Beteiligte
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat der Beigeladenen deren außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Krankenversicherungspflicht zu befreien ist.
Der 1955 geborene Kläger ist mit einer Beamtin verheiratet. Aus der Ehe sind zwei im Juni 1988 und Januar 1993 geborene Kinder hervorgegangen. Der Kläger ist seit 1983 Mitarbeiter der beigeladenen Deutschen Forschungsgemeinschaft. Zunächst war er in seiner Beschäftigung als Angestellter vom 1. August 1983 bis zum 27. Dezember 1988 wegen Überschreitens der damaligen Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig. Dann nahm er Erziehungsurlaub und erhielt anschließend bis zum 30. Juni 1992 Sonderurlaub unter Verzicht auf die Bezüge nach § 50 des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT). Vom 1. Juli 1992 bis 23. März 1993 war er wieder bei der Beigeladenen beschäftigt und wegen Überschreitens der nunmehr geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) versicherungsfrei. In der Zeit vom 24. März 1993 bis zum 25. Januar 1996 hatte der Kläger erneut Erziehungsurlaub und vom 26. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 wiederum Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge. Seit dem 1. Januar 1997 ist der Kläger bei der Beigeladenen mit 19,25 Stunden in der Woche beschäftigt und wegen der Höhe seines Entgelts krankenversicherungspflichtig.
Der Kläger beantragte bei der beklagten Barmer Ersatzkasse am 23. Januar 1997, ihn wegen Übergangs auf eine Teilzeitbeschäftigung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung zu befreien (§ 8 Abs 1 Nr 3 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Krankenversicherung ≪SGB V≫). Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 18. Februar 1997 und Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1997). Der Kläger sei nicht vor Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung mindestens fünf Jahre wegen Überschreitens der JAE-Grenze versicherungsfrei gewesen, sondern habe 1996 unbezahlten Sonderurlaub genommen.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 4. Mai 1998), das Landessozialgericht (LSG) die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 20. Mai 1999). Die Befreiung von der Versicherungspflicht scheitere daran, daß der Aufnahme der Teilzeitarbeit keine Beschäftigung mit fünfjähriger Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der JAE-Grenze vorangegangen sei. Die Teilzeitarbeit müsse eine unmittelbar vorausgegangene versicherungsfreie Beschäftigung abgelöst haben. Die Teilzeitarbeit des Klägers sei jedoch am 1. Januar 1997 einem einjährigen Sonderurlaub ohne Bezüge gefolgt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Sie trägt vor, der Kläger sei seit dem 25. August 1999 wiederum ohne Bezüge beurlaubt. Die geltend gemachte Befreiung beschränke sich deshalb auf den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 24. August 1999. Die Revision rügt eine Verletzung des § 8 Abs 1 Nr 3 SGB V.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG vom 20. Mai 1999 und das Urteil des SG vom 4. Mai 1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn von der Versicherungspflicht zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger, der seit dem 1. Januar 1997 aufgrund seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen versicherungspflichtig ist, hat kein Recht auf Befreiung.
1. Die Beklagte ist für die Entscheidung über den Befreiungsantrag sachlich zuständig, denn sie ist eine Krankenkasse, die für den Kläger wählbar ist. Der Antrag ist nach § 8 Abs 2 Satz 1 SGB V „bei der Krankenkasse” zu stellen. Bis zum 31. Dezember 1995 war das die Krankenkasse, die nach den §§ 173 ff SGB V in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung für den Versicherungspflichtigen zuständig war. Eine gesetzlich begründete Zuständigkeit einer Krankenkasse für Versicherungspflichtige gibt es seit dem 1. Januar 1996 im Regelfall nicht mehr, nachdem mit der Änderung der §§ 173 bis 177 und der Aufhebung der §§ 178 bis 185 SGB V (Art 1 Nr 116 und Art 35 Abs 6 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl I 2266) das allgemeine Kassenwahlrecht eingeführt worden ist und nur noch in den §§ 176, 177 SGB V die Zuständigkeit der See-Krankenkasse und der Bundesknappschaft für bestimmte Versicherungspflichtige angeordnet wird. Ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht kann deshalb jetzt bei jeder Krankenkasse gestellt werden, die für den Versicherungspflichtigen nach § 173 Abs 2 SGB V wählbar ist. Dazu gehörte beim Kläger die Beklagte.
2. Das hier allein in Betracht kommende Befreiungsrecht nach § 8 Abs 1 Nr 3 SGB V besteht nicht. Nach dieser Vorschrift kann auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wer versicherungspflichtig wird, weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird (Halbsatz 1). Dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt (Halbsatz 2). Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der JAE-Grenze versicherungsfrei ist (Halbsatz 3). Die Vorschrift ist die Nachfolgeregelung zu § 173 f der Reichsversicherungsordnung (RVO), der durch Art 10 Nr 2 des Gesetzes zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1986 (BGBl I 1169) eingefügt worden war. In der Begründung zu dieser Vorschrift war im Gesetzentwurf ua ausgeführt (BT-Drucks 10/4761 S 26): „Wenn nicht versicherungspflichtige Angestellte auf Teilzeitarbeit übergehen und dadurch ihr Gehalt die Versicherungspflichtgrenze unterschreitet, werden sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Für langjährig Privatversicherte ist dieses Ergebnis häufig unbefriedigend; es kann ihre Entscheidung, auf Teilzeitarbeit überzugehen, ungünstig beeinflussen. Dieses Hindernis soll im Interesse einer Förderung der Teilzeitarbeit beseitigt werden. Den Angestellten, die von Vollzeit- auf Teilzeitarbeit übergehen und die mindestens seit 5 Jahren als Angestellte nicht versicherungspflichtig und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren, wird es ermöglicht, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber gewechselt wird. Es besteht jedoch kein Anlaß, das Befreiungsrecht auch denjenigen einzuräumen, die sogleich eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen.”
3. Das LSG hat zu Recht entschieden, daß die Befreiung für den Kläger schon deswegen ausscheidet, weil Halbsatz 1 des § 8 Abs 1 Nr 3 SGB V nicht erfüllt ist. Der Kläger ist nicht versicherungspflichtig geworden, weil er seine Arbeitszeit herabgesetzt hat. Als Folge einer Herabsetzung der Arbeitszeit kann Versicherungspflicht nur eintreten, wenn bisher bei der nicht herabgesetzten höheren Arbeitszeit Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V bestanden hat und infolge der Herabsetzung der Arbeitszeit nach Maßgabe des Halbsatzes 1 nunmehr Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V eintritt, weil die JAE-Grenze des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V nicht mehr überschritten wird. Die vorangehende Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V setzt voraus, daß eine entgeltliche Beschäftigung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Das war beim Kläger vor Beginn seiner Halbtagsbeschäftigung nicht der Fall, weil er Sonderurlaub ohne Bezüge hatte. Während eines solchen Sonderurlaubs mag das Beschäftigungsverhältnis fortdauern. Eine entgeltliche Beschäftigung besteht jedoch nicht mehr, es sei denn, sie gilt kraft Gesetzes ausnahmsweise als fortbestehend. Dies ordnete für die Dauer von einem Monat § 192 Abs 1 Nr 1 SGB V in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (aF) insofern an, als bei einem Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltzahlung die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger längstens für einen Monat erhalten blieb. Seit dem 1. Januar 1999 gilt in diesem Fall eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend (§ 7 Abs 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ≪SGB IV≫ idF des Art 4 Nr 1 Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl I 2998). Bei einem längeren unbezahlten Urlaub blieb eine Pflichtmitgliedschaft nach § 192 Abs 1 Nr 1 SGB V aF nicht erhalten. Dementsprechend schloß es die Dauer des unbezahlten Sonderurlaubs von mehr als elf Monaten im Jahre 1996 auch beim Kläger aus, eine im versicherungsrechtlichen Sinne fortbestehende entgeltliche Beschäftigung anzunehmen. Unerheblich ist, daß das Arbeitsverhältnis während des Sonderurlaubs weiterbestanden, aber geruht hat (vgl dazu Bundesarbeitsgericht ≪BAG≫ BAGE 55, 137 und Bundessozialgericht ≪BSG≫ SozR 3-2200 § 200 Nr 1 S 2), Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit sind allein von der entgeltlichen Beschäftigung abhängig und werden krankenversicherungsrechtlich bei einem unbezahlten Sonderurlaub von mehr als einem Monat beendet.
Halbsatz 2 des § 8 Abs 1 Nr 3 SGB V zeigt ebenfalls, daß nicht allein bei Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung unabhängig von dem vorhergehenden versicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Status die Voraussetzungen des Halbsatz 1 erfüllt sind. Nach Halbsatz 2 besteht das Befreiungsrecht auch bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses bei einem anderen Arbeitgeber „im Anschluß” an das bisherige Beschäftigungsverhältnis. Diese Vorschrift wäre unverständlich, wenn bei Aufnahme einer entgeltlichen Beschäftigung das Befreiungsrecht auch ohne vorhergehende versicherungsfreie entgeltliche Beschäftigung bestünde.
4. Das LSG hat ebenso zutreffend entschieden, daß hier die Befreiung auch nach Halbsatz 3 des § 8 Abs 1 Nr 3 SGB V ausgeschlossen ist. Der Kläger war bei Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung und Beginn der Versicherungspflicht am 1. Januar 1997 nicht wegen der Höhe seines Entgelts in einer Beschäftigung seit mindestens fünf Jahren versicherungsfrei. Hierzu reicht es nicht aus, daß ein Versicherter wie der Kläger vor Eintritt der Versicherungspflicht irgendwann insgesamt fünf Jahre wegen Überschreitens der JAE-Grenze versicherungsfrei gewesen ist. Die fünf Jahre Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der JAE-Grenze müssen vielmehr unmittelbar vor dem Beginn der Versicherungspflicht durch Herabsetzung der Arbeitszeit bestanden haben. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut. In Halbsatz 3 wird gefordert, daß der Beschäftigte „seit” mindestens fünf Jahren, also in dem der Versicherungspflicht vorausgehenden Zeitraum, aus dem genannten Grunde versicherungsfrei gewesen sein muß.
Entgegen der Ansicht der Revision bestätigt § 8 Abs 1 Nr 1a SGB V (idF des Art 4 Nr 1 des 1. SGB III-Änderungesetzes vom 16. Dezember 1997, BGBl I 2970) diese Auslegung. Die Vorschrift macht für diejenigen, die als Leistungsbezieher der Arbeitslosenversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V versicherungspflichtig werden, das Befreiungsrecht davon abhängig, daß sie in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert waren. Auch dort stellt der Gesetzgeber bei den Voraussetzungen für die Befreiung also auf die Verhältnisse im Fünfjahreszeitraum unmittelbar vor Eintritt der Versicherungspflicht ab.
5. Die beiden Voraussetzungen für die Befreiung wegen Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach § 8 Abs 1 Nr 3 SGB V (Eintritt von Versicherungspflicht wegen Herabsetzung der Arbeitszeit und vorangehende mindestens fünfjährige wegen Überschreitung der JAE-Grenze versicherungsfreie Beschäftigung) ergänzen einander. Sie stellen sicher, daß nur diejenigen das Befreiungsrecht haben, die zuletzt und seit längerer Zeit in einer Beschäftigung wegen der Höhe ihres Entgelts versicherungsfrei waren. Dadurch wird das Befreiungsrecht als Ausnahme von der Versicherungspflicht eng und sachgerecht begrenzt.
Der Hinweis der Revision auf die Gesetzesbegründung zu § 173 f RVO (oben 2.), das Befreiungsrecht solle denen nicht eingeräumt werden, die sogleich eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, rechtfertigt keine anderes Ergebnis. Ihr ist nicht zu entnehmen, daß vom Befreiungsrecht nur Berufsanfänger ausgeschlossen sein sollen. Da das Gesetz eine fünfjährige versicherungsfreie Beschäftigung für die Befreiung voraussetzt, kann ein Ausschluß nur der Berufsanfänger vom Befreiungsrecht nicht gewollt sein.
Ohne Bedeutung für das Befreiungsrecht ist ferner, daß dem mit einer Beamtin verheirateten Kläger auch während seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung ab 1997 an der Fortsetzung seiner privaten Krankenversicherung gelegen und dieses ohne Befreiung nur mit zusätzlichem Aufwand möglich ist, nach seinen Angaben mit monatlich etwa 86 DM für eine leistungslose Versicherung. Die Versicherungspflicht der abhängig Beschäftigten besteht unabhängig vom individuellen Schutzbedürfnis des einzelnen Versicherten. Dementsprechend ist auch das Befreiungsrecht nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen und nicht schon deshalb gegeben, weil die Versicherungspflicht im Einzelfall als Belastung erscheint.
6. Die Revision kann nicht mit Erfolg geltend machen, der Kläger habe im Anschluß an seinen Erziehungsurlaub Sonderurlaub ohne Bezüge genommen, um weiterhin seine Kinder zu betreuen; es sei Zweck des § 8 Abs 1 Nr 3 SGB V, denjenigen ein Befreiungsrecht einzuräumen, die wegen der Erziehung von Kindern ihre früher versicherungsfreie Beschäftigung nur eingeschränkt fortsetzten. Damit will die Revision im Ergebnis erreichen, daß in Halbsatz 1 und Halbsatz 3 des § 8 Abs 1 Nr 3 SGB V der unbezahlte Sonderurlaub jedenfalls bei einer Inanspruchnahme zur Kinderbetreuung der vorangegangenen versicherungsfreien entgeltlichen Beschäftigung gleichgestellt wird. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die behauptete familienpolitische Zwecksetzung ist in der Befreiungsvorschrift selbst nicht zum Ausdruck gekommen und wird auch in der Begründung dazu (oben 2.) nicht erwähnt. Es fehlt auch eine gesetzliche Regelung, aus der hergeleitet werden könnte, daß nach einem Sonderurlaub, der aus einem bestimmten Grund genommen wird, das Befreiungsrecht durch die von der Revision angestrebte Gleichstellung erhalten wird. Eine solche Gleichstellung läge außer in den erwähnten Fällen des § 192 Abs 1 Nr 1 SGB V aF, § 7 Abs 3 Satz 1 SGB IV auch bei den anderen Tatbeständen nahe, in denen nach anderen Regelungen (etwa in § 192 SGB V) die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten bleibt. Einen solchen Tatbestand hatte der Kläger im Jahre 1996 nicht erfüllt. Tarifvertragliche Regelungen, die einen Anspruch auf Sonderurlaub für besondere Zwecke wie etwa die Erziehung von Kindern einräumen (vgl jetzt § 50 Abs 1 BAT), haben versicherungsrechtlich keine Bedeutung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen
DStR 2000, 786 |
NZA 2000, 760 |
SozSi 2001, 71 |