Leitsatz (amtlich)
Der Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten Beitrag, in den die pauschalierte Ausfallzeit des KnVNG Art 2 § 9 Abs 2 hineinfallen muß, um anrechenbar zu sein, kann nicht durch eine Versicherungszeit begonnen oder beendet werden, für die freiwillige Beiträge entrichtet worden sind.
Normenkette
KnVNG Art. 2 § 9 Fassung: 1957-05-21; ArVNG Art. 2 § 14 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 1961 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Kläger bezieht seit dem 1. Mai 1953 die Gesamtrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, der Angestelltenversicherung und der Invalidenversicherung. Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 7. November 1958) hat die Beklagte diese Rente nach den Vorschriften des Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetzes (KnVNG) umgestellt. Sie hat hierbei als Ausfallzeit nur eine Zeit von zwei Monaten gelten lassen, obgleich ein Zehntel der mit Pflichtbeiträgen belegten Zeit - und damit die nach Art. 2 § 9 Abs. 2 KnVNG zu unterstellende Ausfallzeit - 48 Monate beträgt. Die Beklagte glaubte, nur eine Ausfallzeit von zwei Monaten anrechnen zu können, weil zwar die Spanne zwischen dem ersten und dem letzten Pflichtbeitrag des Klägers - das war die Zeit zwischen dem Februar 1906 und dem Mai 1948 - insgesamt 508 Kalendermonate ausmacht, hiervon aber bereits mit Beitrags- und Ersatzzeiten 506 Monate belegt sind.
Der Kläger beanstandet die Kürze der gutgebrachten Ausfallzeit. Er meint, der auszufüllende Zeitraum sei zu knapp angesetzt. Das Ende der in Betracht zu ziehenden Gesamtzeit sei nicht mit dem letzten Pflichtbeitrag, sondern mit dem letzten Beitrag überhaupt gleichzusetzen. Nach seiner Ansicht böte sich, da er den letzten - freiwilligen - Beitrag im April 1953 entrichtet hat, die Möglichkeit, weitere vier Monate als Ausfallzeit zu berücksichtigen.
Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht (SG) Duisburg (Urteil vom 4. April 1960) gab der Klage statt; das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 8. Juni 1961) hat sie abgewiesen.
Das Berufungsgericht entnimmt dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 in Art. 2 KnVNG, daß die Vorschrift sich überhaupt nur mit Pflichtbeiträgen befasse; unter den in Satz 2 genannten Beiträgen könnten nur die in Satz 1 erwähnten "bis dahin geleisteten Pflichtbeiträge" gemeint sein. Diese Deutung werde bestätigt durch einen Vergleich der Übergangsbestimmung des Art. 2 § 9 Abs. 2 KnVNG mit der allgemeinen Regelung über die Ausfallzeiten in den §§ 56 und 57 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG). Von den dort aufgeführten Ausfallzeiten müsse zunächst diejenige nach Nr. 5 des § 57 RKG (Zeit früheren Rentenbezuges) bei der anzustellenden Überlegung außer Betracht bleiben, weil sie ihrem Wesen nach keine eigentliche Ausfallzeit, sondern vielmehr eine vorweggenommene Zurechnungszeit sei und gemäß § 56 Abs. 3 RKG auch als solche behandelt werde. Sehe man von dieser Besonderheit ab, dann bewirkten die übrigen Ausfallzeiten entweder die Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (so bei Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit und Schwangerschaft nach den Ziffern 1 bis 3 des § 57 RKG) oder sie gingen einer solchen versicherungspflichtigen Beschäftigung voraus (Schulausbildung nach Ziff. 4 aaO). Es trete also deutlich eine enge zeitliche Verquickung der echten Ausfallzeiten mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Erscheinung. Daraus folge, daß auch die in Satz 2 von Art. 2 § 9 Abs. 2 KnVNG ausgesprochene zeitliche Begrenzung der Fehlzeiten, die mit Pauschalausfallzeiten ausgefüllt werden könnten, nur auf die Versicherungspflicht zu beziehen sei. Als letzter Beitrag im Sinne dieser Bestimmung dürfe daher nur der letzte Pflichtbeitrag angesehen werden. Die praktischen Ergebnisse dieser Auslegung entsprächen auch den sozialpolitischen Absichten des Gesetzgebers und der Billigkeit. Wer mit der Leistung des letzten Pflichtbeitrags endgültig aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sei, könne danach neue Ansprüche wegen Ausfallzeiten nicht mehr begründen, gleichgültig, ob er noch bis zum Eintritt des Versicherungsfalles fortlaufend und lückenlos oder nur zeitweilig oder überhaupt nicht freiwillige Beiträge geleistet habe. Hätte dagegen - wenn man der Ansicht des Klägers folge - der Gesetzgeber die Anrechnung von pauschalierten Ausfallzeiten nicht auf die Fehlzeiten bis zum letzten Pflichtbeitrag beschränken wollen, so hätte er als Begrenzungszeitpunkt billigerweise den Eintritt des Versicherungsfalles bzw. den 1. Januar 1957 gewählt, sicherlich aber nicht den des willkürlich vom Versicherten selbst bestimmten freiwilligen Beitrags. Schließlich hätte es, wenn man der Ansicht des Klägers folge und den letzten freiwilligen Beitrag berücksichtige, jeder Versicherte, der nach lückenloser Pflichtversicherungszeit beitragsfrei geworden wäre, aber keine freiwilligen Beiträge entrichtet hätte, in der Hand gehabt, nach Erlaß des KnVNG noch einen freiwilligen Beitrag nachzuentrichten und damit die vorhergehende beitragsfreie Zeit künstlich zu einer Fehlzeit zu machen. Auch diese sicher unerwünschte Konsequenz falle gegen die von dem Kläger vertretene Lösung ins Gewicht.
Der Kläger hat gegen das ihm am 31. Juli 1961 zugestellte Urteil am 23. August 1961 die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er hat das Rechtsmittel nach Fristverlängerung am 6. Oktober 1961 begründet. Die Revision möchte Art. 2 § 9 Abs. 2 KnVNG dahin verstanden wissen, daß mit dem ersten und dem letzten Beitrag, von denen in Satz 2 die Rede ist, nicht ebenso Pflichtbeiträge gemeint seien wie in Satz 1. Die Auffassung des LSG widerspreche dem Wesen der Pauschalregelung, die bewußt die Frage nach der konkreten Tatbestandserfüllung offen lasse und es infolgedessen nicht darauf abstelle, ob der letzte, vor dem 1. Januar 1957 aufgewendete Beitrag ein freiwilliger oder ein Pflichtbeitrag sei. Wegen des besonderen Charakters der Bestimmung über die pauschalierte Ausfallzeit sei es verfehlt, die tatbestandlichen Schranken des § 57 RKG auf die strittige Übergangsvorschrift zu übertragen. Hätte Art. 2 § 9 Abs. 2 KnVNG lediglich eine Ergänzungsvorschrift zu den §§ 56 und 57 RKG sein sollen, so wäre es überflüssig gewesen zu wiederholen, was bereits ohnedies aus § 56 RKG folge, nämlich daß Ausfallzeiten nur angerechnet werden können, soweit sie nicht mit Versicherungszeiten zusammentreffen. - Im übrigen weist die Revision auf eine sozialrechtliche Auswirkung hin, die sich im Zusammenhang mit der Lösung der strittigen Frage ergeben könnte: Seit der Rentenreform ist die Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht mehr von der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes, sondern von der Arbeitnehmereigenschaft des Beschäftigten (§ 1 RKG) abhängig. Darauf ist es zurückzuführen, daß eine Reihe von Personen, die vorher versicherungsfrei waren, nunmehr wieder der Versicherungspflicht unterliegen. Im Bezug hierauf meint die Revision, daß das Gesetz nicht folgerecht verfahre, wenn es einerseits das soziale Schutzbedürfnis des betreffenden Personenkreises bejahe und andererseits die Ausfallzeitpauschale allein deswegen kürze, weil der letzte Beitrag zufällig freiwillig geleistet worden sei. Die Freiwilligkeit dieses Beitrages könne gerade darauf beruhen, daß der Versicherte wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze, also wegen eines Umstandes versicherungsfrei war, der nach jetzt geltendem Recht nicht mehr als Ausnahme von der Versicherungspflicht anerkannt werde.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die vom LSG zugelassene, form- und fristgerecht eingelegte Revision des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger kann nicht beanstanden, daß die Beklagte bei der Umstellung seiner Rente lediglich eine Ausfallzeit von zwei Monaten angenommen hat. Diese Anrechnung ist durch Art. 2 § 9 Abs. 2 Satz 2 KnVNG vorgeschrieben. Nach der genannten Vorschrift ist bei der Berechnung einer Rente für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Neuregelungsgesetzes (1. Januar 1957) als Ausfallzeit ein Zehntel der bis dahin mit Pflichtbeiträgen belegten Zeit anzusetzen. Der darüber hinaus gestattete Nachweis einer längeren Ausfallzeit erübrigt sich in der Regel, wenn das aus der Summe aller Pflichtbeiträge gewonnene Zehntel deshalb nicht ausgenützt werden kann, weil die in Betracht zu ziehende Kalenderzeit ohnehin bereits zu mehr als 90 v. H. mit anrechnungsfähigen Versicherungszeiten (Beitrags- oder Ersatzzeiten) ausgefüllt ist. Das trifft hier zu. - Auf einen von dieser Rechtslage abweichenden, hier tatsächlich nicht gegebenen Sonderfall wird weiter unten kurz einzugehen sein. -
Strittig ist, wie die Kalenderzeit, die der Versicherungszeit zum Vergleich gegenübergestellt wird, zu bemessen ist: Um wieviel die Versicherungszeit hinter dieser Kalenderzeit zurückbleibt und demnach Raum läßt für einen denkbaren "Ausfall". Das Gesetz definiert die nicht überschreitbare Gesamtzeit als den "Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten Beitrag".
Folgt man dem Berufungsgericht, dann hat man unter dem "letzten Beitrag" denjenigen Tag zu verstehen, mit dem vor dem 1. Januar 1957 die durch Pflichtbeiträge belegte Zeit endet. Das Berufungsgericht setzt also Beiträge im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 des Art. 2 KnVNG mit "Pflichtbeiträgen" gleich. Es will einen - ebenfalls vor dem 1. Januar 1957 - aus freiem Willen entrichteten Beitrag nicht als Ende der Gesamtzeit gelten lassen. Diese Auffassung leitet es aus der Gesetzesfassung sowie vor allem aus Natur und Aufgabe des Rechtsgebildes "Ausfallzeit" ab.
Zunächst entnimmt der Berufungsrichter dem Textzusammenhang, in dem Satz 2 in seiner gedanklichen Verknüpfung mit der Vorschrift des Art. 2 § 9 Abs. 2 KnVNG gestellt ist, daß mit dem ersten und dem letzten Beitrag überhaupt nur Pflichtbeiträge gemeint sein können. Wie aus der einleitenden Wendung "Dies gilt nur insoweit, als ..." hervorgehe, stelle Satz 2 inhaltlich nur einen einschränkenden Nebensatz von Satz 1 dar, lege also keine selbständigen Voraussetzungen für die Anrechnung der Pauschalausfallzeit fest. Diesen Überlegungen ist beizupflichten, wenngleich damit nicht gesagt sein soll, daß sich die fragliche Gesetzesstelle nach den Regeln grammatischer Interpretation überhaupt nur auf solche Beiträge beziehen könne, von denen in dem vorausgegangenen Satz ausschließlich gehandelt wird, d. h. auf Pflichtbeiträge. Es soll auch nicht verkannt werden, daß dem Gesetzgeber eine gewisse Ungenauigkeit im Ausdruck unterstellt wird. Dies muß um so mehr auffallen, als sich derselbe Gesetzgeber an anderen Gesetzesstellen nicht vor einer umständlichen, für das Sprachempfinden vielleicht unangenehmen Wiederholung desselben Worts oder derselben Wortfolge gescheut und sehr klar zwischen dem weiteren (Ober-) Begriff Beitrag und dem Unterbegriff Pflichtbeitrag unterschieden hat. Gerade der Ausdruck "letzter Beitrag" ist von ihm, z. B. in den §§ 50 Abs. 3 und 104 Abs. 2 RKG, sogar absichtlich in einer generellen Weise verwendet worden. Andererseits erweist sich der strittige Satz 2 in Art. 2 § 9 Abs. 2 KnVNG auch sonst nicht als die vollständige Wiedergabe des mit ihm geäußerten Gedankens. So ist es selbstverständlich, daß der "letzte Beitrag", auf den es auch in dieser Vorschrift ankommt, nur ein vor dem 1. Januar 1957 entrichteter Beitrag sein kann. Daß das so sein soll, kann aber ebenfalls nicht unmittelbar aus Satz 2 gelesen, sondern muß aus dem Fortwirken des vorher Gesagten verstanden werden. Indessen ist eine wortgetreue Auslegung hier vor allem deshalb unangebracht, weil sich für sie keine oder nur schwerlich eine einleuchtende Erklärung finden läßt.
Ausfallzeiten haben ihrer rechtlichen Natur nach mit einer freiwilligen Beitragsleistung nichts zu tun. - Wegen der engen natürlichen Zusammengehörigkeit von Ausfallzeit und Pflichtversicherung erschiene es geradezu als wesensfremd, wenn die pauschalierte Ausfallzeit zu einer freiwilligen Beitragsleistung in Beziehung gebracht wäre. Nach der Absicht des Gesetzes wird nur derjenige vor dem Nachteil einer Beitragslücke geschützt, der, ohne krank, arbeitslos oder sonst arbeitsbehindert gewesen zu sein, der Versicherung kraft Gesetzes angehört haben würde, der mithin durch jene unfreiwillige und unverschuldete Unterbrechung der Pflichtversicherung andernfalls einen versicherungsrechtlichen Nachteil erlitten hätte. Infolgedessen entspricht es allein einer natürlichen Betrachtungsweise, wenn davon ausgegangen wird, daß in Satz 2 des Art. 2 § 9 Abs. 2 KnVNG auch bloß an eine Zeit gedacht worden ist, die vor dem Ausscheiden des Versicherten aus der Pflichtversicherung liegt.
Hiergegen läßt sich freilich einwenden, die Deutung, die das Berufungsgericht der umstrittenen gesetzlichen Bestimmung gegeben habe, und an der das Revisionsgericht nichts auszusetzen hat, sei zwar möglich, aber nicht zwingend. Es stimmt allerdings, daß eine Ausfallzeit nur regelmäßig, aber nicht stets innerhalb einer Zeitspanne liegt, die von solchen Perioden umsäumt wird, für welche Pflichtbeiträge aufgebracht worden sind. Das Berufungsgericht erwähnt selbst die - von ihm zutreffend als Ausnahmen bezeichneten - Tatbestände der Nummern 4 und 5 des § 57 RKG. Richtig ist auch, daß sogar der unter die Nummern 1 bis 3 des § 57 RKG fallende Normaltatbestand im Einzelfall einmal nach dem letzten Pflichtbeitrag verwirklicht sein kann. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die versicherungspflichtige Beschäftigung nicht eigentlich infolge von Krankheit, Arbeitslosigkeit usw. "unter" brochen , sondern endgültig "ab"gebrochen wird. Eine derartige Fallgestaltung sieht das Gesetz vor. Es geht dabei aber unwiderleglich davon aus, daß die Beschäftigung ohne den Eintritt des besonderen Ereignisses fortgedauert haben würde oder wieder aufgenommen worden wäre. Hierzu bestimmt es, daß Ausfallzeiten nach Abschluß des die Versicherungspflicht begründenden Sachverhalts "längstens bis zum Eintritt des Versicherungsfalles angerechnet" werden können (§ 56 Abs. 7 RKG; § 1259 Abs. 2 RVO; vgl. hierzu BSG am 18.1.1962 SozR RVO § 1259 Bl. Aa 3 Nr. 4). Der Gesetzgeber mag sich dessen auch bei Schaffung der hier in Rede stehenden Übergangsvorschrift durchaus bewußt sein. Gleichwohl liegt es nahe, daß er die pauschalierte Ausfallzeit allein in die Zeitspanne fallen lassen wollte, welche durch die beiden äußersten Pflichtbeiträge markiert wird. Sind doch die aufgeführten Ausnahmefälle nur Randerscheinungen. Das beweist nicht zuletzt die Sprache des Gesetzes, das den Normaltatbestand dann als verwirklicht bezeichnet, wenn die Versicherungspflicht " unter brochen" wird. Auf die Abweichungen hiervon brauchte eine - selbst wieder vereinfachende - Pauschalregelung, wie die des Art. 2 § 9 Abs. 2 KnVNG, nicht besonders abzustellen. Keinesfalls liefert aber der Hinweis auf die denkbaren Sonderfälle einen zureichenden Beweggrund dafür, daß Anfang und Ende der Gesamtzeit, die den Rahmen für die Anrechnung der pauschalierten Ausfallzeit abgibt, auch durch eine freiwillige Beitragsleistung abgesteckt sein könnten. Denn es ist gewiß nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber auf eine Ausfallzeit außerhalb der Pflichtversicherungszeit nur deshalb Bedacht genommen habe, weil vor oder nach der Pflichtversicherungszeit ein freiwilliger Beitrag gezahlt worden war. Allein das wäre aber das ausschlaggebende Moment für die Berücksichtigung einer Pauschalausfallzeit, die sich nicht zwischen den am weitesten auseinanderliegenden Pflichtbeiträgen unterbringen ließe. Sollte eine Ausfallzeit dem rentenversicherungsrechtlich relevanten Berufsleben einmal vorangegangen oder nachgefolgt sein, so läßt sich auch aus einer derartigen Besonderheit indessen nicht schlüssig die hier abgelehnte Rechtsfolge herleiten. Wohl wird hingegen einem Betroffenen, der einer für ihn nicht gerechtfertigten Kürzung der Zehntelpauschale ausgesetzt sein sollte, der Nachweis einer weiteren nicht in die Spannweite der Pflichtbeiträge fallenden Ausfallzeit zu gestatten sein. Daß es eines solchen Entgegenkommens nach den näheren Umständen des jeweiligen Sachverhalts bedarf, spricht aber nicht gegen die hier gebilligte Auffassung. Es erweist sich dann eben nur, daß der vom Gesetz mit der Pauschalregelung verfolgte Vereinfachungszweck nicht voll erreicht worden ist.
Da sonach das Gesetz für die einengende, von der Beklagten vertretenen Auffassung einen zuverlässigen Anhalt bietet, war der angefochtene Bescheid aufrecht zu erhalten und die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen
Haufe-Index 674148 |
BSGE, 223 |