Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Regelung gem § 31 SGB 10: nicht als Adressat genannter Dritter. gesetzliche Unfallversicherung. Nebenerwerbslandwirt. Betriebshilfe. Ausschluss der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung gem § 11 Abs 5 SGB 5. Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers. Arbeitsunfall während gewerblicher Tätigkeit. Kostenerstattung für einen Betriebshelfer gem § 39 SGB 7. kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG
Leitsatz (amtlich)
Bei Arbeitsunfällen von landwirtschaftlichen Unternehmern während einer gewerblichen Tätigkeit, für die ein anderer Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig ist, besteht kein Anspruch auf Betriebshilfe.
Orientierungssatz
1. Zur "Regelung" iS des § 31 SGB 10: Richtet nach Abgabe eines bei einer anderen Behörde gestellten und wegen (ggf auch vermeintlicher) Unzuständigkeit des angegangenen Trägers weitergeleiteten Leistungsantrags diese (inhaltlich einem Verwaltungsakt entsprechende) Ausführungen an die andere Behörde und übersendet dieselbe Behörde dem Antragsteller dieses Schreiben zur Kenntnis und fordert ihn darüber hinaus auf, sich nunmehr an die andere Behörde zu wenden, bringt sie damit unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie das Leistungsbegehren nicht zu erfüllen gedenkt. Aus der Sicht des Antragstellers bestehen keine erkennbaren Unterschiede zu einer ihm unmittelbar durch die Behörde selbst erklärten Leistungsablehnung.
2. Die in der rechtswissenschaftlichen Literatur ohne jede weitere Begründung vertretene Auffassung, die landwirtschaftlichen Krankenkassen hätten bei Arbeitsunfällen von Landwirten in außerlandwirtschaftlichen Unternehmen Betriebshilfe zu erbringen, kann wegen § 8 Abs 1 KVLG 1989 iVm § 11 Abs 5 S 1 SGB 7 nicht überzeugen.
3. § 54 Abs 4 SGB 9 enthält keine Rechtsgrundverweisung und somit auch keine Rechtsgrundlage, um auch in der allgemeinen gesetzlichen Unfallversicherung Betriebshilfe gewähren zu können. Vielmehr handelt es sich bei § 54 Abs 4 SGB 9 lediglich um einen Hinweis darauf, dass die Leistungen für landwirtschaftliche Unternehmer vom Leistungskatalog des SGB 9 abweichen, der gerade unterstreicht, dass Betriebshilfe nur im System der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und nach den dort geltenden Regelungen geleistet werden soll.
Normenkette
SGB VII § 39 Abs. 1-2, § 54 Abs. 1; SGB V § 11 Abs. 5 S. 1; SGB IX § 54 Abs. 4; SGB X § 31; KVLG § 8 Abs. 1; KVLG 1989 § 8 Abs. 1; KVLG § 9 Fassung: 2001-02-16; KVLG 1989 § 9 Fassung: 2001-02-16; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. September 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger die Kosten für eine Betriebshilfe zu erstatten sind.
Der Kläger war hauptberuflich als Lagerarbeiter bei einem Unternehmen erwerbstätig, für das die Beklagte zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Zugleich war der Kläger seit 2007 nebenberuflich als landwirtschaftlicher Unternehmer tätig; insoweit war er bei der Land- und forstwirtschaftlichen Krankenkasse Franken und Oberbayern (LKK) krankenversichert, die ab 1.1.2013 in der Beigeladenen aufgegangen ist.
Am 22.7.2009 stürzte der Kläger während seiner Tätigkeit als Lagerarbeiter auf einer Treppe und zog sich eine Verletzung am rechten Unterschenkel zu. Aufgrund dieser Verletzung war er vom 22.7. bis zum 23.8.2009 arbeitsunfähig und vom 27.7. bis zum 1.8.2009 in stationärer Heilbehandlung. Seinen am 23.7.2009 bei der LKK (Beigeladenen) gestellten Antrag auf Gewährung einer Betriebshilfe übersandte diese "zuständigkeitshalber" an die Beklagte. Die Beklagte teilte der LKK (Beigeladenen) daraufhin mit Schreiben vom 19.8.2009 mit, dass sie Betriebs- und Haushaltshilfe nicht erbringen könne. Bei der Betriebshilfe handele es sich um eine spezielle Leistung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Bei außerlandwirtschaftlichen Versicherungsfällen - wie in diesem Falle - werde Betriebshilfe von der landwirtschaftlichen Krankenkasse erbracht. Die Beklagte übersandte dem Kläger am selben Tag eine Durchschrift dieses Schreibens.
Die Beigeladene lehnte sodann mit Bescheid vom 26.8.2009 den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, Betriebshilfe sei grundsätzlich von dem Leistungsträger - hier: der Beklagten - zu erbringen, der auch für den Arbeitsunfall dem Grunde nach leistungspflichtig sei. Der Kläger legte mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 22.9.2009 "vorsorglich" Widerspruch "gegen sämtliche ablehnende Bescheide" ein. Die Beklagte wies mit Bescheid vom 25.11.2009 den Widerspruch gegen "den Bescheid" vom 19.8.2009 zurück, weil die Beigeladene als Krankenversicherungsträger für die Erbringung von "Betriebs- und Haushaltshilfe" zuständig sei.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Das SG hat die Beigeladene unter "Aufhebung des Bescheides vom 26.8.2009" verurteilt, dem Kläger die Kosten für die "im Sommer 2009" in Anspruch genommene Betriebshilfe "dem Grunde nach" zu erstatten. Die Beklagte habe die Leistung "Betriebshilfe" nicht zu erbringen, deshalb bestehe keine Konkurrenz zu Leistungen der Beigeladenen. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 11 Abs 5 SGB V seien Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung gehörten, nicht ausgeschlossen. Es dürfe dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, dass seine Arbeitsunfähigkeit durch einen außerlandwirtschaftlichen Arbeitsunfall hervorgerufen worden sei (Urteil vom 22.2.2011).
Auf die Berufung der Beigeladenen hat das LSG mit Urteil vom 26.9.2013 das Urteil des SG dahingehend "abgeändert", dass "auch die Klage gegen die Beigeladene" abgewiesen werde. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte scheitere an § 54 SGB VII, weil diese Norm eine Versicherung des verwirklichten Unfallrisikos in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung voraussetze. Auch ein Anspruch gegen die Beigeladene bestehe nicht. Die Voraussetzungen des § 9 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) seien nicht erfüllt, weil Betriebshilfe nur "anstelle von Krankengeld" gewährt werden könne. Betriebshilfe könne daher nur geleistet werden, wenn der Berechtigte einen Anspruch auf Krankengeld gegen die Beigeladene als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung habe. Der Anspruch sei jedoch nach § 11 Abs 5 SGB V ausgeschlossen, weil der Kläger einen Anspruch auf Verletztengeld gegen die Beklagte gehabt habe. Eine (berichtigende) verfassungskonforme oder analoge Anwendung des § 9 KVLG 1989 scheide aus.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision, mit der er eine Verletzung der §§ 9 KVLG 1989, 11 Abs 5 SGB V sowie 39 Abs 2 SGB VII iVm § 54 SGB IX rügt.
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Der Kläger beantragt, |
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das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. September 2013 zu ändern und die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22. Februar 2011 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beigeladene verurteilt wird, die ihm für Beschäftigung eines Betriebshelfers im Zeitraum vom 27. Juli 2009 bis 23. August 2009 entstandenen Kosten zu erstatten, |
hilfsweise, |
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das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. September 2013 und das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22. Februar 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die ihm für Beschäftigung eines Betriebshelfers im Zeitraum vom 27. Juli 2009 bis 23. August 2009 entstandenen Kosten zu erstatten. |
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Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, |
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die Revision zurückzuweisen. |
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Dem Kläger steht weder gegen die Beigeladene (hierzu unter 1.) noch gegen die Beklagte (vgl unter 2.) ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme eines Betriebshelfers zu.
1. Der Kläger konnte auch im Revisionsverfahren noch eine Verurteilung der Beigeladenen beantragen (sogleich unter a.). Diesem Begehren steht nicht eine gegen die Beklagte unzulässig erhobene Klage entgegen (hierzu unter b.). Ein Anspruch aus § 9 KVLG 1989 scheitert aber an § 11 Abs 5 SGB V, der einen Vorrang der Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers normiert (hierzu unter c.).
a) Der Kläger hat im Revisionsverfahren seinen Klageantrag geändert und begehrt nunmehr in erster Linie eine Verurteilung der Beigeladenen und nur noch hilfsweise eine Verurteilung der Beklagten. Hierin liegt kein Beteiligtenwechsel, der als im Revisionsverfahren gemäß § 168 Satz 1 SGG unzulässige Klageänderung anzusehen ist. Zwar bestimmt § 75 Abs 5 SGG, dass ein Versicherungsträger nach Beiladung verurteilt werden kann. Diese Vorschrift erlaubt einem Kläger jedoch nicht jede gewünschte Rechtsverfolgung gegen einen Beigeladenen ohne Vorschalten der sonst erforderlichen Rechtsbehelfe. Sie gibt den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aus prozessökonomischen Gründen die Befugnis, den in Wirklichkeit leistungspflichtigen Versicherungsträger nach Beiladung zu verurteilen, um einen neuen Rechtsstreit und die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden. Eine Verurteilung des Beigeladenen kommt deshalb nur subsidiär in Betracht (BSG vom 15.11.1979 - 11 RA 9/79 - BSGE 49, 143, 148 = SozR 5090 § 6 Nr 4 und vom 17.2.2009 - B 2 U 38/06 R - SozR 4-1300 § 88 Nr 2). Das schließt allerdings nicht aus, dass ein Kläger nach einer inzwischen feststehenden Zuständigkeit des Beigeladenen sich auf Anträge gegen den Beigeladenen beschränkt und sogar die Klage gegen den Beklagten zurücknimmt (BSG vom 15.11.1979 aaO mwN). Unzulässig ist es deshalb nur, wenn der Kläger seine Anträge gegen den Beigeladenen in der Weise beschränkt, dass er ihn zum Beklagten macht. Erst hierin läge ein Beteiligtenwechsel, der als ein Fall der Klageänderung anzusehen wäre (BSG vom 15.11.1979 aaO). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Kläger richtet seinen Hauptantrag im Revisionsverfahren gegen die Beigeladene, weil er eine Wiederherstellung des für ihn günstigen, nur die Beigeladene verpflichtenden Urteils des SG als für sich ausreichend erachtet. Es genügt deshalb, dass er den Anspruch gegen die Beklagte vorsorglich hilfsweise weiterverfolgt (vgl BSG vom 17.2.2009 aaO).
b) Die begehrte Verurteilung der Beigeladenen ist verfahrensrechtlich auch nicht wegen einer gegen die Beklagte unzulässig erhobenen Klage ausgeschlossen. Zwar setzt die Verurteilung eines Beigeladenen nach § 75 Abs 5 SGG ein Vorverfahren zwischen der Beigeladenen und dem Kläger nicht voraus (BSG vom 30.6.2009 - B 2 U 19/08 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 13 mwN; Littmann in: Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 75 RdNr 16; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 75 RdNr 18b). Hier war aber zu prüfen, ob die ursprünglich gegen die Beklagte erhobene Klage zulässig war, denn mangels einer zulässigen Klage wäre auch eine Verurteilung der Beigeladenen unzulässig.
Die vom Kläger gegen die Beklagte erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage iS des § 54 Abs 1 Satz 1 Var 1, Abs 4 SGG ist statthaft. Sie richtet sich gegen den im Schreiben der Beklagten vom 19.8.2009 verlautbarten ablehnenden (Ausgangs-)Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X in der Gestalt des von der Beklagten hierzu erlassenen Widerspruchsbescheides vom 25.11.2009. Somit liegt ein vollständiges Vorverfahren nach § 78 SGG vor. Der Kläger wandte sich gegen das an ihn gerichtete Schreiben der Beklagten vom 19.8.2009, dem das Schreiben der Beklagten an die Beigeladene (LKK) vom 19.8.2009 "zur Kenntnisnahme" beigefügt war. Bei der Auslegung dieser behördlichen Erklärung ist vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten auszugehen, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (§ 133 BGB; vgl zuletzt BSG vom 3.4.2014 - B 2 U 25/12 R, vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 f = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11, vom 16.11.1995 - 4 RLw 4/94 - SozR 3-1300 § 31 Nr 10 S 12 und vom 16.11.2005 - B 2 U 28/04 R - HVBG-INFO 5/2006, 657).
Das BSG hat hierzu entschieden, dass es für eine Regelung iS des § 31 Satz 1 SGB X gegenüber einem in einem Verwaltungsakt nicht als Adressaten genannten Dritten ausreicht, wenn der Verwaltungsakt dem Dritten in der Absicht zugeleitet wird, dass auch dieser davon Kenntnis nehme. Dabei genügt die Übermittlung einer Kopie; die Übergabe einer förmlichen Ausfertigung des Bescheides ist nicht erforderlich. Unerheblich ist auch, ob bei der Übermittlung eine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt ist; denn die Rechtsfolgen der Fehlerhaftigkeit von Rechtsbehelfsbelehrungen sind in § 66 SGG gesondert geregelt (BSG vom 17.9.2008 - B 6 KA 28/07 R - BSGE 101, 235 = SozR 4-1300 § 44 Nr 17 mwN). Ebenso hat das Bayerische LSG (Urteil vom 27.3.2013 - L 2 U 516/11 - juris RdNr 25 = UV-Recht Aktuell 2013, 754) ein zur Kenntnis an eine Versicherte übermitteltes Schreiben eines Unfallversicherungsträgers an einen Durchgangsarzt, dass die Behandlung nicht zu ihren Lasten fortzuführen sei, als Verwaltungsakt angesehen.
Das hier maßgebliche Schreiben der Beklagten vom 19.8.2009 enthält ebenfalls eine solche "Regelung" iS des § 31 SGB X. Zwar kann das Schreiben der Beklagten an die Beigeladene (LKK) vom 19.8.2009 für sich allein nach seinem Inhalt nicht als Verwaltungsakt iS des § 54 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 31 SGB X ausgelegt werden. In dem Schreiben hat die Beklagte lediglich gegenüber der Beigeladenen ihre Rechtsauffassung dargelegt. Allerdings wird durch die ausdrückliche Bezugnahme auf den Kläger in dem Schreiben sowie die Übersendung des Schreibens an den Kläger zusammen mit dem Schreiben an die Beigeladene vom selben Tag eine weitergehende, über den schlichten Wortlaut des Schreibens an den Kläger hinausgehende Rechtswirkung erzeugt: Der Kläger musste angesichts der im Schreiben an die LKK enthaltenen detaillierten Rechtsausführungen davon ausgehen, dass die Beklagte zugleich mit ihrer Stellungnahme an die Beigeladene ihm gegenüber rechtsverbindlich aussprechen ("regeln") wollte, nicht zur Leistung von Betriebshilfe verpflichtet zu sein. Das Schreiben der Beklagten an die Beigeladene (LKK) verneint mit ausführlicher Begründung einen Anspruch des Klägers auf Betriebshilfe. Wären diese Ausführungen unmittelbar an den Kläger gerichtet worden, wäre das Schreiben zweifellos als Verwaltungsakt zu klassifizieren. Richtet nach Abgabe eines bei einer anderen Behörde gestellten und wegen (ggf auch vermeintlicher) Unzuständigkeit des angegangenen Trägers weitergeleiteten Leistungsantrags diese (inhaltlich einem Verwaltungsakt entsprechende) Ausführungen an die andere Behörde und übersendet dieselbe Behörde dem Antragsteller dieses Schreiben zur Kenntnis und fordert ihn darüber hinaus auf, sich nunmehr an die andere Behörde zu wenden, bringt sie damit unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie das Leistungsbegehren nicht zu erfüllen gedenkt. Aus der Sicht des Antragstellers bestehen keine erkennbaren Unterschiede zu einer ihm unmittelbar durch die Behörde selbst erklärten Leistungsablehnung. Will die Behörde eine solche Regelung nicht treffen, so muss sie dies im Schreiben an den Antragsteller hinreichend deutlich machen, etwa durch einen Hinweis auf eine auf Wunsch erst noch zu erlassende förmliche Entscheidung. Sie muss mithin zum Ausdruck bringen, dass sie sich die Entscheidung gerade gegenüber dem Antragsteller noch offen halten will. Aufgrund dieser Klarstellungsmöglichkeit und der bewussten Kenntnisgabe eines Schreibens durch die Beklagte stellt sich die Sachlage für den Adressaten anders dar als bei einer erst durch eine andere Behörde vermittelten Kenntnis (hierzu BSG vom 11.9.2001 - B 2 U 39/00 R - juris RdNr 4 = HVBG-INFO 2001, 2729). Ob dies auch dann gilt, wenn die Behörde ein Schreiben einem Dritten ohne jeglichen Zusatz zur Kenntnis bringt, kann der Senat offenlassen. Auch das weitere Verhalten der Beklagten belegt, dass sie mit der Übersendung des Schreibens am 19.8.2009 eine Regelung gegenüber dem Kläger treffen wollte. Andernfalls hätte zum Erlass eines Widerspruchsbescheids kein Anlass bestanden.
c) Der Kläger hat aber gegen die Beigeladene keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen für die Beauftragung eines Helfers während seiner Arbeitsunfähigkeit.
Gemäß § 9 Abs 1 KVLG 1989 in der hier maßgeblichen, am 1.8.2001 in Kraft getretenen Fassung vom 16.2.2001 (BGBl I 266) erhalten die nach § 2 KVLG 1989 versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer anstelle von Krankengeld Betriebshilfe nach Maßgabe der Abs 2 bis 4 der Vorschrift. Nach der ersten Variante des Abs 2 wird Betriebshilfe während der Krankenhausbehandlung des landwirtschaftlichen Unternehmers gewährt, wenn in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer und keine versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. Betriebshilfe wird für längstens drei Monate geleistet, soweit die Satzung nicht längere Zeiten vorsieht. § 9 Abs 3 KVLG 1989 regelt, dass die Satzung bestimmen kann, dass Betriebshilfe während einer Krankheit auch gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist. Nach § 9 Abs 4 KVLG 1989 kann die Satzung die Betriebshilfe auf weitere Personengruppen (Nr 1 und 2) sowie Unternehmen erstrecken, in denen Arbeitnehmer oder versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden (Nr 3). Von der Satzungsermächtigung hat die in der Beigeladenen aufgegangene LKK Gebrauch gemacht (§§ 35, 36, 42 bis 44 der Satzung der LKK vom 12.1.2001 idF des 11. Nachtrages vom 20.4.2009).
§ 9 KVLG 1989 ist jedoch für den Kläger nicht maßgeblich, weil seine Arbeitsunfähigkeit nach den Feststellungen des LSG durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde.
Gemäß § 8 Abs 1 KVLG 1989 gilt für die Leistungen nach diesem Gesetz das Dritte Kapitel des SGB V, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Da das KVLG 1989 keine Sonderbestimmungen enthält, ist damit § 11 Abs 5 Satz 1 SGB V anzuwenden. Hiernach besteht auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. § 11 Abs 5 Satz 1 SGB V definiert damit die sich gegenseitig ausschließenden Leistungs-/Zuständigkeitsbereiche der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung (vgl GRG-Begründung, BT-Drucks 11/2237, S 163, zu § 11 Abs 3; Noftz in: Hauck/Noftz, SGB V, K § 11 RdNr 64).
Nach der Rechtsprechung des Senats zur inhaltsentsprechenden früheren Vorschrift des § 11 Abs 4 SGB V wird hierdurch eine ausschließliche Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger begründet, die zur Folge hat, dass beim Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer BK für den Verletzten kein Anspruch auf irgendeine Leistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, sofern sie als Folge des Arbeitsunfalls oder der BK zu erbringen wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verletzte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch tatsächlich erhält, weil die Leistungspflicht der Krankenkasse insgesamt ausgeschlossen ist (BSG vom 23.9.1997 - 2 RU 37/96 - BSGE 81, 103 = SozR 3-1300 § 105 Nr 4).
Die gleiche Wertentscheidung des Gesetzgebers lag der Neuregelung der von den Landwirtschaftlichen Alterskassen (LAK) zu erbringenden Betriebshilfe zugrunde. Bis zur Neuregelung hatten die LAK die Betriebshilfe unabhängig von der Ursache der Arbeitsunfähigkeit erbracht, wenn der Landwirt in einem der Zweige der landwirtschaftlichen Sozialversicherung versichert war. Mit der Novellierung des § 36 ALG sollte die Betriebshilfe vom jeweils betroffenen Träger erbracht werden, also bei einem Arbeitsunfall von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (BT-Drucks 12/5700, S 78 zu § 36, S 93 zu Art 6 Nr 1). Eine parallele Erbringung von Leistungen durch die Beklagte und die Beigeladene infolge desselben Arbeitsunfalls scheidet damit von vornherein aus (so auch zum Verhältnis Kranken-/Verletztengeld und einem dabei ggf erwachsenden Spitzbetrag BSG vom 25.6.2002 - B 1 KR 13/01 R - BSGE 89, 283 = SozR 3-2500 § 11 Nr 3). Deshalb kann auch die in der rechtswissenschaftlichen Literatur ohne jede weitere Begründung vertretene Auffassung nicht überzeugen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen hätten bei Arbeitsunfällen von Landwirten in außerlandwirtschaftlichen Unternehmen Betriebshilfe zu erbringen (Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: 08/2013, K § 54 RdNr 3; Köhler in: Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl 2014, § 54 RdNr 9).
Hierdurch wird der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG nicht verletzt. Die Gruppe der Verletzten, die einen Arbeitsunfall in ihrer Haupttätigkeit erleiden, wird nicht aus sachfremden Gründen gegenüber Versicherten benachteiligt, die einen Arbeitsunfall infolge ihrer landwirtschaftlichen (Haupt- oder Neben-)Erwerbstätigkeit erleiden. Zwar kann letzteren bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gegen den landwirtschaftlichen Unfallversicherungsträger ein Anspruch auf Betriebshilfe aus §§ 26 Abs 1, Abs 2 Nr 4, 39 Abs 1 SGB VII, 54 Abs 4 SGB IX, 54 Abs 1 und 3, 55 Abs 1 Satz 1 SGB VII iVm Satzungsregelungen zustehen. Diese unterschiedliche Rechtsfolge ist jedoch durch die sachlichen Unterschiede zwischen den beiden Gruppen gerechtfertigt.
Art 3 Abs 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr des BVerfG, zB vom 7.10.1980 - 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79 - BVerfGE 55, 72, 88 mwN; vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272, 300 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7). Es ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Das BVerfG legt je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlich strengen Prüfungsmaßstab an (vgl zusammenfassend BVerfG vom 6.3.2002 2 BvL 17/99 - BVerfGE 105, 73, 110 f = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176 S 173).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze begegnet es von Verfassungs wegen keinen durchgreifenden Bedenken, wenn der Gesetzgeber die Leistungsansprüche der selbständig Erwerbstätigen aus der gesetzlichen Unfallversicherung letztlich davon abhängen lässt, ob der Versicherungsfall einem landwirtschaftlichen Unternehmen zuzurechnen ist oder nicht. Die Betriebshilfe ist, wie auch die §§ 54 ff SGB VII zeigen, eine spezielle Leistung nur der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Der Gesetzgeber durfte daher diese Leistung auch auf Unfälle beschränken, die sich in einem landwirtschaftlichen Unternehmen ereignen.
Das BVerfG hat zudem für konkurrierende Leistungen ausgeführt, dass es nicht geboten ist, zusammentreffende, unterschiedlich hohe Leistungen aneinander anzugleichen oder vorrangig die jeweils höhere von beiden zu gewähren. Es genüge, dass eine ausreichende soziale Absicherung besteht (BVerfG vom 9.11.1988 - 1 BvL 22/84, 1 BvL 71/86, 1 BvL 9/87 - BVerfGE 79, 87 = SozR 2200 § 183 Nr 54 mwN). Nebenerwerbslandwirte, die wegen eines außerhalb ihres landwirtschaftlichen Unternehmens erlittenen Arbeitsunfalls keine Betriebshilfe erhalten, sind jedoch in diesem Sinne durch die Zahlung des aus dem Gesamteinkommen des Unfallverletzten aus der unselbständigen und der selbständigen Tätigkeit zu errechnenden Verletztengeldes (§ 47 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VII) adäquat sozial abgesichert. Zudem eröffnete § 10 Abs 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) dem Kläger die Möglichkeit, Betriebshilfe zu erhalten. Er hat jedoch auf diesen Schutz verzichtet, weil er aufgrund seiner Haupttätigkeit als Lagerhelfer einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 GAL stellte (vgl hierzu noch unter 2 b.).
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen gegen die Beklagte. § 54 Abs 1 SGB VII scheidet als Anspruchsgrundlage aus (hierzu unter a.). Ebenso kann er die Deckung der Kosten für den Betriebshelfer nicht als Leistung zur Teilhabe gemäß § 39 SGB VII beanspruchen (hierzu unter b.).
a) Gemäß § 54 Abs 1 SGB VII erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen iS des § 1 Abs 2 GAL während einer stationären Behandlung für längstens drei Monate Betriebshilfe, wenn ihnen wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Unternehmens nicht möglich ist und in dem Unternehmen Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige nicht ständig beschäftigt werden.
§ 54 SGB VII ist allerdings nicht auf Versicherte anzuwenden, für die - wie im Fall des Klägers - kein Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zuständig ist (Keller in: Hauck/ Noftz, SGB VII, K § 54, RdNr 6; vgl auch Jabben in: BeckOK SozR SGB IX § 54 RdNr 15; Liebig in: Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Aufl 2014, § 54 RdNr 15; Köhler in: Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl 2014, § 54 RdNr 9). Wie insbesondere die amtliche Überschrift des Achten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB VII ("Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung") zeigt, wollte der Gesetzgeber den Geltungsbereich dieser Vorschrift nicht auf alle Gewerbezweige der gesetzlichen Unfallversicherung erstrecken. Der Anspruch auf Betriebshilfe in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung wurde gemeinsam mit dem KVLG 1989 in den §§ 779a RVO ff (aF) erstmals normiert (BT-Drucks VI/3508, S 14 und 38). Der Gesetzgeber hat die Einführung der Betriebshilfe im KVLG 1989 damit begründet, dass hierfür in der Landwirtschaft ein besonderes Bedürfnis bestehe. Die Betriebshilfe stelle die Fortführung der Arbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen sicher und verhindere zugleich den Ausfall von Einkünften (BT-Drucks VI/3012, S 29 zu § 27). In der Folge erschien eine Ergänzung der RVO erforderlich. Ohne diese wären die krankenversicherten Landwirte bei einer aufgrund Arbeitsunfalls notwendigen Heilbehandlung schlechter gestellt gewesen (vgl Ausschussbericht, Anhang zu BT-Drucks VI/3508, S 12 zu Nr 54). Es besteht daher kein Anhaltspunkt für einen Willen auch des historischen Gesetzgebers, die Betriebshilfe als Leistung für alle von Versicherungsfällen iS des § 8 SGB VII betroffene Unternehmer einzuführen.
b) Der Kläger kann von der Beklagten die Kosten für den Betriebshelfer auch nicht als Leistung zur Teilhabe beanspruchen. Nach § 26 Abs 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des SGB IX Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Nach § 39 Abs 1 SGB VII umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und die ergänzenden Leistungen neben den in § 44 Abs 1 Nr 2 bis 6 und Abs 2 sowie §§ 53 und 54 SGB IX genannten Leistungen auch die Kraftfahrzeughilfe sowie sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe.
Der Kläger hatte zwar einen primären Rechtsanspruch auf eine Sach-, Dienst- oder Geldleistung (§ 11 SGB I), denn er konnte von der Beklagten eine Heilbehandlung beanspruchen. Von daher ist ein von der Entstehung des Primäranspruchs notwendig abhängiger sekundärer Freistellungs- oder Zahlungsanspruch ("Kostenübernahme") nicht von vornherein ausgeschlossen (anders etwa für die Aufwendungen eines Berufsbetreuers, BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 21/10 R - SozR 4-2700 § 39 Nr 1). Jedoch sind die Aufwendungen für die Weiterführung des landwirtschaftlichen Unternehmens nicht gemäß § 39 Abs 1 SGB VII als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder als sonstige Leistung zu erstatten (hierzu nachfolgend aa.). Ebenso kann der Kläger die Erstattung nicht zum Ausgleich besonderer Härten nach § 39 Abs 2 SGB VII beanspruchen (hierzu nachfolgend bb.).
aa) Nach § 39 Abs 1 SGB VII umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und die ergänzenden Leistungen neben den in § 44 Abs 1 Nr 2 bis 6 und Abs 2 sowie in den §§ 53, 54 SGB IX genannten Leistungen (Abs 1 Halbs 1) ua die "sonstigen Leistungen zur Erreichung und zur Sicherung des Erfolgs der medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe" (Halbs 2 Nr 2). § 39 Abs 1 SGB VII verweist damit zwar auf § 54 SGB IX, der wiederum in seinem Abs 4 die Betriebshilfe erwähnt und ua auf die Regelungen der §§ 54 f SGB VII Bezug nimmt. § 54 Abs 4 SGB IX enthält aber keine Rechtsgrundverweisung und somit auch keine Rechtsgrundlage, um auch in der allgemeinen gesetzlichen Unfallversicherung Betriebshilfe gewähren zu können. Vielmehr handelt es sich bei § 54 Abs 4 SGB IX lediglich um einen Hinweis darauf, dass die Leistungen für landwirtschaftliche Unternehmer vom Leistungskatalog des SGB IX abweichen (vgl Jabben in: BeckOK SozR SGB IX § 54 RdNr 15; Liebig in: Dau/Düwell/ Joussen, SGB IX, 4. Aufl 2014, § 54 RdNr 15; von der Heide in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 3. Aufl 2009, § 54 RdNr 9; Majerski-Pahlen in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl 2010, § 54 RdNr 4), der gerade unterstreicht, dass Betriebshilfe nur im System der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und nach den dort geltenden Regelungen geleistet werden soll.
Die Beklagte ist auch nicht durch § 39 Abs 1 Nr 2 SGB VII iS des § 31 SGB I verpflichtet, die Aufwendungen des Klägers als sonstige Leistung "zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" (Var 1) zu erbringen. Die Fortführung des Betriebes des Klägers diente nicht der Wiederherstellung, Besserung oder Erhaltung des Gesundheitszustands des Versicherten (§ 26 Abs 2 Nr 1 SGB VII), weil sie die Gesundheit des Klägers jedenfalls nicht unmittelbar beeinflusst.
Der Kläger kann die Erstattung seiner Aufwendungen für die Fortführung seines landwirtschaftlichen Unternehmens auch nicht nach § 39 Abs 1 Nr 2 Var 2 SGB VII als "sonstige Leistung zur Teilhabe" erhalten, wobei offenbleiben kann, ob die Norm den Begriff "Teilhabe" nur auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bezieht, nicht dagegen auf die im Dritten Unterabschnitt geregelte Teilhabe am Arbeitsleben. Selbst wenn die sonstigen Leistungen auch solche zur Teilhabe am Arbeitsleben beinhalten können (so Römer in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: 01/2010, K § 39 RdNr 24 f; Dahm in: Lauterbach, Unfallversicherung, SGB VII, 4. Aufl 2012, § 39 RdNr 14; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, § 39 Anm 8.1 f; Padé in: jurisPK-SGB VII, 2. Aufl 2014, § 39 RdNr 28; Angermaier in: Jung, SGB VII, Stand: 04/2009, § 39 RdNr 42; Ricke in: Kasseler Komm, § 39 SGB VII RdNr 3), erlaubt es die Vorschrift nicht, den Geltungsbereich der ausdrücklich auf die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung beschränkten Betriebshilfe auf alle gesetzlich Unfallversicherten zu erweitern. Andernfalls würde die gesetzgeberische Wertentscheidung konterkariert, die Betriebshilfe als zielgenauere Leistung nur für eine bestimmte Versichertengruppe vorzusehen. Aus den gleichen Gründen erscheint fraglich, kann hier aber ebenso offenbleiben, ob Leistungen nach § 39 Abs 1 Nr 2 SGB VII überhaupt in Frage kommen können, wenn deren Voraussetzungen bereits gesetzlich geregelt, aber im Einzelfall nicht erfüllt sind (zB Haushaltshilfe auch in anderen Fällen als nach § 42 SGB VII, sog "Hilfe im Haushalt"; bejahend zB Ricke in: Kasseler Komm, Stand: 80. ErgLfg 2013, § 39 SGB VII RdNr 3; Streubel in: Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl 2014, § 39 RdNr 12) oder ob in diesen Fällen Leistungen nur unter den engeren Voraussetzungen des § 39 Abs 2 SGB VII in Betracht kommen.
bb) Ein Anspruch nach § 39 Abs 2 SGB VII scheidet ebenso aus. Nach § 39 Abs 2 SGB VII kann die Beklagte den Versicherten oder ihren Angehörigen zum Ausgleich besonderer Härten eine besondere Unterstützung gewähren. Die besondere Unterstützung ist nach der Stellung der Vorschrift im Gesetz entweder selbst eine Leistung zur Teilhabe oder eine solche, die die Leistungen zur Teilhabe hinsichtlich besonderer Bedarfe ergänzt. § 39 Abs 2 SGB VII regelt einen Ergänzungs- und Auffangtatbestand (BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 21/10 R - SozR 4-2700 § 39 Nr 1).
Das Tatbestandsmerkmal "besondere Härte" in § 39 Abs 2 SGB VII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Vorliegen der vollen Nachprüfung durch die Gerichte unterliegt. Eine besondere Härte kann bei einem Versicherten anzunehmen sein, bei dem eine besondere, atypische Bedarfssituation entstanden ist, die seinen Bedarf von dem typischen Bedarf anderer Versicherter mit der gleichen BK oder den gleichen Arbeitsunfallfolgen unterscheidet (BSG aaO RdNr 38 mwN).
Beim Kläger liegt keine besondere Härte in diesem Sinne vor. Der Senat hat (aaO) bereits ausgeführt, dass es sich hierbei um eine durch den Versicherungsfall bedingte, besonders schwierige persönliche oder wirtschaftliche Lage handeln muss. Eine Beeinträchtigung der persönlichen Lage des Klägers ist nicht ersichtlich. Zweifel an einer atypischen wirtschaftlichen Notlage bestehen schon deshalb, weil der Kläger ohne die Bewilligung der Betriebshilfe ebenso behandelt wird, wie eine Vielzahl anderer unselbständig Versicherter, die zugleich auch selbständig erwerbstätig sind und ein nach § 47 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VII auf Grundlage des gesamten Arbeitseinkommens errechnetes Verletztengeld erhalten. Jedenfalls liegt aber keine besonders schwierige wirtschaftliche Lage vor, weil sich der Nachteil des Klägers (höchstens) auf die Differenz zwischen dem anteiligen Verletztengeld und seinen Aufwendungen für den von ihm mit der Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes Beauftragten während eines Monats der Arbeitsunfähigkeit mit einer sechstägigen stationären Behandlung beschränkt. Für eine hieraus erwachsende existenzgefährdende Lage des Klägers besteht kein Anhaltspunkt.
Schließlich hat insbesondere die Beigeladene zu Recht vorgetragen, dass dem Kläger auch keine besonderen Nachteile aus dem gegliederten Sozialsystem erwachsen. Vielmehr hätte für den Kläger die Möglichkeit bestanden, gerade das Risiko, das mit der Sozialleistung Betriebshilfe abgedeckt wird, selbst abzusichern. Ein Anspruch des Klägers nach §§ 10, 36 ff GAL scheitert hier ausschließlich daran, dass der Kläger wegen seiner die Verdienstgrenzen überschreitenden Einkünfte in der Tätigkeit als Lagerarbeiter gemäß § 3 GAL einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterssicherung gestellt hat. Dass er hierdurch auf einen möglichen Anspruch auf Betriebshilfe selbst verzichtet hat, kann nicht durch die Anerkennung einer besonderen Härte gemäß § 39 Abs 2 SGB VII kompensiert werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen