Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 31.10.1961) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 1961 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte dem Grunde nach verurteilt wird, den Kläger zu 2) wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 9. Mai 1956 zu entschädigen.
Die Beklagte hat dem Kläger zu 2) auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der im Jahre 1933 geborene Kläger verunglückte am 9. Mai 1956 mit dem Fahrrad auf der Bundesstraße 64 in der Nähe von Rietberg/Westf. Er stieß mit einem aus Richtung Wiedenbrück kommenden Motorrad zusammen und trug einen Unterschenkelbruch sowie eine Knieschädigung davon. Der Kläger war damals in Rheda als Möbeltischler beschäftigt. In Rietberg hatte er ein Untermietzimmer inne. In dem vor Rietberg von der Bundesstraße abzweigenden Daßhorstweg wohnte seine Verlobte mit ihren Eltern. Dort wurde er regelmäßig beköstigt. Die Entfernung zwischen dieser Wohnung und dem Untermietzimner betrug knapp 1 km. Am Unfalltag fuhr der Kläger nach Schichtschluß von der Arbeitsstätte nicht wie gewöhnlich unmittelbar zur Wohnung seiner Braut, sondern zunächst zu seinem Zimmer in Rietberg. Dort stellte er seine Arbeitstasche ab, nahm nur den Wohnungsschlüssel, den er am Morgen vergessen hatte, und eine Hose, die aufgebügelt werden sollte, an sich und fuhr damit alsbald auf der Bundesstraße zurück, um zur Wohnung der Braut zu gelangen. Beim Abbiegen von seiner Fahrbahn nach links kam es nahe der Einmündung des Daßhorstweges zu dem Zusammenstoß mit dem Kraftrad.
Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 24. Mai 1957 den Entschädigungsanspruch mit der Begründung ab, daß sich der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr auf dem unter Versicherungsschutz stehenden Weg von der Arbeitsstätte befunden habe; dieser Weg sei mit dem Aufsuchen der Untermietwohnung beendet gewesen.
Gegen diesen Bescheid hat die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) für den Kreis Wiedenbrück – die Klägerin – am 4. Juli 1957 Klage erhoben. Der Bescheid war an sie am 3. Juni 1957 durch Einschreibebrief zur Post gegeben worden. Am 23. August 1957 hat auch der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten den Bescheid unter Bezug auf die beim Sozialgericht (SG) Detmold bereits anhängige Klage angefochten. Das SG hat die Klagen durch Urteil vom 2. Oktober 1958 abgewiesen. Es ist der Ansicht, der Kläger habe zur Zeit des Unfalls über zwei gleichwertige Mittelpunkte seiner Lebensverhältnisse verfügt und sei mit den Erreichen des einen dieser Wohnbereiche am Unfalltag aus seinen rechtlichen Beziehungen zu seiner versicherten Tätigkeit ausgeschieden.
Beide Kläger haben Berufung eingelegt. Entsprechend ihren in der Berufungsverhandlung gestellten übereinstimmenden Anträgen hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil von 31. Oktober 1961 unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung den ablehnenden Bescheid der Beklagten aufgehoben und festgestellt, daß es sich bei dem Unfall des Klägers von 9. Mai 1956 um einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall handele. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Als der Kläger verunglückte, sei er von der Arbeitsstätte aus über seine Schlafstelle in Rietberg zur Wohnung seiner Braut in Daßhorstweg unterwegs gewesen. Es sei davon auszugehen, daß der Kläger über zwei räumlich getrennte, aber gleichwertige Mittelpunkte seines häuslichen Lebens verfügt habe. Das Untermietzimmer habe er wegen der einfachen Einrichtung nur als Schlafstelle benutzen können; in der Wohnung seiner Braut habe er sich während seiner Freizeit aufgehalten, dort vor allem seine täglichen Mahlzeiten eingenommen. An beiden Stellen habe sich, daher ein wesentlicher Teil seines privaten Lebens vollzogen. Ob der Kläger auf den direkten Wege zu beiden häuslichen Bereichen, entweder der Schlafstelle oder der Wohnung der Braut, versichert gewesen sei, brauche nicht entschieden zu werden; denn am Unfalltag habe der Kläger die Schlafstelle nicht aufgesucht, um dort für die Nacht zu bleiben, sondern nur um einige private Besorgungen zu erledigen. Lediglich aus diesem Grunde sei er nicht wie, üblich von der Arbeitsstätte unmittelbar zur Wohnung seiner Braut gefahren. Diesen Weg habe er am Unfalltag durch das Aufsuchen der Schlafstelle in Rietberg nur unterbrochen. Im Zeitpunkt des Unfalls habe er sich jedoch wieder im Bereich des sonst zurückgelegten geschützten Weges an der Einmündung des Daßhorstweges in die Bundesstraße befunden. Das genüge, um den Versicherungsschutz im Zeitpunkt des Unfalls wieder als aufgelebt ansehen zu können.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Das Urteil ist der Beklagten am 2. Januar 1962 zugestellt worden. Sie hat am 15. Januar 1962 telegraphisch sowie am 19. Januar 1962 durch Schriftsatz vom 17. Januar 1962 Revision eingelegt und diese gleichzeitig wie folgt begründet: Der unter Versicherungsschutz stehende Heimweg des Klägers von der Arbeitsstätte sei mit dem Erreichen der Schlafstelle beendet gewesen. Entgegen der Auffassung des LSG sei es undenkbar, den häuslichen Bereich, soweit er als Ausgangs- oder Endpunkt für den nach § 543 Abs. 1 Satz 1 der Reichs versicherungsordnung (RVO) geschützten Weg in Frage komme, in zwei Teile zu zerlegen und dem Versicherten die Verfügung über zwei solcher häuslicher Bereiche mit der Wirkung zuzubilligen, daß es für den Versicherungsschutz unschädlich sei, wenn der Weg nacheinander zu beiden häuslichen Bereichen führe. Daher sei am Unfalltag der Weg des Klägers von der Arbeitsstätte beendet gewesen, als er seine Schlafstelle erreichte. Daran ändere nichts, daß die privaten Verrichtungen nur kurze Zeit in Anspruch genommen hätten.- Verfahrensrechtlich sei zu beanstanden, daß das LSG ohne ausreichende Klärung des Sachverhalts festgestellt habe, das Untermietzimmer des Klägers in Rietberg sei wegen der unzulänglichen Einrichtung nur als Schlafstelle zu gebrauchen gewesen. Denkfehlerhaft sei sodann die Annahme des LSG, der Unfall habe sich nicht mehr während der Unterbrechung des Heimweges ereignet; denn der Kläger wäre an die Unfallstelle nicht gekommen, wenn er von der Arbeitsstätte aus direkt in den Daßhorstweg eingebogen wäre.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung beider Kläger gegen das Urteil des SG Detmold vom 2. Oktober 1958 zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Der Kläger und die Klägerin beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie pflichten dem angefochtenen Urteil bei und bringen im wesentlichen übereinstimmend vor: Die Wohnung der Braut des Klägers habe den Schwerpunkt seines aufgeteilten häuslichen Wirkungskreises gebildet. Dorthin habe sich der Kläger am Unfallabend auf dem Umweg über seine Schlafstelle begeben wollen. Die Feststellungen über die Beschaffenheit und die Benutzung der Schlafstelle habe das LSG verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG–).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG; sie ist formrichtig und rechtzeitig eingelegt und begründet worden, somit zulässig. Das Rechtsmittel hatte jedoch keinen Erfolg.
Vor Eintritt in die sachliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils hatte der Senat von Amts wegen zu prüfen, ob die auf Grund des § 1511 RVO gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten erhobene Klage der AOK zulässig ist (vgl. BSG 2, 225, 227; 245, 253). Dies war zu bejahen, da § 1511 RVO auch unter der Herrschaft des SGG weitergilt (vgl. BSG 7, 195, 196). Die zulässige Klagerhebung durch die AOK bewirkt zugleich, daß auch die Klage des Verletzten, der die gegen ihn laufende Klagefrist versäumt hat, als rechtzeitig erhoben anzusehen ist. Die AOK macht den Anspruch des Verletzten auf die Unfallentschädigung im eigenen Namen geltend (Prozeßstandschaft). Über diesen Anspruch kann nur einheitlich entschieden werden. Die auf der Klägerseite Beteiligten sind daher notwendige Streitgenossen im Sinne des § 74 SGG i.V.m. § 62 der Zivilprozeßordnung (ZPO). Demzufolge ist auch die nach Fristablauf erhobene Klage als rechtzeitig eingelegter Rechtsbehelf zu behandeln (vgl. RVO- Mitgl.-Komm., 2. Aufl., Bd. I S. 136 Anm. 5 zu § 1511; Stein. Jonas/Schönke/Pohle, Komm. z. ZPO, 18. Aufl., Anm. IV 1,2 zu § 62; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl., S. 474 § 95 III 3 c).
Der Auffassung des LSG, der Kläger habe im Zeitpunkt des Unfalls noch unter Versicherungsschutz nach § 543 Abs. 1 Satz 1 RVO aF gestanden, ist der erkennende Senat beigetreten. Nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ereignete sich der Unfall, als der Kläger mit dem Fahrrad von seiner Arbeitsstätte in Rheda/Westf. aus zu der in dem etwa 3/4 km vor Rietberg von der Bundesstraße 64 abzweigenden Daßhorstweg gelegenen Wohnung seiner Braut unterwegs war, allerdings nicht wie üblich auf dem direkten Weg, sondern auf dem Weg über sein Untermietzimmer in Rietberg. Dieser Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, daß sich das private Leben des Klägers in zwei häuslichen Bereichen vollzog, indem er in der Wohnung seiner Braut, bei deren Eltern er beköstigt wurde, im allgemeinen seine Freizeit verbrachte und in Rietberg seine Schlafstelle hatte. Aus diesen Unterkunftsverhältnissen des Klägers, vor allem der Beschaffenheit seines Untermietzimmers in Rietberg, hat das LSG geschlossen, daß sich die beiden Teile des häuslichen Wirkungskreises in ihrer Zweckbestimmung ergänzten und dementsprechend allgemein in der Weise benutzt wurden, daß der Kläger in dem Untermietzimmer nur die Schlafenszeit verbrachte, in der Wohnung der Braut dagegen sonst „zu Hause” war. Zu dieser Überzeugung ist das LSG gelangt, weil es sich bei dem Zimmer in Rietberg nach den glaubhaften Angaben des Klägers um einen alten, kahlen Raum gehandelt habe 5 der lediglich mit einem Bett, einem Schrank und einer Kommode möbliert gewesen sei. Die Revision hat diese Feststellung zwar angegriffen; ihre Rüge, das LSG hätte nicht ohne nähere Beweiserhebung, insbesondere nicht ohne die Besichtigung des Zimmers, die Angaben des Klägers glauben dürfen, ist jedoch nicht berechtigt. Ihr ist entgegenzuhalten, daß die Beklagte der Darstellung des Klägers bis zum Schluß des Berufungsverfahrens nicht widersprochen hatte und daß sie auch jetzt nur vermutet, der Kläger habe in seiner Schlafstelle gewohnt, insbesondere darin regelmäßig sein Frühstück eingenommen. Das LSG ist sonach bei der Beurteilung des Streitfalles zu Recht davon ausgegangen, daß sich die täglichen privaten Lebensäußerungen des Klägers in der geschilderten Weise räumlich getrennt abgespielt haben. Dies wäre übrigens auch nicht in Frage zu stellen, wenn der Kläger sich hin und wieder einmal außerhalb der Schlafens- und Ankleidezeit in seiner Schlafstelle aufgehalten hätte. Zu fordern ist nur, daß jeder der beiden häuslichen Bereiche dem ihm zugewiesenen Zweck in einem wesentlichen Umfange diente und mit einer gewissen Regelmäßigkeit benutzt wurde. Das traf im vorliegenden Falle zu. Bedenken hiergegen ergeben sich auch nicht aus der Entfernung zwischen den beiden häuslichen Bereichen. Die Gewähr, daß diese praktisch wie eine einheitliche Wohnung benutzt werden konnten, war gegeben. Wie dies ohne weiteres möglich ist, wenn die getrennten Räume in verschiedenen Stockwerken eines Hauses oder in verschiedenen benachbarten Häusern liegen, so ist eine einheitliche Benutzbarkeit der Wohnungsteile in dem hier in Betracht kommenden Sinne, zumal bei einem alleinstehenden Menschen, jedenfalls noch anzunehmen, wenn sie, wie im vorliegenden Streitfalle, nicht ganz 1 km auseinanderliegen. Bei welcher Entfernung eine solche Zusammengehörigkeit getrennter häuslicher Bereiche nicht mehr zu rechtfertigen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles, z. B. dem Vorhandensein eines Verkehrsmittels, ab.
Bei der gegebenen Gestaltung der Wohnverhältnisse des Klägers bildeten die beiden Bereiche seines häuslichen Wirkungskreises im Daßhorstweg und in Rietberg nur zusammengenommen eine Wohnung. Dieser Umstand schließt nach Auffassung des erkennenden Senats aber nicht aus, daß wie eine einheitliche Wohnung als der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten die Bedeutung des Ausgangs- oder Endpunktes eines Weges nach und von der Arbeitsstätte im Sinne des § 543 Abs. 1 RVO aF haben kann, dies auch für jeden der Teilbereiche eines häuslichen Wirkungskreises gilt, wenn sie sich in ihrer Benutzbarkeit in der Weise ergänzen, daß, wie im vorliegenden Falle das zum Wohnen bzw. Schlafen Wesentliche dem einen Teile fehlt, dem anderen aber eigen ist (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen in Breith. 1958, 1031, 1033). Die Revision hält es zu Unrecht unter Berufung auf § 543 Abs. 1 Satz 2 RVO aF für rechtstheoretisch undenkbar 5 den häuslichen Bereich in seiner Bedeutung für den Versicherungsschutz nach Satz 1 dieser Vorschrift aufzuspalten. Die Erweiterung dieses Versicherungsschutzes im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 2 RVO aF wurde geschaffen, weil in weiten Kreisen der Beschäftigten die Verhältnisse sich so entwickelt hatten, daß zwei getrennte häusliche Bereiche des Versicherten in der Gestalt der Familienwohnung und der Unterkunft auf der Arbeitsstätte oder deren Nähe vorhanden waren und deshalb die Neuregelung geboten war. Die Möglichkeit, zwei getrennte häusliche Bereiche anzunehmen, wurde nicht, wie die Revision meint, erst durch die angeführte Vorschrift „statuiert”.
Hiernach hätte der am Nachmittag des 6. Mai 1956 von der Arbeitsstätte aus angetretene Weg des Klägers nur bis zu seiner Schlafstelle in Rietberg unter Versicherungsschutz gestanden, wenn dieses Zimmer das Ziel des Weges gewesen wäre. Das war jedoch nicht der Fall. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG hat der Kläger damals die Schlafstelle nicht ihrer Zweckbestimmung entsprechend in Anspruch genommen, sondern sie nur zu einem nicht mit seiner versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Zweck auf gesucht. Seine Einkehr in das Untermietzimmer ist versicherungsrechtlich nicht anders zu beurteilen, als wenn er auf dem Weg zur Wohnung seiner Braut an anderer Stelle eine nur kurze Zeit dauernde private Besorgung erledigt hätte. Ebenso wie in der Regel eine solche andere Stelle nicht Endpunkt des versicherten Heimweges gewesen wäre, traf dies auch für das Untermietzimmer zu.
Das LSG hat mit Recht geprüft, ob und inwieweit der Versicherungsschutz des Klägers auf dem Weg nach der Wohnung der Braut durch die Fahrt über Rietberg und den Aufenthalt in der Schlafstelle unterbrechen wurde. Dabei kann nach Ansicht des erkennenden Senats offenbleiben, ob es zutrifft, daß – wie das LSG angenommen hat – die Unterbrechung des Weges für die gesamte Dauer des Abweichens von der direkten Wegstrecke zur Wohnung der Braut bestand. Denn jedenfalls ist das LSG auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen, die insoweit von der Revision nicht angegriffen worden sind 9 ohne Rechtsirrtum zu der Auffassung gelangt, daß der Versicherungsschutz des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls wieder aufgelebt war. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der Kläger gerade die Straßenstelle, an der er verunglückt ist, nicht befahren hätte, wenn er auf seiner Fahrt von Rheda her nach rechts in den Daßhorstweg eingebogen wäre. Demgegenüber haben aber die Kläger mit Recht darauf hingewiesen, daß es einer lebensnahen Betrachtungsweise widerspräche, wenn man den Unfall, der sich auf der Bundesstraße 64 im Einmündungsgebiet des Daßhorstweges ereignete, nicht dem üblicherweise zurückgelegten Weg des Klägers zurechnen wollte.
Der Entschädigungsanspruch des Klägers ist somit begründet. Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen. Der Urteilsausspruch des LSG bedurfte jedoch einer Änderung: Das LSG hat erkennbar ein Grundurteil im Sinne des § 130 SGG erlassen wollen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben. Bei der Art und Schwere der Verletzungsfolgen des Klägers besteht die begründete Wahrscheinlichkeit, daß der geltend gemachte Leistungsanspruch in einer Mindesthöhe gegeben ist (BSG SozR SGG § 130 Bl. Da 3 Nr. 3 und Da 4 Nr. 4). Die Revision war daher mit der entsprechenden Maßgabe zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Unterschriften
Brackmann, Bundesrichter Schmitt ist durch Urlaub an der Unterschriftsleistung verhindert, Brackmann, Hunger
Fundstellen