1 SGB X, von dem das LSG zutreffend ausgegangen ist, ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, daß bei seinem Erlaß das Recht unrichtig angewandt worden oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Damit kommt es zum Unterschied zu der früheren Regelung des § 79 AVG aF allein darauf an, ob der frühere Verwaltungsakt rechtswidrig ist, nicht aber auch darauf, ob der Versicherungsträger von der Rechtswidrigkeit überzeugt ist oder als überzeugt zu gelten hat. Hiervon ist auch das Bundessozialgericht (BSG) bisher ausgegangen.
Aufgrund des vom LSG festgestellten Sachverhalts ist der der Klägerin erteilte Witwenrentenbescheid vom 27. Oktober 1977 rechtswidrig gewesen, weil er der Klägerin nicht die volle Witwenrente zusprach. Die Beklagte durfte die Witwenrente der Klägerin nach § 45 Abs 4 AVG nur dann kürzen, wenn die Beigeladene "Berechtigte nach § 42" AVG war. Dies ist nicht der Fall. Die Beigeladene erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 42 Satz 1 AVG (Satz 2 kommt nicht in Betracht) für eine Hinterbliebenenrente (sogenannte Geschiedenenwitwenrente).
Hierbei ist näher nur auf die zweite Alternative des § 42 Satz 1 AVG einzugehen. Denn wie das LSG unbestritten ausgeführt hat, beläuft sich die für Unterhaltszahlungen im Rahmen des § 42 AVG maßgebende Geringfügigkeitsgrenze (BSGE 22, 44, 46; SozR 2200 § 1265 Nr 56) hier auf 70,50 DM monatlich. Da der Versicherte monatlich nur 60,-- DM an Unterhalt gezahlt hat, scheidet sonach die dritte Alternative des § 42 Satz 1 AVG aus. Ebensowenig kann die erste Alternative dieser Vorschrift erfüllt sein. Das LSG hat festgestellt, daß die Beigeladene nach dem Vergleich einen wesentlich geringeren als den sich aus dem Ehegesetz (EheG) ergebenden Unterhaltsanspruch haben sollte. Hieraus folgt, daß der gesetzliche Unterhaltsanspruch durch eine nach § 72 EheG aF zulässige Vereinbarung ausgeschlossen worden ist und daß lediglich der vertraglich vereinbarte Unterhalt geschuldet sein sollte (vgl dazu SozR 2200 § 1265 Nr 14).
Für die zweite Alternative des § 42 Satz 1 AVG kommt als "sonstiger Grund" für eine Unterhaltspflicht des Versicherten gegenüber der Beigeladenen auch noch zur Zeit des Todes des Versicherten der genannte Unterhaltsvergleich in Betracht. Das LSG hat diesen Vergleich unter dem Gesichtspunkt des vollstreckbaren Titels (§ 794 Abs 1 Nr 1 ZPO) gewürdigt und angenommen, daß seine Wirkungen nach den §§ 323, 767 ZPO hätten beseitigt werden können. Dabei hat es übersehen, daß dieser Vergleich keinen vollstreckbaren Titel darstellte, weil die Höhe des geschuldeten Unterhalts allein aus dem Vergleich nicht festzustellen war (vgl Stein/Jonas, ZPO, 19. Aufl, Anm II 3a vor § 704; Anm II 3b zu § 704); die Beigeladene hätte, um eine Zwangsvollstreckung betreiben zu können, zuvor dessen Höhe noch im Klageweg feststellen lassen müssen. Die Erwägungen des LSG zu den §§ 323, 767 ZPO bedeuten jedoch zugleich eine Auslegung des Vergleiches unter Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse, wie es bei Unterhaltsverträgen regelmäßig statthaft und geboten erscheint (vgl Palandt, BGB, 42. Aufl, § 242 Anm 6 A und B f). Ein Rechtsfehler des LSG ist hierbei nicht erkennbar.
Das LSG ist zu dem Ergebnis gekommen, daß vertraglich zur Zeit des Todes des Versicherten allenfalls ein Betrag von 65,40 DM geschuldet sein konnte, der ebenfalls noch unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Es ist davon ausgegangen, daß nach dem erkennbaren Willen der Beteiligten zur Zeit des Vertragsschlusses dem Versicherten die Hälfte seines seinerzeitigen Nettoeinkommens uneingeschränkt verbleiben sollte und daß sich das Einkommen des Versicherten bis zu seinem Tode mehr als verdreifacht, die Löhne und Gehälter andererseits sich sogar versiebenfacht hätten. Außerdem hat das LSG eingehend dargelegt, daß die Beteiligten seinerzeit eine Erwerbstätigkeit der Beigeladenen nicht erwartet haben, daß sie jedoch für den Fall einer solchen Erwerbstätigkeit die volle Anrechnung dieser Einkünfte gewollt hätten. Gegen die in diesem Zusammenhang vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat die Beklagte keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben. Soweit sie meint, die volle Anrechnung der Einkünfte der Beigeladenen entspreche nicht dem mutmaßlichen Willen der Beteiligten, greift sie die tatsächlichen Feststellungen in unzulässiger Weise an (vgl SozR 1500 § 163 Nr 2; 2200 Nrn 24, 31). Das gleiche gilt für das Argument, die Geschäftsgrundlage sei entfallen, so daß die gesetzliche Regelung Platz greifen müsse; das LSG hat festgestellt, daß eine Anwendung der §§ 58, 59 EheG aF gerade ausgeschlossen werden sollte; im übrigen würde auch beim Wegfall der Geschäftsgrundlage die Vertragsanpassung, wie sie das LSG vorgenommen hat, den Vorzug verdienen (Palandt aa0, Anm B f). Soweit die Beklagte schließlich die Veränderung der Einkommensaufteilung für zu geringfügig hält, um berücksichtigt zu werden, ist dem entgegenzuhalten, daß es sich hier nach dem Ergebnis, zu dem das LSG gekommen ist, um den Unterschied zwischen einem Monatsbetrag von 64,50 DM und einem solchen von 316,40 DM handelt. Nach alledem hat das LSG sonach auch die zweite Alternative des § 42 Satz 1 AVG zutreffend verneint.
Die hieraus folgende Verpflichtung der Beklagten, den Witwenrentenbescheid vom 22. Oktober 1977 (teilweise) zurückzunehmen und der Klägerin rückwirkend eine ungekürzte Witwenrente zu gewähren, kann, wie das LSG ebenfalls zutreffend entschieden hat, nicht zusätzlich noch davon abhängig gemacht werden, daß die Beklagte außerdem zur Rücknahme des der Beigeladenen erteilten Rentenbescheides über eine Hinterbliebenenrente (Geschiedenenwitwenrente) verpflichtet wird. Die Beklagte beruft sich hierfür zu Unrecht auf die Rechtsprechung, die bei erstmaliger oder späterer Beschränkung einer Witwenrente wegen des Vorhandenseins einer weiteren "Berechtigten" (geschiedenen Frau) über die den beiden Hinterbliebenen erteilten Bescheide einheitlich entschieden hat (SozR Nrn 3 und 5 zu § 1268 RVO; Nr 5 = BSGE 21, 125). Denn dort hing die einheitliche Entscheidung lediglich davon ab, ob die weitere Hinterbliebene einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Geschiedenenwitwenrente) besaß. Die Rücknahme des der Beigeladenen erteilten, schon bindend gewordenen Rentenbescheides hat jedoch nicht nur zur Voraussetzung, daß ihr kein Anspruch nach § 42 AVG zusteht. Da der Bescheid vor dem 1. Januar 1981 erlassen worden ist, darf er nur zurückgenommen werden, wenn nach § 1744 RVO aF eine neue Prüfung zulässig war (Art 2 § 40 Abs 2 Satz 3 SGB X) und ein Vertrauen der Beigeladenen auf den Bestand des Bescheides nicht nach § 45 SGB X schutzwürdig ist. Diese Fragen können und dürfen aber auf die Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der Klägerin keinen Einfluß haben; ihr gegenüber muß sie den früheren Bescheid über eine gekürzte Witwenrente aufgrund des § 44 SGB X schon und allein deshalb korrigieren, weil dieser Bescheid rechtswidrig gewesen ist. Eine einheitliche Entscheidung ist darum bei den Rücknahmeentscheidungen nur insoweit sicherzustellen, als hier erneut über die Anspruchsberechtigung der geschiedenen Frau zu befinden ist; dem läßt sich wirksam dadurch Rechnung tragen, daß die frühere Ehefrau - wie im vorliegenden Rechtsstreit - zum Verfahren beigeladen wird; dann steht bei einem zu Gunsten der Witwe ergangenen Urteil auch im Verhältnis zur geschiedenen Frau fest, daß ihr die Rente zu Unrecht bewilligt worden ist (§ 141 Abs 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen