Leitsatz (amtlich)
Der Versicherungsschutz auf dem Weg zum Personalbüro wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitnehmer nur eine Arbeitsbescheinigung abholen will, die er für seine weitere Aufenthaltserlaubnis benötigt.
Normenkette
RVO § 548 Abs 1 S 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger, ein Türke, war seit fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland bei einer Automobilfabrik beschäftigt. Zuletzt arbeitete er als Schleifer in der Wagenendmontage. Während seiner Arbeitsschicht verunglückte er am 28. Februar 1983 außerhalb der Werkshalle auf einer Werkstraße bei einer Fahrt auf dem Fahrrad, als er mit dem Vorderrad in ein Gleis geriet. Dabei brach er sich am linken Ellenbogen das Radiusköpfchen. Die deswegen hervorgerufene Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde nach vorläufiger Schätzung über die 13. Woche nach dem Unfall hinaus mit 20 vH beziffert.
Mit Erlaubnis seines Vorgesetzten hatte der Kläger das Personalbüro auf dem Werksgelände aufsuchen wollen, um sich eine Arbeitsbescheinigung ausstellen zu lassen. Nach der Betriebsordnung war das Verweilen auf dem Werksgelände außerhalb der Arbeitszeit nicht gestattet. Dafür waren die betrieblichen Vorgesetzten grundsätzlich angewiesen, allen Mitarbeitern auf Wunsch während der Arbeitszeit zu erlauben, das Personalbüro aufzusuchen.
Eine Entschädigung der Unfallfolgen lehnte die Beklagte ab, weil die zum Unfall führende Fahrt nicht versichert gewesen sei. Sie habe dem privaten, unversicherten Zweck gedient, mit der Arbeitsbescheinigung eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu erlangen (Bescheid vom 28. September 1983).
Das der Klage stattgebende Urteil des Sozialgerichts (-SG-, Urteil vom 8. März 1984) hat das Landessozialgericht (LSG) aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 7. November 1984). Zur Begründung hat es ausgeführt, es wende die in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Besorgen einer Aufenthaltserlaubnis herausgearbeiteten Grundsätze auf die Arbeitsbescheinigung sinngemäß an. Die Beantwortung der Frage, ob das Ausstellen einer Arbeitsbescheinigung mit der beruflichen Tätigkeit in einem wesentlichen Zusammenhang stehe, sei entscheidend davon abhängig, wofür die Bescheinigung benötigt werde; hier für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, also für einen eigenwirtschaftlichen Zweck.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Verletzung unter anderem des § 548 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Zutreffend habe das SG den Versicherungsschutz bejaht, weil eine betriebliche Sozialeinrichtung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufgesucht worden sei. Das unmittelbare betriebliche Interesse an seinem Weg während der Arbeitszeit ergebe sich auch aus der betrieblichen Anordnung, das Personalbüro nicht außerhalb der Arbeitszeit und zu bestimmten Öffnungszeiten aufzusuchen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Der umstrittene Unfall war ein Arbeitsunfall, den der Kläger bei einer versicherten Tätigkeit (§ 539 Abs 1 Nr 1 RVO) auf einem Betriebsweg erlitt (§ 548 Abs 1 Satz 1 RVO; vgl zum Begriff des Betriebswegs: BSG, Urteil vom 24. Oktober 1985 - 2 RU 3/84 - zur Veröffentlichung bestimmt). Denn auf dem Weg wollte er das betrieblich für ihn zuständige Personalbüro seines Arbeitgebers aus einem Grund aufsuchen, der seine Tätigkeit im Betrieb betraf. Sowohl vom Standpunkt des Arbeitgebers als auch von seinem eigenen gesehen, bewegte er sich damit wesentlich in dem versicherten Bereich des Beschäftigungsverhältnisses.
Das LSG hat nicht verkannt, daß die Entscheidung über diesen Anspruch des Klägers eine wertende Zuordnung seiner zum Unfall führenden Tätigkeit voraussetzt. Gehörte sie zum versicherten Bereich des Beschäftigungsverhältnisses oder zum privaten, sogenannten eigenwirtschaftlichen Bereich der persönlichen Risikosphäre, der grundsätzlich unversichert ist? Hier ist es die konkrete, vom LSG festgestellte Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses, die den Ausschlag dahin gibt, daß die Tätigkeit des Klägers wesentlich dem versicherten Bereich zugeordnet werden muß. Damit wird der betriebliche Risikobereich abgesteckt, durch den der umfassend ausgerichtete sozialrechtliche Schutz des Versicherten unter Ablösung der zivilrechtlichen Haftung des Unternehmers begrenzt ist (vgl Gitter, Schadensausgleich im Arbeitsunfallrecht, 1969, S 121). Die tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles sind nicht geeignet, eine zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers in Betracht zu ziehen. Das liefe dem Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung zuwider. Es hieße, die Bedeutung der Finalität im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Aufl 1985, Bd II, S 480i I und II) verkennen, wollte man - wie das LSG - unter Ausblendung des Geschehens im betrieblichen Bereich nur dem fernen Endziel der Handlung des Versicherten Bedeutung zumessen. Dabei wird im betrieblichen Nahbereich übersehen, daß der Kläger sich dort sowohl sozialrechtlich als auch arbeitsrechtlich norm- und vertragsgerecht verhielt. Tätigkeiten dieser Art sind unfallversichert. Ein Arbeitnehmer, der sich in einer ähnlichen Angelegenheit wie im vorliegenden Fall an das Büro seines Arbeitgebers wendet, ist sogar auf dem Wege außerhalb des Betriebsgeländes iS von § 543 RVO aF = § 550 Abs 1 RVO nF unfallversicherungsrechtlich geschützt (vgl BSGE 13, 178, 179 = SozR Nr 31 zu § 543 RVO aF; BSGE 20, 23, 24 = SozR Nr 43 zu § 543 RVO aF; SozR Nr 11 zu § 550 RVO). Hier wollte der Kläger in erster Linie während der Arbeitszeit, dh auch zeitlich unter Beachtung der Betriebsordnung das Personalbüro auf dem Werksgelände aufsuchen, um vom Arbeitgeber eine Maßnahme zu verlangen, die dieser aufgrund seiner Fürsorgepflicht aus dem Arbeitsverhältnis schuldete (vgl Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 5. Aufl 1983, S 901) und für die das Personalbüro betrieblich zuständig war. Wenn der Arbeitgeber, wie das LSG festgestellt hat, darüber hinaus allein den Wunsch seiner Arbeitnehmer genügen ließ, um ihnen die Erlaubnis zu erteilen, das Personalbüro in der Arbeitszeit aufzusuchen, dann kann es auch über sein betriebliches Interesse an solchen ungehinderten Kontakten keinen Zweifel mehr geben. Unter Beachtung der Betriebsordnung nutzte der Kläger also von seinem ebenso wie vom Standpunkt des Arbeitgebers aus wesentlich die besondere Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses, als er verunglückte. Dabei stand er unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Darauf, daß später, wenn er die Arbeitsbescheinigung in Händen gehabt hätte, sein fernerer Weg zum Arbeitsamt unter bestimmten Umständen unversichert gewesen wäre (vgl BSGE 36, 222 = SozR Nr 41 zu § 548 RVO), kommt es hier nicht an.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen