Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 4. Juni 1968 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Beitragsforderung des Beklagten zur gesetzlichen Unfallversicherung für eine vom Kläger im Jahre 1965 beschäftigte Hausgehilfin.
Der Kläger ist als frei praktizierender Arzt in Weener niedergelassen. Seit Jahren beschäftigt er eine Hausgehilfin, die sowohl im Privathaushalt als auch in der Arztpraxis tätig ist. Die Beiträge zur Unfallversicherung für die in der Praxis des Klägers tätigen Personen und auch für die Hausgehilfin entrichtete die Ärztekammer Niedersachsen an die Beigeladene (Abschnitt B I b Nr. 5 Buchst. aa der Verordnung über Träger der Unfallversicherung vom 17. Mai 1929 – RGBl I, 104).
Durch Mitglieds- und Beitragsbescheid vom 6. Juni 1966 forderte der Beklagte vom Kläger für die Hausgehilfin einen Beitrag zur Unfallversicherung für das Jahr 1965 und wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1966 zurück. In den Gründen führte er aus, daß mit dem Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes – UVNG – vom 30. April 1963 (BGBl I, 241) vom 1. Juli 1963 an die Gemeindeunfallversicherungsverbände für die im Haushalt beschäftigten Versicherten die allein zuständigen Unfallversicherungsträger seien. Das Rundschreiben des Reichsversicherungsamts (RVA) vom 7. Oktober 1942 (AN 520), nach dem Hausangestellte, die regelmäßig und nicht nur gelegentlich auch in gewerblichen Unternehmen eines Unternehmers beschäftigt werden, von der Versicherung der für das gewerbliche Unternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft umfaßt würden, sei durch Art. 4 § 16 Abs. 2 UVNG aufgehoben worden.
Das Sozialgericht (SG) Aurich hat nach Beiladung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 20. Dezember 1967), weil die Zuständigkeitsregelung des Rundschreibens vom 7. Oktober 1942 (aaO) nach wie vor gelte und außerdem eine Berufsgenossenschaft nicht dadurch in den Katasterbestand des formell zuständigen Versicherungsträgers eingreifen dürfe, daß sie gegen den Willen dieses Versicherungsträgers einem bei ihm versicherten Unternehmer einen Aufnahmebescheid mit der Begründung erteile, ihre Zuständigkeit sei für das Unternehmen gegeben. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 4. Juni 1968), weil der Beklagte nicht in den Katasterbestand der Beigeladenen habe eingreifen und den Kläger zur Beitragszahlung heranziehen dürfen.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Beklagte hat das Rechtsmittel eingelegt und macht geltend, er habe nicht in den Katasterbestand der Beigeladenen eingegriffen. Die Beigeladene sei weder nach altem noch nach neuem Recht katastermäßig für Haushaltungen zuständig gewesen. Das Rundschreiben des RVA vom 7. Oktober 1942 (aaO) habe nicht bestimmt, daß die Haushaltungen als versicherungsrechtliche Unternehmen in die katastermäßige Zuständigkeit der für die Gewerbebetriebe zuständigen Berufsgenossenschaften gelangten; es habe lediglich verfügt, daß die Versicherung bei der für das gewerbliche Unternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft auch die Beschäftigung in der Haushaltung umfasse. Das Unternehmen Haushalt habe auch schon vor dem Inkrafttreten des UVNG auf Grund des Erlasses des Reichsarbeitsministers (RAM) vom 16. März 1942 – IIa 1889/42 – (AN 201) zur Zuständigkeit der gemeindlichen Unfallversicherungsträger gehört. An die Stelle des durch Art. 4 § 16 Abs. 2 Nr. 7 UVNG aufgehobenen Erlasses sei § 657 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) getreten; er treffe eine erschöpfende und umfassende Regelung über die Zuständigkeit der Gemeindeunfallversicherungsverbände für die Versicherten in Haushaltungen. Als dem UVNG entgegenstehendes Recht hätten damit das Rundschreiben des RVA vom 7. Oktober 1942 (aaO) und der ihn zugrunde liegende Erlaß des RAM vom 16. März 1942 – I a 2660/42 – (AN 201) mit dem Inkrafttreten des UVNG am 1. Juli 1963 ihre Wirksamkeit verloren, auch wenn sie in dem Katalog der aufzuhebenden Vorschrift (Art. 4 § 16 Abs. 2 UVNG) nicht ausdrücklich aufgeführt seien. Nach neuem Recht könne eine gewerbliche Berufsgenossenschaft für eine Haushaltung zuständig nur noch sein, wenn es sich um ein Gesamtunternehmen im Sinne des § 647 RVO handele. Bei der Arztpraxis und dem Haushalt des Klägers sei das jedoch nicht der Fall.
Die Beigeladene trägt vor, daß ohne eine Überweisung der Haushaltung des Klägers an den Beklagten der Beklagte vom Kläger keine Beiträge fordern könne. Der Beklagte hätte dem Kläger keinen Aufnahmebescheid erteilen dürfen, sondern das Überweisungsverfahren nach § 667 RVO durchführen müssen. Aber auch in materieller Hinsicht habe sich an der bisherigen Zuständigkeit durch das Inkrafttreten des UVNG nichts geändert. Der Erlaß des RAM vom 16. März 1942 – IIa 2660/42 – (aaO) sei durch Art. 4 § 16 Abs. 2 UVNG nicht aufgehoben worden. Das auf ihm beruhende Rundschreiben des RVA vom 7. Oktober 1942 (aaO) gelte daher noch weiter. Damit werde bewirkt, daß alle Versicherten eines Unternehmens bei einem Versicherungsträger versichert seien.
Der Kläger hat nichts vorgetragen.
Der Kläger und die Beigeladene haben keine Anträge gestellt.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Aurich vom 20. Dezember 1967 und des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 4. Juni 1968 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
II.
Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Zu Recht hat das LSG die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Mitglieds- und Beitragsbescheid des Beklagten vom 6. Juni 1966 idF des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 1966 war bereits wegen der Art seines Zustandekommens rechtswidrig, so daß er schon aus diesem Grunde aufzuheben war, ohne seinen Inhalt nachzuprüfen.
Da die Beiträge zur Unfallversicherung für die beim Kläger beschäftigte Hausgehilfin nach den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) im Jahre 1965 und in den Jahren zuvor durch die Ärztekammer Niedersachsen gemäß Abschnitt B I b Nr. 5 Buchstabe aa der Verordnung über Träger der Unfallversicherung vom 17. Mai 1929 (RGBl I, 104) an die beigeladene Berufsgenossenschaft (BG) für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege entrichtet worden sind, durfte der Beklagte gegen deren Willen dem Kläger als Haushaltsvorstand selbst dann nicht ohne weiteres einen Mitgliedschein erteilen und ihn zur Beitragsleistung heranziehen, wenn der Gemeinde-Unfallversicherungsverband – wie die Revision meint – seit Inkrafttreten des UVNG am 1. Juli 1963 nach § 657 Abs. 1 Nr. 3 RVO nF der allein zuständige Versicherungsträger für in Haushaltungen beschäftigte Personen ist. Der Beklagte hätte vielmehr unter Achtung des Besitzstandes der Beigeladenen eine Einigung mit dieser versuchen oder den von ihm geltend gemachten Anspruch auf „Übernahme” des Unternehmens „Haushalt” im Wege der Klage gegen die BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege verfolgen müssen. Die allgemeinen Grundsätze zur ordnungsgemäßen Regelung eines Betriebsübergangs sind im vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden.
Wie der Senat bereits entschieden hat (BSG 17, 139; SozR Nr. 1 zu § 628 b RVO), darf eine BG, die ihre materielle Zuständigkeit für ein bei einem anderen Unfallversicherungs-Träger versichertes Unternehmen als gegeben erachtet, nicht in den Katasterbestand des formell zuständigen Versicherungsträgers dadurch eingreifen, daß sie gegen dessen Willen dem Unternehmen einen Aufnahmebescheid erteilt. Dieser schon in Entscheidungen des RVA (vgl. AN 1908, 550; 551 Nr. 2261; AN 1923, 232 Nr. 3138; RVA vom 29. April 1925 in Monatsschrift für Arbeiter- und Angestelltenversicherung 1926, Sp. 124; ferner Schiedsstelle in EuM 36, 453) anerkannte Grundsatz besteht nicht nur im Interesse eines guten Einvernehmens zwischen den Versicherungsträgern; er soll auch verhindern, daß Zuständigkeitsstreitigkeiten zu Lasten des Unternehmers ausgetragen werden. Der Unternehmer darf durch Erteilung eines Mitglied- und Beitragsbescheides nicht gezwungen werden, sein weiteres Verbleiben in der bisherigen BG im Klageweg zu erstreiten (Handbuch der Unfallversicherung, 3. Aufl., Band I, § 59 Anm. 8, S. 453). Ein solcher Zwang würde hier ausgeübt, wenn der Kläger gegen seinen Willen unmittelbar von dem Beklagten als Beitragsschuldner für das – nach Auffassung der Revision nunmehr selbständig versicherte – Unternehmen „Haushalt” in Anspruch genommen werden könnte. Der von der Rechtsprechung herausgearbeitete Grundsatz für das Verfahren bei Katasterstreitigkeiten gilt daher auch im vorliegenden Fall.
Dem Beklagten ist allerdings darin zuzustimmen, daß er nicht unmittelbar in den Katasterbestand der Beigeladenen eingegriffen hat, da der Kläger zu keiner Zeit als Haushaltsvorstand bei der BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege katastermäßig erfaßt worden ist. Es ist aber, sofern der Beklagte seit dem Inkrafttreten des UVNG der materiell zuständige Versicherungsträger ist, für den Risikobereich „Haushalt” jedenfalls ein formalrechtliches Versicherungsverhältnis mit allen sich daraus für den Unternehmer ergebenden Rechten zwischen dem Kläger und der Beigeladenen begründet worden. Ein formales Versicherungsverhältnis entsteht zwar regelmäßig dadurch, daß die BG einen Betrieb (jetzt Unternehmen) durch Eintragung in ihr Betriebs- (bzw. Unternehmer-) verzeichnis als bei ihr versichert anerkennt (RVA An 1888, 69 Nr. 451; 1891, 201 Nr. 959; 1898, 169 Nr. 1692; 1908, 531 Nr. 2250; vergl. auch Mitglieder-Kommentar, 2. Aufl., Band III, § 659 Anm. 1 b, S. 285). Überwiegend wird auch die Erhebung von Beiträgen neben der Katastereintragung für die Entstehung des formalen Versicherungsverhältnisses als erforderlich angesehen (RVA AN 1892, 324 Nr. 1167; Mitglieder-Kommentar, aaO, § 659 Anm. 1 a, S. 284; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 7. Aufl., S. 515; a.A.: Salzwedel: Die Grenzen der Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages in Heft 11 der Neuen Kölner Rechtswissenschaftlichen Abhandlungen, S. 146, Fußnote 52, der den Aufnahmeakt in die BG als ausreichend ansieht). In der Rechtsprechung des RVA und im Schrifttum ist aber seit jeher unbestritten, daß eine Formalversicherung auch ohne Katastereintragung allein durch Heranziehung des Unternehmers zur Beitragsleistung entstehen kann: So ist eine Formalversicherung z. B. angenommen worden, wenn die BG einen unversicherten Betriebsteil, ohne daß er im Betriebsverzeichnis eingetragen war, zur Beitragszahlung mit herangezogen hatte (RVA AN 1896, 314, 315 Nr. 1524; Handbuch der Unfallversicherung, aaO, § 59 Anm. 6, S. 451; Mitglieder-Kommentar, aaO, § 659 Anm. 1 b S. 285). Eine formalrechtliche Versicherung des Unternehmers ist ohne Eintragung in die Liste der (selbstversicherten) Unternehmer anerkannt worden, wenn Beiträge für ihn erhoben wurden (Schulte-Holthausen, Unfallversicherung, 4. Aufl., § 659 Anm. 6 II a.E. S. 284; Moesle-Rabeling, Unfallversicherung, 3. Aufl., § 659 Anm. II a.E., S. 298; Schraeder-Strich, Die deutsche Unfallversicherung, Band I, § 659 Anm. 6 II, S. 751, 752). Daß die Katastereintragung nicht der wesentliche Grund der formalen Versicherung ist, geht weiter daraus hervor, daß unter bestimmten Voraussetzungen die Aufnahme einzelner nicht versicherungspflichtiger Personen in den Lohnnachweis (§§ 741 RVO nF, 750 RVO aF) und ihre Berücksichtigung bei der Feststellung der Beiträge ein formalrechtliches Versicherungsverhältnis in bezug auf den einzelnen Arbeitnehmer zu begründen vermögen (RVA AN 1892, 324, 325 Nr. 1167; Handbuch der Unfallversicherung, aaO, § 99 Anm. 6, S. 571, 572; Mitglieder-Kommentar, aaO, § 659 Anm. 1 d, S. 285, 286; v.Köbke in: Die Arbeiterversorgung 1908, 529, 532). Auch im neueren Schrifttum (Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 543 Anm. 7; Wannagat: Lehrbuch des Sozialversicherungsrechts, I. Band, S. 289) wird die Meinung vertreten, daß ein formalrechtliches Versicherungsverhältnis allein durch Heranziehung zur Beitragsleistung begründet werden kann. Diese Auffassung hat ihren Niederschlag für das Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung in den §§ 213, 315 RVO und für das Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherungen in den §§ 1421 RVO, 143 AVG, 135 RKG gefunden. An die Stelle eines wirklichen Versicherungsverhältnisses wird auch hier durch Zahlung und Annahme von Beiträgen ein formalrechtliches Versicherungsverhältnis gesetzt (vgl. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 17. Aufl., § 213 Anm. 1, S. 17/689). Lediglich die Arbeitslosenversicherung kennt das Rechtsinstitut der Formalversicherung in diesem Sinne nicht (vgl. §§ 169, 185 AVAVG, 186 AFG). Obgleich die auf der Zahlung und Annahme von Beiträgen beruhende Formalversicherung für das Gebiet der Unfallversicherung nicht gesetzlich festgelegt ist und die Vorschriften im Kranken- und Rentenversicherungsrecht Ausnahmeregelungen darstellen (Peters, aaO, S. 17/690 u. § 315 Anm. 2, S. 17/1166), bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, daß ein formalrechtliches Versicherungsverhältnis auch ohne Katastereintragung entstehen kann. Denn die in der gesetzlichen Unfallversicherung entwickelten Grundsätze über die Formalversicherung dienten als Vorbild für die späteren gesetzlichen Regelungen, wie sie in der RVO (für die Kranken- und Invalidenversicherung) sowie im AVG Eingang gefunden haben (Wannagat, aaO, S. 290). Die §§ 663, 664 RVO nF machen das Entstehen einer von ihren materiellen Voraussetzungen losgelösten Versicherung ebensowenig wie §§ 658, 659 RVO aF von der katastermäßigen Erfassung abhängig, der nur deklaratorische Bedeutung zukommt (Lauterbach, aaO, § 663 Anm. 4 b).
Ebenso wie ein formalrechtliches Versicherungsverhältnis anzunehmen ist, wenn ein anfänglich mit Recht in das Betriebsverzeichnis eingetragener Betrieb trotz einer sein Ausscheiden rechtfertigenden Betriebsveränderung in diesem weitergeführt wird (RVA AN 1888, 69 Nr. 451, 1896, 262, 263 Nr. 1504; 1899, 223, 224 Nr. 1739), wird eine Formalversicherung auch begründet, wenn die ursprünglich vorhanden gewesenen materiellen Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind, die Beiträge aber weiter eingezogen werden (Lauterbach, aaO, § 543 Anm. 7). Dieser Fall läge hier vor, wenn die von der Revision vertretene Auffassung zuträfe, der Gesetzgeber habe durch § 657 Abs. 1 Nr. 3 RVO nF eine neue und abschließende Zuständigkeitsregelung in dem Sinne getroffen, daß nunmehr der Beklagte der allein zuständige Versicherungsträger für in Haushaltungen beschäftigte Personen ist. Wie auch der Beklagte einräumt, war die im Haushalt und in der Praxis des Klägers beschäftigte Arbeitnehmerin jedenfalls bis zur Neufassung des 3. Buches der RVO durch das UVNG auf Grund des Rundschreibens des RVA vom 7. Oktober 1942 (AN 520) bei der Beigeladenen gegen Arbeitsunfall versichert. Nach der Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes durch das Sechste Gesetz über Änderung in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (RGBl. I, 107) – 6. ÄndG – auf sämtliche Privathaushaltungen wurden die gemeindlichen Unfallversicherungsträger grundsätzlich nach Nr. 3 des auf § 628 Abs. 2 RVO aF gestützten Erlasses des RAM vom 16. März 1942 (aaO) als die für Haushaltungen zuständigen Versicherungsträger bestimmt. Mit dem o.a. Rundschreiben des RVA vom 7. Oktober 1942 (Ziffer 1b) wurde der Umfang dieser Ausdehnung des Versicherungsschutzes aber gegenüber möglichen Zuständigkeitsüberschneidungen im Verhältnis zu den gesetzlichen BGen abgegrenzt, indem auf Grund der Ziffer 10 des RAM-Erlasses vom 16. März 1942 – IIa 2660/42 – (AN 1942, 201) bestimmt wurde, daß die Versicherung bei der für das gewerbliche Unternehmen zuständigen BG auch die Beschäftigung im Haushalt umfaßt, wenn die Hausangestellten eines Unternehmens nicht nur gelegentlich auch im gewerblichen Unternehmen beschäftigt werden. Der Versicherungsschutz der in der Praxis und im Haushalt des Klägers beschäftigten Hausgehilfin umfaßte also vor dem Inkrafttreten des UVNG nach Ziffer 1 b des Rundschreibens vom 7. Oktober 1942 (aaO) das ganze Beschäftigungsverhältnis. Dieses materiell-rechtliche Versicherungsverhältnis wäre durch Zahlung und Annahme von Beiträgen auch für den Risikobereich „Haushalt” als formale Versicherung fortgeführt worden, wenn durch § 657 Abs. 1 Nr. 3 RVO nF eine Zuständigkeitsänderung eingetreten wäre. Zwischen der Beigeladenen und dem Kläger, dieser vertreten durch die Ärztekammer, bestand Einverständnis darüber, daß die Unfallgefahr für die gesamte Tätigkeit der Hausgehilfin – wie vor Inkrafttreten des UVNG – von der BG getragen werden sollte. Es sind hiernach die strengen Voraussetzungen erfüllt, die für die Formalversicherung eines einzelnen Arbeitnehmers gefordert werden müssen, daß nämlich die Hausgehilfin mit Wissen der BG oder jedenfalls so, daß es ihren Organen bei der erforderlichen Aufmerksamkeit nicht unbekannt bleiben konnte, in dem Lohnnachweis mit aufgeführt wurde und die Beigeladene nach Maßgabe des Lohnnachweises Beiträge erhoben hat (Handbuch der Unfallversicherung, aaO, § 59 Anm. 6, S. 451 und § 99 Anm. 6 S. 571, 572; Schulte-Holthausen, aaO, § 659 Anm. 6 I C, S. 283; Mitglieder-Kommentar, aaO, § 659 Anm. 1 b und d S. 285, 286).
Der Beklagte durfte dem Kläger bei dieser Rechtslage – wie eingangs dargelegt – auch dann keinen Aufnahme- und Beitragsbescheid erteilen, wenn er im Jahre 1965 der allein zuständige Versicherungsträger war. Die angefochtenen Bescheide greifen zwar nicht in den Katasterbestand, wohl aber in den „Beitragsbestand” der Beigeladenen ein. Ein solches Verfahren ist vor allem auch im Interesse des Unternehmers nicht zulässig. Es hätte vielmehr ein der Betriebsüberweisung (§ 667 RVO nF) entsprechendes Abgabeverfahren eingehalten werden müssen. Entgegen der Auffassung des Beklagten wäre in diesem Fall auch ohne katastermäßige Erfassung der in den Gewerbebetrieb einbezogene Risikobereich „Haushalt” an den zuständigen Versicherungsträger zu überweisen. Nur ein solches Verfahren entspricht dem anerkannten Grundsatz, Zuständigkeitsfragen durch Einigung zwischen den Versicherungsträgern und nicht zu Lasten des Unternehmers zu regeln.
Da die angefochtenen Bescheide formell fehlerhaft waren, brauchte der Senat nicht die materiell-rechtliche Frage zu entscheiden, ob alle bis zum Inkrafttreten des UVNG geltenden und § 657 Abs. 1 Nr. 3 RVO nF entgegenstehenden Zuständigkeitsregelungen (insbesondere das Rundschreiben des RVA vom 7. Oktober 1942 – AN 520 –) gemäß Art. 4 § 16 Abs. 2 UVNG außer Kraft getreten sind. Es kann auch auf sich beruhen, ob die Haushaltstätigkeit als Bestandteil des gewerblichen Unternehmens anzusehen ist und ein Gesamtunternehmen i. S. des § 647 RVO nF vorliegt.
Die Revision war somit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Unterschriften
Brackmann, Bundesrichter Dr. Krasney ist durch Urlaub verhindert das Urteil zu unterschreiben Brackmann, Friedrich
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 27.07.1972 durch Hanisch Reg.Hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 707709 |
BSGE, 230 |