Leitsatz (redaktionell)
1. Die Versicherungspflicht auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses setzt voraus, daß abhängige Arbeit gegen Entgelt geleistet wird und daß keine Befreiungsvorschriften des Sozialversicherungsrechts eingreifen. Ob Arbeit in abhängiger Stellung geleistet wird, ist nach Sozialversicherungsrecht (nicht nach Lohnsteuerrecht) zu beurteilen. Die Entgeltlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses richtet sich hingegen nach den Vorschriften der 2. LAV iVm RFM/RAM-Erl vom 1944-09-10 danach, ob der betreffende Bezug lohnsteuerpflichtig ist.
2. Der nichtbeamteten bayrischen Beamtenanwärtern gezahlte Unterhaltszuschuß unterliegt der Lohnsteuerpflicht und stellt daher Entgelt dar.
3. Auch Teil 1 (Versicherungspflicht) der SVVereinfV 1 vom 1945-03-17 gilt spätestens seit dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages am 1949-09-07 im gesamten Bundesgebiet.
4. Beamtenanwärter für den mittleren und gehobenen Dienst, die einen Vorbereitungsdienst für eine bestimmte Beamtenlaufbahn zu leisten haben, sind keine "Verwaltungslehrlinge" und daher nicht nach RVO § 172 Abs 1 Nr 4 versicherungsfrei.
5. Die durch die oberste Verwaltungsbehörde ausgesprochene Gewährleistung der Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung gilt versicherungsrechtlich nach RVO § 169 Abs 3 auch dann erst vom Zeitpunkt des Ausspruchs der Gewährleistung an, wenn die Gewährleistung für eine zurückliegende Zeit verliehen worden ist.
Leitsatz (amtlich)
1. Die Versicherungspflicht auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses setzt voraus, daß abhängige Arbeit gegen Entgelt geleistet wird und daß keine Befreiungsvorschriften des Sozialversicherungsrechts eingreifen. Ob Arbeit in abhängiger Stellung geleistet wird, ist nach Sozialversicherungsrecht (nicht nach Lohnsteuerrecht) zu beurteilen. Die Entgeltlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses richtet sich hingegen nach den Vorschriften der 2. LAV iVm RFM/RAM-Erl vom 1944-09-10 danach, ob der betreffende Bezug lohnsteuerpflichtig ist.
2. Der nichtbeamteten bayrischen Beamtenanwärtern gezahlte Unterhaltszuschuß unterliegt der Lohnsteuerpflicht und stellt daher Entgelt dar.
3. Auch Teil 1 (Versicherungspflicht) der SVVereinfV 1 vom 1945-03-17 gilt spätestens seit dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages am 1949-09-07 im gesamten Bundesgebiet.
4. Beamtenanwärter für den mittleren und gehobenen Dienst, die einen Vorbereitungsdienst für eine bestimmte Beamtenlaufbahn zu leisten haben, sind keine "Verwaltungslehrlinge" und daher nicht nach RVO § 172 Abs 1 Nr 4 versicherungsfrei.
5. Die durch die oberste Verwaltungsbehörde ausgesprochene Gewährleistung der Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung gilt versicherungsrechtlich nach RVO § 169 Abs 3 auch dann erst vom Zeitpunkt des Ausspruchs der Gewährleistung an, wenn die Gewährleistung für eine zurückliegende Zeit verliehen worden ist.
Normenkette
LAV § 19; LAV 2 § 19; SVVereinfV Teil 1; SVVereinfV 1 Teil 1; LAV2DV § 14 Abs. 1; RFM/RAMErl 1944-09-10 Nr. 1; AVG § 11 Abs. 1 Fassung: 1924-08-24; RVO § 169 Abs. 1 Fassung 1945-03-17, Abs. 3 Fassung 1945-03-17, § 165 Abs. 2 Fassung 1945-03-17, § 160 Abs. 1 Fassung 1941-07-01, § 172 Abs. 1 Nr. 4 Fassung 1945-03-17, § 1656 Abs. 1 Nr. 3 Fassung 1945-03-17
Tenor
Unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Mai 1957 und des Urteils des Sozialgerichts München vom 31. Januar 1956 wird festgestellt, daß die Beigeladenen zu 2 - 8 in der Zeit vom 1. Juli 1952 bis 31. Januar 1953 versicherungspflichtig in der Kranken-, Angestellten- und Arbeitslosenversicherung waren.
Die Beteiligten haben einander Kosten des Verfahrens nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die beklagte Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) verlangte vom Kläger, dem Freistaat Bayern, mit Bescheid vom 21. Februar 1953 die Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für einige beim Finanzamt St... beschäftigte Beamtenanwärter (BA) des mittleren und des gehobenen Dienstes. Der Nachforderung, welche die Zeit vom 1. Juli 1952 bis 31. Januar 1953 betraf, lag ein Entgelt - Unterhaltszuschuß - von monatlich 120, - DM zugrunde. In dem Bescheid hieß es, Versicherungspflicht bestehe in der Kranken-, Arbeitslosen und Angestelltenversicherung. Der Kläger lehnte die Nachentrichtung ab. Die Beklagte machte am 8. April 1953 ihren Anspruch erneut geltend. Daraufhin rief der Kläger am 5. August 1953 das Versicherungsamt München mit dem Antrag auf Entscheidung nach § 405 der Reichsversicherungsordnung (RVO) an.
Nachdem das Verfahren mit dem 1. Januar 1954 auf das Sozialgericht (SG) München übergegangen war, beantragte der Kläger, den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 1953 aufzuheben und festzustellen, daß die BA versicherungsfrei in der Angestelltenversicherung und versicherungspflichtig in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sind.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und festzustellen daß die BA versicherungsfrei in allen drei Versicherungszweigen sind. Nach dem Erlaß des Reichsarbeitsministers (RAM) vom 26. März 1942 (AN S. II 240) seien alle in einem Lehrverhältnis gewährten Barbezüge (Lehrlingsvergütungen, Erziehungsbeihilfen usw) als Entgelt im Sinne von § 160 RVO anzusehen. Das müsse auch für Unterhaltszuschüsse gelten. Da den BA aber nach Abschnitt I Abs. 4 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien vom 19. August 1953 (Bayer. Staatsanzeiger 1953 Nr. 34 S. 4) rückwirkend vom 1. Juli 1952 an Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrente im Sinne des § 11 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) aF gewährleistet worden sei, bestehe Versicherungsfreiheit in der Angestelltenversicherung. Damit sei aber nach § 14 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (DVO) zur Zweiten Lohnabzugsverordnung (2. LAV) vom 15. Juni 1942 (RGBl I 403) zugleich Versicherungsfreiheit in der Kranken- und gemäß § 69 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) aF auch in der Arbeitslosenversicherung gegeben. Sofern man die Auffassung teile, daß die Erste Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung (1. VereinfVO) vom 17. März 1945 (RGBl I 41) auch in Bayern gelte, seien die BA nach § 172 Nr. 4 RVO in der Fassung dieser Verordnung als Verwaltungslehrlinge versicherungsfrei in der Krankenversicherung und damit auch in der Arbeitslosenversicherung.
Die beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vertrat den Standpunkt, die 1. VereinfVO sei nicht anwendbar. Ob eine Zuwendung Entgelt im Sinne des § 160 RVO sei oder nicht, hänge allein von der Lohnsteuerpflicht ab; denn nach dem Gemeinsamen Erlaß des Reichsministers der Finanzen (RdF) und des RAM vom 10. September 1944 (AN S. II 281) müßten lohnsteuerpflichtige Bezüge auch als beitragspflichtiges Entgelt im Sinne der Sozialversicherung behandelt werden. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 1954 (Bundessteuerblatt 1955 III S. 14), wonach Unterhaltszuschüsse an Referendare Arbeitslohn seien, müsse auch auf die den bayerischen BAn gewährten Barbezüge angewendet werden.
Die beigeladene Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (BfArb) hielt § 172 Nr. 4 RVO in der Fassung der 1. VereinfVO auf die BA für anwendbar. Sie stünden in einem Lehrverhältnis und seien daher nicht arbeitslosenversicherungspflichtig.
Das SG München hob mit Urteil vom 31. Januar 1956 den Bescheid der beklagten AOK vom 21. Februar 1953 auf und stellte fest, daß die beim Finanzamt M... Verwaltungsstelle S... beschäftigten BA B..., D..., H..., R..., Sch..., K... und T... nicht der Versicherungspflicht zur Kranken-, Angestellten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen. In den Entscheidungsgründen führte es aus, daß die BA in Bayern keine Beamte seien. Sie müßten versicherungsrechtlich als Verwaltungslehrlinge angesehen werden. Da die 1. VereinfVO auch in Bayern gelte, seien die BA nach § 172 Nr. 4 RVO nicht kranken- und damit nach § 69 AVAVG aF auch nicht arbeitslosenversicherungspflichtig. Die Versicherungsfreiheit in der Angestelltenversicherung beruhe auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 AVG. Halte man die 1. VereinfVO in Bayern nicht für anwendbar, komme es darauf an, ob eine Beschäftigung gegen Entgelt vorliege. Nach dem Erlaß des RAM vom 26. März 1942 seien die in einem Lehrverhältnis gewährten Barbezüge Entgelt im Sinne von § 160 RVO. Aber trotz der Entgelteigenschaft der Unterhaltszuschüsse bestehe für die BA nach § 11 Abs. 1 AVG aF Versicherungsfreiheit in der Angestelltenversicherung, da durch die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayer. Staatsministerien vom 19. August 1953 den BAn Anwartschaft im Sinne dieser Vorschrift gewährt worden sei. Nach § 14 Abs. 1 der DVO zur 2. LAV vom 15. Juli 1942 i.V.m. § 11 AVG aF ergebe sich alsdann die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung und damit auch in der Arbeitslosenversicherung.
Gegen dieses Urteil legten der Kläger und die beigeladene BfA Berufung ein.
Der Kläger beantragte, das Urteil des SG aufzuheben und festzustellen, daß die beschäftigten sieben BA in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig, in der Angestelltenversicherung versicherungsfrei sind.
Die BfA beantragte, das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie war der Auffassung, die 1. VereinfVO könne in Bayern nicht als geltendes Recht angesehen werden. Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zur Gültigkeit des Art. 19 der 1. VereinfVO im gesamten Bundesgebiet sei nur zu Fragen leistungsrechtlicher Natur, nicht aber - worum es hier ginge - zu beitragsrechtlichen Fragen ergangen. Abgesehen davon seien die bayerischen BA keine Verwaltungslehrlinge im Sinne § 172 Abs. 1 Nr. 4 RVO. Ihnen seien die Versorgungsansprüche auch nicht gemäß § 11 AVG aF gewährleistet worden. Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayer. Staatsministerien vom 19. August 1953 erfasse nämlich nur die BA, die während eines Beschäftigungsauftrages tarifliche Vergütung erhielten.
Die beklagte AOK, die sich der Berufung der beigeladenen BfA angeschlossen hatte, beantragte, das Urteil des SG aufzuheben und den angefochtenen Bescheid der AOK wiederherzustellen. Sie schloß sich den Ausführungen der BfA an.
Das Landessozialgericht (LSG) München wies durch Urteil vom 22. Mai 1957 die Berufungen des Klägers und der BfA sowie die Anschlußberufung der beklagten AOK zurück und ließ die Revision zu.
Das Gericht schloß sich der Auffassung des BSG an, wonach die ganze 1. VereinfVO seit dem 7. September 1949 im gesamten Bundesgebiet rechtswirksam geworden ist. Die BA des bayerischen Staates seien keine Beamte im Sinne des Bayerischen Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946 (GVBl 349). Sie seien Angestellte in abhängiger Tätigkeit. Wie alle persönlich und wirtschaftlich abhängigen Personen seien sie dann versicherungspflichtig in der Kranken- und Angestelltenversicherung, wenn sie gegen Entgelt beschäftigt würden. Die Unterhaltszuschüsse seien aber nicht Entgelt im Sinne des § 160 RVO, weil es sich bei ihnen nicht um die Gegenleistung für Arbeit handele. Vielmehr überwiege bei ihnen der Alimentationscharakter. Dieser Auffassung stehe der Gemeinsame Erlaß des RdF und RAM vom 10. September 1944 nicht entgegen, da dieser nur die Bemessung der Beiträge im Beitrags- und Lohnsteuerrecht vereinheitlicht habe. Erst wenn sowohl Steuer- als auch Sozialversicherungspflicht zu bejahen sei, seien die Beiträge zur Sozialversicherung von dem gleichen Betrage zu berechnen wie die Lohnsteuer. In der Definition des Entgeltbegriffs habe das Steuerrecht nicht etwa den Vorrang vor dem Sozialversicherungsrecht. - Die Frage, ob die BA Lehrlinge seien - mit der Folge, daß für sie dann auf Grund von § 165 Abs. 2 RVO unabhängig von Entgeltleistungen Versicherungspflicht bestünde -, habe das Gericht verneint, da die Bayer. Laufbahnverordnung vom 23. Juni 1952 (GVBl 199) den Vorbereitungsdienst von Verwaltungslehrlingen und BAn unterschiedlich regele. Sie könnten deshalb auch versicherungsrechtlich nicht gleichbehandelt werden.
Gegen dieses ihr am 22. Juli 1957 zugestellte Urteil hat die beigeladene BfA am 12. August 1957 Revision eingelegt mit dem Antrag,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Revisionsklägerin macht geltend, § 19 der 2. LAV vom 24. April 1942 (RGBl I 252) und der Gemeinsame Erlaß des RdF und RAM vom 10. September 1944 seien nicht richtig angewendet worden. Der Gemeinsame Erlaß habe den selbständigen Entgeltbegriff der Sozialversicherung beseitigt. Bezüge, die der Lohnsteuer unterliegen, seien grundsätzlich beitragspflichtiges Entgelt im Sinne der Sozialversicherung. Daß die Unterhaltszuschüsse im öffentlichen Dienst lohnsteuerpflichtig seien, ergebe sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 1954 (Bundessteuerblatt III 1955, 14). Durch einen Rückgriff auf andere Vorschriften lasse sich die Versicherungsfreiheit nicht begründen. Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayer. Staatsministerien vom 19. August 1953 erstrecke sich nicht auf die Unterhaltszuschußempfänger. Andere Gewährleistungen seien bis zum 28. Februar 1957 - dem Tage, als § 11 AVG aF außer Kraft trat - nicht mehr ergangen.
Der Kläger - Freistaat Bayern - beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er trägt vor, der Gemeinsame Erlaß des RdF und RAM vom 10. September 1944 könne nur dann Anwendung finden, wenn ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis - Leistung abhängiger Arbeit gegen Entgelt - vorliege. Daran fehle es bei den BAn.
Die beklagte AOK beantragt, das Urteil des LSG aufzuheben.
Die beigeladene BfArb und die übrigen Beteiligten stellen keine Anträge.
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie rechtzeitig begründete Revision ist statthaft durch Zulassung.
Die durch Beschluß des SG vom 1. Juli 1955 beigeladene BfA ist berechtigt, Revision einzulegen. Die Frage, ob die Rentenversicherungsträger im Beitragsstreitverfahren zwischen Arbeitgebern und Krankenkassen vor dem 1. Januar 1957 (Inkrafttreten des § 1399 RVO idF des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes -ArVNG- vom 23. Februar 1957 und § 121 AVG idF des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes -AnVNG- vom 23. Februar 1957) nicht nach § 75 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beigeladen werden konnten, weil sie Partei gewesen wären und daher eine Beiladung nicht mehr hätte in Betracht kommen können, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. September 1956 (AP § 1 AVG Nr. 2) offengelassen hat, brauchte auch hier nicht entschieden zu werden. Eine vor dem 1. Januar 1957 vorgenommene Beiladung ist jedenfalls dann nach diesem Zeitpunkt als eine solche gemäß § 75 Abs. 1 SGG wirksam, wenn der Beiladungsbeschluß - wie hier - im Laufe des Verfahrens nicht aufgehoben worden ist (vgl. BSG 6, 47). Die BfA war daher zu der Zeit der Revisionseinlegung (August 1957) wirksam beigeladen.
Als Beigeladene ist die BfA befugt, selbständig Revision einzulegen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob sie einfach oder notwendig beigeladen ist (BSG 6, 160; 8, 291). Zwar ist es dem einfach Beigeladenen versagt, abweichende Sachanträge zu stellen (§ 75 Abs. 4 SGG), aber auch insoweit konnte offenbleiben, ob die BfA einfach oder notwendig beigeladen war; denn ein abweichender Sachantrag der BfA liegt nicht vor. Ihr Antrag in der Revisionsinstanz stimmt mit dem Antrag der beklagten AOK in der Berufungsinstanz sachlich überein.
Vor Entscheidung über die von der Revision vorgebrachten Revisionsgründe hatte das Revisionsgericht bei der hier kraft Zulassung statthaften Revision zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung zulässig war; denn die Zulässigkeit der Berufung ist eine Voraussetzung, von der die Rechtswirksamkeit des gesamten weiteren Verfahrens abhängt (vgl. BSG 1, 227; 2, 225 und 245; 3, 234).
§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG steht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen. In dem Bescheid der AOK vom 21. Februar 1953, gegen den sich die Klage richtet, werden zwar Beiträge für eine bestimmte Zeit nachgefordert. Bei Beitragsnachforderungen handelt es sich aber nicht um eine einmalige Leistung im Sinne von § 144 SGG; unter Leistungen sind grundsätzlich die vom Staat oder von öffentlichen Körperschaften zu gewährenden Sozialleistungen zu verstehen. Streitigkeiten über Beitragsansprüche sind hingegen nach § 143 SGG unbeschränkt berufungsfähig (vgl. BSG 3, 234; 6, 47, 50; BSG in SozR SGG § 144 Bl. Da 2 Nr. 9). Die beigeladene BfA in ihrer Eigenschaft als Berufungsklägerin hat - im Hinblick auf § 75 Abs. 4 SGG - auch einen zulässigen Antrag gestellt. Auch hier konnte offen bleiben, ob es sich um eine Beiladung nach § 75 Abs. 1 oder Abs. 2 SGG handelt, da auch der Berufungsantrag der BfA keinen abweichenden Sachantrag darstellt. Übereinstimmend mit dem Antrag der Beklagten war ihr Antrag auf Abweisung der Klage gerichtet.
Die Revision ist begründet.
Die Beigeladenen zu 2) bis 8) waren in der Zeit vom 1. Juli 1952 bis 31. Januar 1953 versicherungspflichtig in der Kranken-, Angestellten- und Arbeitslosenversicherung, da sie in dieser Zeit in einem abhängigen, entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben und besondere Befreiungsvorschriften des Sozialversicherungsrechts für sie nicht Platz greifen.
Die Versicherungspflicht in der Kranken-, Angestellten- und Arbeitslosenversicherung richtete sich in der hier streitigen Zeit nach §§ 165, 165 b RVO, § 1 AVG idF der 1. VereinfVO und § 69 AVAVG. In Weiterführung der bisherigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG 3, 161 und BSG in SozR 1. VereinfVO Art. 10 Bl. Aa 1 Nr. 1) ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, daß jedenfalls seit dem ersten Zusammentritt des Bundestags (7. September 1949) auch die die Versicherungspflicht betreffenden Vorschriften der 1. VereinfVO im gesamten Bundesgebiet gelten.
Die Vorschriften der 1. VereinfVO beruhen auf der Rechtssetzungsermächtigung des § 29 Abs. 3 des Gesetzes über weitere Maßnahmen in der Reichsversicherung aus Anlaß des Krieges vom 15. Januar 1941 (RGBl I 34) und des § 18 der 2. LAV vom 24. April 1942 (RGBl I 252). Beide Bestimmungen ermächtigten den RAM, im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern Rechtsvorschriften zur "Durchführung und Ergänzung" zu erlassen. Die Vorschriften der 1. VereinfVO über die Versicherungspflicht sind als Ergänzung der in der 2. LAV getroffenen Regelung anzusehen. § 8 der 2. LAV vereinfachte die Beitragsentrichtung in der Sozialversicherung dahingehend, daß die Beiträge zur Rentenversicherung mit den Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung zusammen in einem Beitrag entrichtet werden. Für den Beitragseinzug zur Sozialversicherung war damit eine wesentliche Vereinfachung erreicht worden. Mit der Regelung in Teil I 1. VereinfVO ist alsdann ein weiterer Schritt in Richtung der mit der 2. LAV eingeleiteten Vereinfachung getan worden. Die Neuregelung der Versicherungspflicht - nach der nunmehr Kranken- und Rentenversicherungspflicht bis auf wenige Ausnahmen zusammenfallen sollten - war ausdrücklich damit begründet worden, daß die früheren Unterschiede in der Versicherungspflicht zwischen Kranken-, Invaliden- und Angestelltenversicherung nicht mehr aufrechterhalten werden könnten, nachdem die Beiträge zu den Rentenversicherungen mit dem Krankenversicherungsbeitrag gemeinsam in einem Gesamtbeitrag eingezogen werden (Begründung zu Teil I der 1. VereinfVO). Teil I der 1. VereinfVO steht somit im Einklang mit den Zielen der 2. LAV und findet bereits in der Ermächtigung des § 18 der 2. LAV eine ausreichende Rechtsgrundlage. Hinsichtlich der Verkündung der 1. VereinfVO hat der Senat entschieden, daß die VO für das gesamte Reichsgebiet - auch soweit es im Zeitpunkt der Verkündung (11. April 1945) bereits besetzt war - wirksam verkündet worden ist (BSG 3, 161, 167). Zur Frage des Inkrafttretens der 1. VereinfVO hat der Senat in derselben Entscheidung ausgeführt, daß eine eigenständige deutsche Rechtssetzungsgewalt mit Sicherheit seit dem ersten Zusammentreten der gesetzgebenden Körperschaften der Bundesrepublik Deutschland wieder aufgelebt ist. Akte der mit dem Zurücktreten der Okkupationsgewalt wieder freigewordenen deutschen Staatsgewalt, die - wie die 1. VereinfVO - bisher wegen der Besetzung Deutschlands nicht hatten wirksam werden können, sind spätestens mit dem 7. September 1949 (Zusammentritt des Deutschen Bundestages und des Deutschen Bundesrates zu ihrer konstituierenden Sitzungen) wirksam geworden, sofern sie nicht unter eine der im Besatzungsstatut vom 12. Mai 1949 ausdrücklich vorbehaltenen Materien fielen. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch für den vorliegenden Fall fest. Da Teil I der 1. VereinfVO nicht unter eines der im Besatzungsstatut ausdrücklich der Gesetzgebung der Besatzungsmächte vorbehaltenen Gebiete gehörte, ist auch dieser Teil der 1. VereinfVO spätestens am 7. September 1949 im gesamten Bundesgebiet wirksam geworden.
Nach § 165 RVO idF der 1. VereinfVO erstreckt sich der Versicherungsschutz in der Krankenversicherung - wie sich aus der Fassung "Arbeiter" und "Angestellte" ergibt - nur auf solche Personen, die in einem abhängigen, entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis stehen (vgl. BSG 3, 30, 35; 10, 41, 44). Ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist nicht nach Lohnsteuerrecht, sondern nach Sozialversicherungsrecht zu beurteilen. Da der Begriff des Arbeitnehmers im Sozialversicherungsrecht und im Arbeitsrecht grundsätzlich der gleiche ist, hat auch die arbeitsrechtliche Stellung der betreffenden Personen Bedeutung. Nach der feststehenden Rechtsprechung des erkennenden Senats ist wesentliches Merkmal für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses die persönliche Abhängigkeit. Sie zeigt sich vornehmlich in der Eingliederung des Arbeitenden in einen Betrieb (oder eine Verwaltung), womit notwendig das Direktionsrecht des Arbeitgebers verbunden ist (vgl. BSG 3, 30, 35; 8, 278, 282; 10, 41, 44 ff; 11, 257, 259 ff; 13, 130 und 196; vgl. auch Nikisch, Arbeitsrecht, 3. Auflage 1961 S. 163 ff und RdA 1960 S. 1). Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich, daß die beigeladenen bayerischen BA in der hier streitigen Zeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Sie waren in die Organisation der Finanzverwaltung eingegliedert und unterlagen dem Direktionsrecht des Behördenleiters. Da sie eine Bürotätigkeit im Sinne des § 165 b Abs. 1 Nr. 3 RVO idF der 1. VereinfVO ausübten, waren sie Angestellte.
Die beigeladenen BA erfüllten aber auch die weitere Voraussetzung, die nach § 165 RVO grundsätzlich für die Versicherungspflicht gegeben sein muß: eine Beschäftigung gegen Entgelt. Ob ein Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt ausgeübt wird, hängt, wie der Senat bereits entschieden hat (BSG 6, 47, 56), nach dem Gemeinsamen Erlaß des RdF und des RAM vom 10. September 1944 (AN S. II 281; Reichssteuerblatt 1944 S. 580 Nr. 425) davon ab, ob die gewährten Bezüge lohnsteuerpflichtig sind. Dieser hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen auf die Ermächtigung in § 19 Abs. 1 der 2. LAV gestützte Erlaß ist heute noch gültig. Sind Bezüge lohnsteuerpflichtig, so bedarf es nicht mehr der Prüfung, ob sie auch als Entgelt im Sinne des § 160 RVO anzusehen wären. In der somit nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Frage, ob die den beigeladenen BAn gezahlten Unterhaltszuschüsse der Lohnsteuerpflicht unterliegen, hat sich der Senat der Ansicht des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 1. Juli 1954 (Bundessteuerblatt 1955 III S. 14) angeschlossen, wonach Unterhaltszuschüsse an Referendare, aber auch an sonstige Anwärter des öffentlichen Dienstes lohnsteuerpflichtig sind. Dafür spricht insbesondere, daß die BA regelmäßig während der Ausbildung auch vollwertige Verwaltungsarbeit leisten.
Besondere Befreiungsvorschriften des Sozialversicherungsrechts greifen für die beigeladenen BA nicht Platz. Versicherungsfreiheit nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 RVO (Beamte in Ausbildung) kommt nicht in Betracht, da die Beigeladenen keine Beamten waren. Bei ihnen fehlte die nach Art. 9 des in der streitigen Zeit geltenden Bayerischen Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946 (GVBl 349) für die Begründung der Beamteneigenschaft notwendige Aushändigung einer Ernennungsurkunde mit den Worten "unter Berufung in das Beamtenverhältnis".
Auch eine Befreiung von der Versicherungspflicht auf Grund des § 169 Abs. 1 RVO (Versicherungsfreiheit bei Gewährleistung von Versorgungsbezügen) kann nicht angenommen werden. Zwar ist den nichtbeamteten BAn in Bayern durch Abschn. I Abs. 4 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayer. Staatsministerien vom 19. August 1953 über die Sozialversicherungspflicht der BA mit Wirkung vom 1. Juli 1952 die Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet worden. Diese Gewährleistung hat jedoch sozialversicherungsrechtlich nach § 169 Abs. 3 RVO nicht die in der Gemeinsamen Bekanntmachung vorgesehene rückwirkende Kraft und konnte daher die Versicherungsfreiheit, in dem hier maßgebenden Zeitraum (1. Juli 1952 bis 31. März 1953) nicht begründen.
Schließlich sind die beigeladenen BA auch nicht nach § 172 Abs. 1 Nr. 4 RVO versicherungsfrei. Sie sind keine Verwaltungslehrlinge. Der Senat verkennt zwar nicht, daß in Bayern zwischen BAn und Verwaltungslehrlingen gewisse Gemeinsamkeiten bestehen; beide Gruppen sind Bewerber, die die Aufnahme in den öffentlichen Dienst mit dem Ziel der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis erstreben (§ 3 Abs. 1 der Laufbahnverordnung vom 23. Juni 1952 - GVBl 199). Gleichwohl unterscheiden sie sich doch in solchem Maße, daß es im Rahmen der hier vorzunehmenden sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nicht gerechtfertigt wäre, die BA als Verwaltungslehrlinge anzusehen. Die Verwaltungslehrlinge werden nicht wie die BA von vornherein für eine Beamtenlaufbahn ausgebildet. Stärker als bei den BAn, die beim Eintritt in den öffentlichen Dienst das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen, steht bei den Verwaltungslehrlingen Erziehung und Bildung im Vordergrund. Ihr Ausbildungsverhältnis gleicht damit weitgehend dem Lehrverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne, das auch in den übrigen Vorschriften der RVO über die Versicherungspflicht (zB § 165 a Nr. 2 RVO) gemeint ist.
Da für keine der Befreiungsvorschriften Raum ist und der Jahresarbeitsverdienst bei einem Unterhaltszuschuß von monatlich 120, - DM unter der in § 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO festgelegten Grenze (bis 31. August 1952 4.500,- DM nach § 9 Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz vom 17. Juni 1949 - WiGBl 99; vom 1. September 1952 bis 30. September 1957 6.000,- DM nach § 1 des Gesetzes vom 13. August 1952 - BGBl I 437) lag, waren die beigeladenen BA in der streitigen Zeit nach §§ 165, 165 b RVO versicherungspflichtig in der Krankenversicherung. Nach § 1 AVG war damit gleichzeitig die Versicherungspflicht in der Angestellten- und nach § 69 AVAVG die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung verbunden. Unter Aufhebung der entgegenstehenden Urteile der beiden Vorinstanzen mußte der Senat daher auf die Revision der beigeladenen BfA eine entsprechende Feststellung treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
BSGE 15, 65 (LT1-5) |
BSGE, 65 |
BB 1962, 137 (LT1-5) |
RegNr, 1417 |
DAngVers 1962, 66 (LT1-5) |
DOK 1962, 91 (LT1-5) |
AP § 165 RVO (LT1-5), Nr 2 |
Die Beiträge 1962, 58 (LT1-5) |
EzS, 130/27 |
SozR § 165 RVO (LT1-5), Nr 26 |