Entscheidungsstichwort (Thema)
Befreiung von der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit (BA) wegen Gewährleistung einer Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung
Beteiligte
Kläger und Revisionskläger |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger - ein nichtgeistlicher Angestellter beim Bistum Münster - wegen der Gewährleistung einer Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung von der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit (BA) frei ist.
Der Kläger ist seit dem 1. März 1970 als Architekt beim Bistum beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 9 Abs. 2 des Anstellungsvertrages vom 28. Februar 1970). Außerdem hat er Anspruch auf Versorgungsbezüge und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Vorschriften für Beamte im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen §§ 5 bis 6 des Anstellungsvertrages).
Im Jahre 1973 bat der Kläger den Kultusminister dieses Landes um Feststellung, ob er aufgrund des Anstellungsvertrages kraft Gesetzes uneingeschränkt versicherungsfrei sei. Der Kultusminister verwies auf seinen Runderlaß vom 28. November 1972, wonach die Gewährleistungsentscheidung gemäß § 6 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und § 169, Reichsversicherungsordnung (RVO) für Geistliche und sonstige kirchliche Bedienstete generell getroffen worden sei. Dagegen erhob der Kläger Klage; der Rechtsstreit wurde vom Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 4. September 1975 - L 16 Kr 44/75 - an das Verwaltungsgericht verwiesen, weil der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben sei. Während dieses Verfahrens erteilte der Kultusminister dem Kläger unter dem 6. April 1977 einen Bescheid, in dem es ausdrücklich hieß, daß die im Runderlaß getroffene Entscheidung über die Gewährleistung der Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung in bezug auf ihn aufrechterhalten werde. Die Klage, den Kultusminister unter Aufhebung des Runderlasses vom 28. November 1972 und des Bescheides vom 6. April 1977 zu der Entscheidung zu verpflichten, eine Versorgungsanwartschaft im Sinne der §§ 6 AVG und 169 RVO sei bei ihm (dem Kläger) nicht gewährleistet, blieb vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ohne Erfolg (Urteil vom 2. September 1983 - 7 C 47.80 -). Das BVerwG hielt die Gewährleistungentscheidung des Kultusministers für formell und materiell rechtmäßig.
Mit Schreiben vom 29. Juni 1978 hatte der Kläger bei der Beklagten einen rechtsmittelfähigen Bescheid darüber beantragt, ob er im Rahmen seiner Beschäftigung beim Bistum in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sei. In ihrem Antwortschreiben vom 15. September 1978 verwies die Beklagte - ohne Rechtsmittelbelehrung - auf das erwähnte Urteil des LSG vom 4. September 1975. Die dort in den Entscheidungsgründen erwähnte Anwartschaftsgewährleistung gemäß § 169 RVO umfasse nicht nur die Krankenversicherung, sondern auch die Arbeitslosenversicherung (§ 169 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz -AFG-)
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht (SG) Münster Untätigkeitsklage erhoben; die Beklagte habe über seinen Antrag nicht durch Verwaltungsakt entschieden. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 18. März 1980 abgewiesen, weil in dem Schreiben der Beklagten vom 15. September 1978 bereits ein Bescheid liege. Der Kläger hat daraufhin unter dem 7. April 1980 förmlich Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt. Weiter hat er das Urteil mit der Berufung angefochten. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen, weil die Widerspruchsfrist versäumt sei (Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 1980). Der Kläger hat nunmehr in erster Linie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu verurteilen, eine Entscheidung dahin zu treffen, daß er in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sei, es jedenfalls bis zum 6. April 1977 gewesen sei. Das LSG hat darin eine zulässige Klageänderung gesehen und die geänderte Klage durch Urteil vom 8. Dezember 1983 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei beitragsfrei zur Arbeitslosenversicherung, da er gemäß § 169 RVO in der Krankenversicherung versicherungsfrei sei (§ 169 Nr. 1 AFG). Für ihn sei nach den Entscheidungen des Kultusministers (Runderlaß vom 28. November 1972 und Bescheid vom 6. April 1977) eine Versorgungsanwartschaft gewährleistet. § 169 Abs. 1 Satz 2 RVO sei, obwohl der Kläger kein Geistlicher sei., auch auf ihn anzuwenden. Das folge aus der Systematik der §§ 169, 174 RVO. Die Religionsgesellschaften des § 169 RVO seien als qualifizierte Arbeitgeber anerkannt. Dies müsse für alle Bediensteten gelten. Ein Grund dafür, daß die nichtgeistlichen Bediensteten anders behandelt werden sollten als die geistlichen, sei nicht ersichtlich. Die Nichtgeistlichen seien auch in der Rentenversicherung versicherungsfrei (§ 1229 Abs. 1 Nr. 3 RVO, § 6 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 AVG). In diesem Sinne sei die in der Krankenversicherung bestehende Lücke zu schließen. Da der Kläger somit bereits nach § 169 RVO versicherungsfrei sei, komme es auf die Frage, wer für eine Gleichstellungserklärung gemäß § 174 Nr. 1 RVO zuständig sei und in welcher Rechtsform sie zu ergehen habe, nicht mehr an. Die Beitragsfreiheit des Klägers bestehe seit seinem Dienstbeginn am 1. März 1970, da bereits von diesem Zeitpunkt an die Gewährleistung durch den Anstellungsvertrag bestehe. Der Bescheid des Kultusministers begründe die Anwartschaft nicht erst, sondern stelle die Gewährleistung lediglich fest. - Die Hilfsanträge des Klägers hat das LSG, soweit für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrags gestellt, als unzulässig angesehen.
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 169 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 RVO, § 174 RVO, § 169 AFG, § 182 AFG, 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und Art 19 des Grundgesetzes (GG). Für ihn bestehe Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung, weil er nicht zu dem in § 169 Abs. 1 RVO genannten Personenkreis gehöre und eine rechtswirksame Entscheidung gemäß § 174 Nr. 1 RVO nicht vorliege. Hätte der Gesetzgeber auch in § 169 RVO wie in § 6 AVG die nichtgeistlichen Bediensteten einbeziehen wollen, so hätte er dies ausdrücklich getan. Außerdem fehle es an einer wirksamen Gewährleistungsentscheidung, da der Kultusminister die Wirksamkeit seiner Feststellung ausdrücklich von einer Gleichstellung gemäß § 174 RVO abhängig gemacht habe. Diese bedingungsweise Erteilung sei nicht zulässig. Ferner habe die Gewährleistungsentscheidung des Kultusministers rechtsbegründende und nicht lediglich feststellende Wirkung. Auf die tatsächliche Verleihung der Anwartschaft durch den Dienstherrn könne es nur bei einer Entscheidung gemäß § 6 Abs. 2 AVG ankommen oder wenn eine allgemeine Gewährleistungsentscheidung endgültig getroffen werde, bevor die vertragliche Anwartschaft verliehen werde. Schließlich sei die im Erlaß des Kultusministers vorausgesetzte Gleichstellung unzuständigerweise durch den Landesminister im Verwaltungswege und nicht durch Rechtsverordnung erfolgt und deshalb nicht verbindlich. Der Hilfsantrag auf Erteilung eines Bescheides darüber, daß er (der Kläger) nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht krankenversicherungspflichtig sei, sei für den Fall gestellt worden, daß das LSG das Rechtsschutzbedürfnis für den Hauptantrag verneine.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
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1. |
das Urteil des LSG vom 8. Dezember 1983 und das Urteil des SG vom 18. März 1980 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. September 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 1980 zu verurteilen, gemäß 182 AFG eine Entscheidung dahingehend zu treffen, daß er in seiner Beschäftigung beim Bistum beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung ist bzw. es jedenfalls bis zum 6. April 1977 war, |
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2. |
hilfsweise, die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, einen Bescheid darüber zu erteilen, daß für ihn nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze keine Beitragspflicht in der Krankenversicherung besteht oder daß die gesetzliche Beitragspflicht nur aus diesem Grunde bis zum 6. April 1977 nicht bestanden hat. |
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Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des LSG. Zwar sei diese Lösung nicht die einzig denkbare; sie sei aber überzeugend begründet. Auch wenn man ihr nicht folge, komme man über § 174 RVO zu demselben Ergebnis, da eine entsprechende Bestimmung durch den Erlaß des Arbeits- und Sozialministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1965 getroffen worden sei. Die Gewährleistungsentscheidung des Kultusministers sei nicht bedingungsweise erfolgt; der entsprechende Absatz habe keine selbständige Bedeutung. Die Bestimmung im Sinne des § 174 RVO durch den Arbeits- und Sozialminister brauche nicht in der Form einer Rechtsverordnung zu erfolgen, auch eine Allgemeinverfügung sei ausreichend. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Beitragsfreiheit des Klägers eingetreten sei, könne offenbleiben, da insofern kein Rechtsschutzbedürfnis zu erkennen sei.
Die Beigeladenen beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das Berufungsurteil für richtig und schließen sich den Ausführungen der Beklagten an.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Allerdings ergibt sich dies, wie das LSG mit Recht entschieden hat, nicht bereits daraus, daß der Widerspruch des Klägers verspätet war. Der Kläger hat fristgerecht Widerspruch eingelegt; denn in seiner Klage war gleichzeitig die Einlegung des Widerspruchs zu sehen (BSGE 20, 199, 200/201; 25, 66, 68). Die fehlerhafte Zurückweisung des Widerspruchs als verspätet durch die Beklagte hindert die Gerichte nicht, in der Sache zu entscheiden.
Das LSG hat zutreffend dargelegt, daß sich die Beitragsfreiheit des Klägers nach § 169 Nr. 1 AFG in seiner ursprünglichen Fassung vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), in der Fassung des § 92 Nr. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433) und in der Fassung des Art 2 § 4 Nr. 3 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter vom 7. Mai 1975 (BGBl. I S. 1061) danach richtet, ob er nach § 169 RVO in der Krankenversicherung versicherungsfrei ist. Versicherungsfrei sind nach § 169 Abs. 1 Satz 1 RVO die bei den dort näher bezeichneten Körperschaften tätigen Beamten und sonstigen Beschäftigten, wenn ihnen Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist. Das gleiche gilt nach Satz 2 für die Geistlichen der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften. Ob eine Anwartschaft als gewährleistet anzusehen ist, entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 die oberste Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dessen Gebiet die Körperschaft ihren Sitz hat (§ 169 Abs. 2 Satz 3 RVO).
§ 169 Abs. 1 Satz 2 RVO, der die Versicherungsfreiheit seinem Wortlaut nach nur für "Geistliche" vorsieht, enthält hinsichtlich der übrigen Bediensteten der genannten Religionsgesellschaften eine planwidrige unbeabsichtigte Lücke. Diese ist, da Normzweck und Interessenlage bei Geistlichen und Nichtgeistlichen übereinstimmen und für eine unterschiedliche Behandlung kein Grund erkennbar ist, durch eine entsprechende Anwendung des § 169 Abs. 1 Satz 2 RVO zu schließen (vgl. zur Ausfüllung von Regelungslücken im Gesetz: BSG SozR 5070 § 9 Nr. 1 S. 4; SozR 4100 § 141e Nr. 1 S. 4).
Hierauf deutet bereits die Systematik der gesetzlichen Regelung über die Versicherungsfreiheit hin. § 169 Abs. 1 Satz 1 RVO sieht sie für Beamte und sonstige Beschäftigte der dortgenannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften vor, ohne zwischen verschiedenen Gruppen von Bediensteten zu unterscheiden. Auf Antrag des Arbeitgebers kann ferner bestimmt werden, wieweit § 169 RVO (und § 172 Nr. 1 RVO) für die in Betrieben oder im Dienste anderer öffentlicher Verbände oder öffentlicher Körperschaften oder von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs Beschäftigten gilt (§ 174 RVO). Auch dort differenziert das Gesetz nicht unter den Beschäftigten. Allein bei den als öffentlich-rechtlichen Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften soll sich die Versicherungsfreiheit nach dem Wortlaut des § 169 Abs. 1 Satz 2 RVO (und entsprechend in § 172 Abs. 1 Nr. 1 RVO) auf einen Teil der Bediensteten, nämlich die Geistlichen beschränken, ohne daß dafür eine materielle Rechtfertigung erkennbar ist.
Sinn und Zweck der Regelung sowie ihre Ausgestaltung bestätigen, daß dieses nicht beabsichtigt war. Der Gesetzgeber hat die Versicherungsfreiheit in den §§ 169, 172 und (auf Antrag) 174 Nr. 1 RVO erkennbar deswegen normiert, weil die in diesen Vorschriften genannten Personen des Schutzes der gesetzlichen Krankenversicherung (und der Arbeitslosenversicherung) nicht bedürfen. Ausschlaggebend dafür ist, daß die Tätigkeit bei bestimmten öffentlich-rechtlichen Dienstherren ausgeübt wird, diese eine Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung verliehen haben und das in einem eigens vorgesehenen Verfahren (§ 169 Abs. 2, § 172 Abs. 2 RVO) festzustellen ist. Die Qualität des Dienstherrn und der durch ihn gesicherten Anwartschaft erübrigen anderweitige Sicherung und Vorsorge. Das gilt für alle Bediensteten desselben Dienstherrn in gleicher Weise. Nichtgeistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften sind, wenn ihnen eine Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung von demselben Dienstherrn gewährleistet ist, nicht weniger gesichert als Geistliche.
Die geschichtliche Entwicklung ergibt keine Anhaltspunkte, daß dies früher anders gesehen wurde, eine Differenzierung also einmal beabsichtigt war. Eher spricht einiges für das Gegenteil. Die heute in § 169 Abs. 1 RVO enthaltene Regelung geht auf § 9 Abs. 1 und 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte MfA) vom 20. Dezember 1911 (RGB1 S. 989) zurück. Nach § 9 Abs. 1 VGfA waren ähnlich wie heute nach § 169 Abs. 1 Satz 1 RVO - bestimmte Beschäftigte versicherungsfrei. Das gleiche galt nach § 9 Abs. 2 VGfA für die Geistlichen der als öffentlich-rechtliche Korporationen anerkannten Religionsgesellschaften. In der Begründung zu dem insoweit unverändert gebliebenen Entwurf des VGfA hieß es dazu: Für die Befreiung der Geistlichen sei es nicht erforderlich, daß sie ein geistliches Amt in der betreffenden Religionsgesellschaft bekleideten; es genüge, daß sie an den für die Geistlichen ihrer Religionsgesellschaften bestehenden Pensionseinrichtungen teilnähmen (RT-Drucks. Nr. 1035, 12. Legislaturperiode, II. Session 1909/11, S. 95, zu §§ 9 bis 14). Die Versicherungsfreiheit sollte danach nicht an das geistliche Amt anknüpfen, vielmehr sollte das gleiche Maß an Sicherheit bei einem qualifizierten Dienstherrn entscheidend sein. Warum im Wortlaut des § 9 Abs. 2 VGfA sowohl nach dem Entwurf als auch nach dem Gesetz selbst gleichwohl von den Beschäftigten der Religionsgesellschaften nur die Geistlichen aufgeführt worden sind, ist nicht sicher zu erkennen. Denkbar ist, daß man sich im Gesetzestext auf die Hauptgruppe der Inhaber geistlicher Ämter beschränkte, ohne die möglicherweise damals kleinere Gruppe anderer Bediensteter jedoch ausschließen zu wollen, und dieses in der Begründung des Entwurfs hinreichend deutlich gemacht zu haben glaubte. Jedenfalls lassen die Materialien nicht den Umkehrschluß zu, nichtgeistliche Bedienstete hätten anders behandelt werden sollen als die Geistlichen.
In der Bekanntmachung der Neufassung des VGfA, nunmehr als Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), vom 28. Mai 1924 (RGBl. I S. 563) wurde der bisherige § 9 Abs. 2 VGfA unverändert zu § 11 Abs. 2 AVG. Durch die Erste Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung (VereinfVO) vom 17. März 1945 (RGBl. I S. 41; zum Inkrafttreten und zum Geltungsbereich vgl. BSGE 3, 161, 163 und 15, 65, 68/69) wurden die Regelungen über Versicherungs- und Beitragspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung vereinheitlicht. Die bisher in § 11 Abs. 2 AVG enthaltene Regelung fand bei der Neufassung des § 169 RVO durch Teil I Abschnitt 1 Art 1 VereinfVO als Abs. 1 Satz 2 RVO dieser Vorschrift in die Krankenversicherung Eingang. Für die Rentenversicherung galt sie entsprechend1228 Abs. 2 RVO i.d.F. des Teils I Abschnitt 2 Art 3 VereinfVO; 1 Abs. 6 AVG i.d.F. des Teils I Abschnitt 3 Art 6 VereinfVO durch Verweisung auf
§ 1228 Abs. 2 RVO).
Die Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze vom 23. Februar 1957 (BGBl. i S. 45 und 88) gaben die Übereinstimmung mit der Krankenversicherung wieder auf. Seither wird in den rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Versicherungsfreiheit nicht mehr zwischen Geistlichen und Nichtgeistlichen unterschieden (§ 1229 Abs. 1 Nr. 2 RVO, § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AVG) oder beide Gruppen werden sogar ausdrücklich nebeneinander genannt (5 6 Abs. 1 Nr. 4 AVG: "Geistliche und die sonstigen Bediensteten) und gleichbehandelt. Dafür, daß damit in der hier umstrittenen Frage inhaltlich von der Krankenversicherung abgewichen werden sollte, ist indes nichts ersichtlich. Es spricht vielmehr manches dafür, daß der Gesetzgeber die Rentenreform von 1957 zum Anlaß genommen hat, um in der Rentenversicherung klarzustellen, was in beiden Versicherungszweigen (Renten- und Krankenversicherung) gelten sollte. Eine entsprechende Neufassung der krankenversicherungsrechtlichen Bestimmungen ist demnach wohl nur deshalb unterblieben, weil man im Jahre 1957 eine Neufassung des II. Buches der RVO noch nicht für möglich hielt (vgl. BT-Drucks. 11/3080 S. 1); zu ihr ist es bis heute nicht gekommen.
Allerdings reicht nicht jeder Mangel an überzeugender Systematik, nicht jeder Zweifel am Sinn einer Vorschrift und nicht jeder Unterschied zwischen einer kranken- und rentenversicherungsrechtlichen Regelung aus, um eine Gesetzeslücke anzunehmen und sie im Sinne einer systemgerechten und einheitlichen Rechtsanwendung zu schließen. So hat es der Senat mehrfach bei der wortgetreuen Anwendung des Gesetzes belassen, auch wenn die Gesamtregelung in der Systematik nicht überzeugend war und sich abweichende Lösungen in der Kranken- und Rentenversicherung ergaben (vgl. z.B. Urteil vom 15. Mai 1984 - 12 RK 46/81 - betr Versicherungsfreiheit von Besuchern fachlicher Hochschulen und Schulen; Urteil vom 27. November 1984 - 12 RK 18/82 - betr den Beginn der Versicherungsfreiheit nach § 172 Abs. 1 Nr. 3 Halbs 3 i.V.m. § 169 Abs. 3 RVO). Dort waren indes Erwägungen dafür, daß Unterschiede zwischen den einzelnen Versicherungszweigen bestehen können, immerhin denkbar. Hier fehlt es hingegen an jedem sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung von Geistlichen und Nichtgeistlichen innerhalb der Krankenversicherung und darüber hinaus für einen Gegensatz zur Rentenversicherung, wo selbst dem Wortlaut nach nicht mehr zwischen beiden Gruppen unterschieden wird. Deswegen entspricht es neben der dargelegten historischen Entwicklung auch dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, § 169 Abs. 1 Satz 2 RVO und damit auch § 169 Nr. 1 AFG auf den Kläger entsprechend anzuwenden.
Die Beitragsfreiheit trat, wie das LSG zutreffend angenommen hat, (rückwirkend) mit Beginn seines Dienstverhältnisses beim Beigeladenen zu 2) ein. Der erkennende Senat hat in dem bereits erwähnten Urteil vom 27. November 1984 - 12 RK 18/82 - dargelegt, daß bei Anwendung von § 169 Abs. 3 RVO zwischen der Entscheidung über die tatsächliche Verleihung der Anwartschaft durch den Dienstherrn (Verleihung) und der Entscheidung der obersten Verwaltungsbehörde darüber, ob die Anwartschaft als gewährleistet anzusehen ist (Gewährleistungsentscheidung), unterschieden werden muß. Wenn auch die tatsächliche Verleihung nach § 169 Abs. 3 Satz 2 RVO keine rückwirkende Kraft hat, so kann doch die Gewährleistungsentscheidung, die später ergeht, bei einem entsprechenden Inhalt bis auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Verleihung der Anwartschaft zurückbezogen werden. Dieses hat der Senat in jenem Urteil eingehend begründet. Dabei sprachen für diese Auffassung neben dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte von § 169 Abs. 3 RVO vor allem, daß schon von der tatsächlichen Verleihung der Anwartschaft an ein Bedürfnis nach Schutz durch die Sozialversicherung nicht mehr besteht. Demgegenüber müssen gewisse Schwierigkeiten zurückstehen, die sich in manchen Fällen bis zum Abschluß des Gewährleistungsverfahrens beim Beitragseinzug und der Leistungsgewährung ergeben können.
Eine wirksame Gewährleistungsentscheidung, die bis zur tatsächlichen Verleihung der Anwartschaft bei Beginn des Dienstverhältnisses zurückreicht, liegt hier vor. Ob die Stelle, die die Gewährleistung festgestellt hat, zuständig war, ist für diesen Fall in der Revisionsinstanz nicht überprüfbar. Das LSG hat die Zuständigkeit des Kultusministers nicht in Frage gestellt. Die Zuständigkeitsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen sind revisionsrechtlich nicht überprüfbares Landesrecht (§ 162 SGG).
Wenn die Gewährleistungsentscheidung von einer Gleichstellung gemäß § 174 RVO abhängig gemacht worden ist, so ist das unerheblich. Denn die oberste Verwaltungsbehörde entscheidet - insofern allerdings für die Versicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bindend (vgl. BSGE 24, 45, 47/48; 32, 76, 82; 50, 289, 294) - nur darüber, ob (und: ab wann) die Anwartschaft als gewährleistet anzusehen ist. Die versicherungsrechtlichen Folgen der Gewährleistungsentscheidung zu regeln oder weitere Voraussetzungen für den Eintritt der Versicherungs- und Beitragsfreiheit aufzustellen (hier: das Erfordernis einer Gleichstellung nach § 174 Nr. 1 RVO), hat das Gesetz der obersten Verwaltungsbehörde dagegen nicht übertragen; darüber entscheiden vielmehr die Beklagte als Einzugsstelle und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (Urteile des Senats in SozR 2200 § 1229 Nr. 16 S. 25 und vom 27. November 1984 - 12 RK 18/82 -; vgl. auch das erwähnte Urteil des BVerwG vom 2. September 1983 - 7 C 47.80 - S. 12/13).
Nach alledem ergibt sich, daß aufgrund der Gewährleistungsentscheidung des Kultusministers, gleichviel, ob man auf den Runderlaß vom 28. November 1972 oder den Bescheid vom 6. April 1977 abstellt, die Beitragsfreiheit des Klägers bereits vom 1. März 1970 an eingetreten ist. Die Revision hatte daher, zumal das LSG auch andere vom Kläger genannte Vorschriften nicht verletzt hat, mit dem Hauptantrag in der Sache keinen Erfolg. Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger einen Verwaltungsakt, zu dessen Erlaß die Beklagte verurteilt werden soll, bei, der Beklagten beantragt, diese, ihn aber zu Unrecht bislang nicht erlassen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen