Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Nahtlosigkeitsregelung. Feststellung der Erwerbsunfähigkeit. zuständiger Rentenversicherungsträger. Rehabilitationsverfahren. Ablehnung des Rehabilitationsantrages. Zeitpunkt der Aufhebung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit iS des § 105a Abs 1 AFG kann auch anläßlich der Ablehnung eines Rehabilitationsantrags erfolgen.
2. Sind für das Rehabilitations- und das Rentenverfahren aufgrund zwischenstaatlichen Rechts (hier SozSichAbk Türkei) zwei unterschiedliche Landesversicherungsanstalten zuständig, so gebietet der Schutzzweck des § 105a AFG nicht die Fortzahlung des Arbeitslosengeldes bis zur Entscheidung des für die Rentengewährung zuständigen Rentenversicherungsträgers, wenn im Rehabilitationsverfahren bereits eindeutig Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden ist.
Stand: 24. Oktober 2002
Orientierungssatz
1. Mit der Bekanntgabe der Feststellung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit entfällt nach § 105a AFG der Anspruch auf Arbeitslosengeld auch, wenn eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht oder noch nicht zu zahlen ist, wenn etwa die Wartezeiten nicht erfüllt sind (vgl ua BSG vom 14.12.1995 - 11 RAr 19/95 = DBlR 4259, AFG/§ 105a).
2. Maßgebender Zeitpunkt für die Aufhebung der Arbeitslosengeld-Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft gemäß § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 ist dabei der Zeitpunkt des Zugangs der entsprechenden Mitteilung des Rentenversicherungsträgers bei der Arbeitsverwaltung (vgl BSG vom 14.12.1995 - 11 RAr 19/95 - aaO und vom 29.10.1997 - 7 RAr 10/97 = SozR 3-4100 § 142 Nr 2 mwN).
Normenkette
AFG § 105a Abs. 1 S. 1 Fassung: 1980-08-18, S. 2 Fassung: 1980-08-18, Abs. 2; SGB VI §§ 9, 116 Abs. 2, § 125 S. 1 Nr. 1, § 130 Abs. 1 S. 1; SozSichAbk TUR Art. 48 Abs. 2, 3 S. 1 Buchst. a; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Dezember 1996 abgeändert. Das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29. November 1995 wird aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Im Revisionsverfahren ist noch streitig, ob dem Kläger ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) vom 9. Mai 1995 bis zum 8. Juni 1995 (27 Wochentage) zusteht.
Der im Jahre 1937 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er meldete sich zum 27. September 1994 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Die Beklagte holte ein arbeitsamtsärztliches Gutachten ein, das zu dem Ergebnis kam, die Leistungsfähigkeit des Klägers sei auf unabsehbare Zeit auf unterhalbschichtig gemindert, eine Berentung daher vorzuschlagen. Die Beklagte bewilligte durch Bescheid vom 11. Oktober 1994 dem Kläger Alg ab 27. September 1994 für 219 Tage (208 Tage neuer Anspruch und elf Tage Restanspruch) in Höhe von 339,00 DM wöchentlich nach einem Bemessungsentgelt von 670,00 DM (Leistungsgruppe C; Lohnersatzquote 67 vH). Zugleich wies sie den Kläger darauf hin, daß er die Leistung nach § 105a Abs 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) trotz vorhandener Leistungsunfähigkeit bis zur Feststellung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch den zuständigen Rentenversicherungsträger beziehe. Der Kläger wurde aufgefordert, einen Rehabilitationsantrag beim Rentenversicherungsträger zu stellen.
Mit Bescheid vom 25. April 1995 teilte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden dem Kläger mit, sein Antrag auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation werde abgelehnt. Die Erwerbsfähigkeit könne durch medizinische Leistungen zur Rehabilitation nicht wesentlich gebessert und nicht wiederhergestellt, der Eintritt von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nicht abgewendet werden. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, einen formellen Rentenantrag zu stellen, weil er erwerbsunfähig sei. Mit Schreiben vom selben Tag machte die LVA Baden der Beklagten hiervon Mitteilung.
Durch Bescheid vom 4. Mai 1995 (abgesandt am 5. Mai 1995) hob die Beklagte die Bewilligung von Alg ab dem 9. Mai 1995 auf. Die LVA Baden habe das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit beim Kläger festgestellt. Ein Anspruch auf Alg bestehe gemäß § 105a AFG nicht mehr. Den Widerspruch wies die Beklagte durch Bescheid vom 19. Mai 1995 zurück.
Mit Urteil vom 29. November 1995 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 1995 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger über den 8. Mai 1995 hinaus Alg zu gewähren. Die Mitteilung der LVA Baden beschränke sich auf die Ablehnung eines Rehabilitationsantrags, weshalb die für § 105a Abs 1 AFG erforderliche Feststellung der Erwerbsunfähigkeit durch den zuständigen Rentenversicherungsträger noch nicht vorliege. Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 19. Dezember 1996 die Leistungsklage des Klägers als unzulässig abgewiesen, die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Bescheide vom 4. Mai 1995 und 19. Mai 1995 aber zurückgewiesen. Die Bewilligung von Alg habe nicht ab 9. Mai 1995 aufgehoben werden dürfen, da die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nicht vom zuständigen Rentenversicherungsträger iS des § 105a Abs 1 AFG getroffen worden sei. Zwar bestehe hier aufgrund der medizinischen Gutachten kein Zweifel, daß der Kläger bereits bei der Stellung des Antrags auf Alg im September 1994 nicht mehr leistungsfähig gewesen sei und damit der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Doch sei hier für die Rentengewährung die LVA Oberfranken und Mittelfranken zuständig, weil auch türkische Versicherungszeiten für die Erwerbsunfähigkeitsrente zu berücksichtigen gewesen seien. Da für die Rehabilitation und die Rentengewährung verschiedene Träger zuständig seien, könne im Rahmen des § 105a Abs 1 AFG nicht auf die Ablehnung des Rehabilitationsantrags vom 25. April 1995 abgestellt werden. Der für die Rentengewährung zuständige Träger sei nicht an die Auffassung des Rehabilitationsträgers gebunden, weshalb weiterhin die Gefahr einer divergierenden Beurteilung des Leistungsvermögens bestünde. Sinn und Zweck der Nahtlosigkeitsregelung des § 105a AFG geböten es, bei divergierender Zuständigkeit für Rehabilitation und Rente auf die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit ausschließlich durch den für die Rentengewährung zuständigen Träger abzustellen. Da eine solche Feststellung der LVA für Oberfranken und Mittelfranken im Mai 1995 nicht vorgelegen habe, sei keine wesentliche Änderung der Verhältnisse gegenüber der ursprünglichen Alg-Bewilligung vom 11. Oktober 1994 eingetreten.
Die LVA Oberfranken und Mittelfranken hat dem Kläger durch Bescheid vom 23. Juli 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. November 1994 bewilligt (Beginn der laufenden Rentenzahlungen 1. September 1996).
Mit der vom LSG lediglich hinsichtlich der Aufhebung der Bewilligung (Leistungszeitraum vom 9. Mai 1995 bis 8. Juni 1995) zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 105a AFG. Mit der Entscheidung der für die Rehabilitation zuständigen LVA Baden vom 25. April 1995 sei die Erwerbsunfähigkeit des Klägers iS des § 105a Abs 1 Satz 1 AFG festgestellt gewesen. Daß aufgrund internationalen Rechts eine örtliche Spezialzuständigkeit für die Rentengewährung bestehe, ändere hieran nichts. Aus § 105a AFG könne kein Anspruch auf Weiterbewilligung von Alg trotz bestehender Erwerbsunfähigkeit bis zum Abschluß des – wegen der Klärung ausländischer Versicherungszeiten möglicherweise langwierigen – Rentenverfahrens durch die LVA Oberfranken und Mittelfranken abgeleitet werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Dezember 1996 abzuändern, das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29. November 1995 vollständig aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die statthafte und zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des LSG beruht auf einer Verletzung des § 105a Abs 1 Satz 1 und Satz 2 AFG.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Frage, ob die Beklagte die Alg-Bewilligung vom 11. Oktober 1994 zu Recht ab 9. Mai 1995 aufgehoben hat. Würde sich der Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 1995 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 1995) als rechtswidrig erweisen, so stünde dem Kläger aufgrund der Bewilligung vom 11. Oktober 1994 ein Restanspruch auf Alg für 27 Wochentage (bis zum 8. Juni 1995) zu. Der Zeitraum ab 9. Juni 1995 (Anspruch auf Arbeitslosenhilfe) ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Alg-Bewilligung ab 9. Mai 1995 ist § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlaß eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Letzteres ist der Fall, wenn die Änderung im Vergleich zur Rechts- und Sachlage bei Erlaß des maßgeblichen Verwaltungsakts dazu führt, daß die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen (vgl nur BSG SozR 1300 § 48 Nr 22). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Nach der hier maßgeblichen Feststellung der Erwerbsunfähigkeit durch den für das Rehabilitationsverfahren zuständigen Rentenversicherungsträger (LVA Baden) vom 25. April 1995 hätte die Beklagte dem Kläger Alg nicht mehr wie geschehen bewilligen dürfen. Denn dem Kläger stand ein Anspruch auf Alg weder nach § 100 AFG noch nach § 105a AFG zu. Anspruch auf Alg hat nach § 100 Abs 1 AFG nur, wer ua objektiv verfügbar ist, dh eine zumutbare, nach § 168 AFG die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts ausüben kann und darf (§ 103 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG). Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG war die Leistungsfähigkeit des Klägers auf unabsehbare Zeit auf unterhalbschichtig gemindert, so daß es – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – für einen Anspruch nach § 100 Abs 1 AFG an der objektiven Verfügbarkeit fehlte. Nach § 105a Abs 1 AFG (idF des Sozialgesetzbuches – Verwaltungsverfahren – vom 18. August 1980, BGBl I, S 1469) hat Anspruch auf Alg auch, wer die in den §§ 101 bis 103 AFG genannten Voraussetzungen für den Anspruch allein deshalb nicht erfüllt, weil er wegen einer nicht nur vorübergehenden Minderung seiner Leistungsfähigkeit keine längere als kurzzeitige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts ausüben kann, wenn weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 105a Abs 1 Satz 2 AFG). Mit der Feststellung der LVA Baden, daß der Kläger erwerbsunfähig sei, waren die Voraussetzungen des § 105a Abs 1 AFG entfallen, so daß die Beklagte die Alg-Bewilligung aufheben durfte.
Die LVA Baden war zuständiger Rentenversicherungsträger iS von § 105a Abs 1 Satz 2 AFG. Dies kann auch der für die Durchführung des Rehabilitationsverfahrens zuständige Rentenversicherungsträger sein, wenn er – wie hier die LVA Baden – aufgrund eines Rehabilitationsantrages des Klägers die erste (eindeutige) Feststellung trifft, daß der Kläger erwerbsunfähig ist. Wer zuständiger Rentenversicherungsträger iS von § 105a Abs 1 Satz 2 AFG ist, ist nicht in dieser Vorschrift bestimmt, sondern ergibt sich aus den rentenversicherungsrechtlichen Regelungen über die allgemeine Zuständigkeitsaufteilung in §§ 125 ff Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Für den Kläger waren zunächst nach § 125 Satz 1 Nr 1 SGB VI „die Landesversicherungsanstalten” sachlich zuständige Rentenversicherungsträger. Nach § 130 Abs 1 Satz 1 SGB VI war die LVA Baden örtlich zuständiger Rentenversicherungsträger, weil der Kläger zu dem nach Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Leistungsantrags (hier: des Antrags auf Rehabilitationsleistungen) in deren Zuständigkeitsbereich wohnte. Auch ist nach über- und zwischenstaatlichem Recht iS des § 130 Abs 1 Satz 1 SGB VI nichts anderes bestimmt. Nach Art 48 Abs 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 30. April 1964 (Abk Türkei SozSich, BGBl II 1965, 1170 ff) idF des Änderungsabkommens vom 28. Mai 1969 und des Zwischenabkommens vom 25. Oktober 1974 (BGBl II 1975, 374) sowie des Zusatzabkommens vom 2. November 1984 (BGBl II 1986, 1040 ff) werden zur Erleichterung der Durchführung des Abkommens Verbindungsstellen eingerichtet, wobei für die Rentenversicherung der Arbeiter die LVA Oberfranken und Mittelfranken zuständige Verbindungsstelle ist. Art 48 Abs 3 des Abkommens idF vom 2. November 1984 (BGBl II 1986, S 1049) bestimmt, daß „soweit die deutschen Rechtsvorschriften es nicht bereits vorschreiben, innerhalb der Rentenversicherung der Arbeiter die für diese eingerichtete Verbindungsstelle für die Feststellung der Leistungen mit Ausnahme der medizinischen, berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation zuständig” ist, wenn ua türkische Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind. Nach Art 48 Abs 3 des Abk Türkei SozSich besteht mithin die örtliche Zuständigkeit der Verbindungsstelle nicht für die Leistungen der Rehabilitation. Die Verbindungsstelle ist jeweils nur für den im Abkommen genannten Leistungsfall – hier die Gewährung von Renten nach Abschnitt V des Abkommens – zuständig (vgl auch VerbandsKomm, RdNr 4 zu § 130 SGB VI). Hieran hat auch die weitere Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 30. April 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 2. November 1984 (BGBl II 1986, 1055 ff) nichts geändert.
Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist, hat die LVA Baden der Beklagten mit Schreiben vom 25. April 1995 den Inhalt ihres den Rehabilitationsantrag des Klägers ablehnenden Bescheides vom gleichen Tag bekanntgegeben. Diesem Schreiben hat das LSG zu Recht die eindeutige Aussage entnommen, bei dem Kläger liege Erwerbsunfähigkeit vor. Dies wird bereits durch die Gründe für die Ablehnung des Rehabilitationsantrags, die fehlende Erwerbsfähigkeit des Klägers könne durch medizinische Rehabilitationsmaßnahmen nicht mehr hergestellt werden, zum Ausdruck gebracht. Zusätzlich hat die LVA Baden in dem genannten Schreiben mitgeteilt, sie habe den Kläger aufgefordert, nunmehr einen Rentenantrag zu stellen, weil er erwerbsunfähig sei. Hieraus geht unmißverständlich hervor, daß die LVA Baden die Erwerbsunfähigkeit des Klägers festgestellt hat.
Die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit iS des § 105a Abs 1 AFG kann auch anläßlich der Ablehnung eines Rehabilitationsantrags erfolgen. Wie der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) bereits entschieden hat, hat die Feststellung des zuständigen Rentenversicherungsträgers nicht notwendigerweise in der Gestalt eines Verwaltungsakts zu ergehen. Vielmehr reicht hierfür auch eine lediglich verwaltungsinterne Mitteilung der zuständigen LVA an die Bundesanstalt für Arbeit (BA) über das Leistungsvermögen des Antragstellers aus (BSGE 71, 12, 13 = BSG SozR 3-4100 § 105a Nr 4, S 14). Der erkennende Senat schließt sich dieser Entscheidung an und entnimmt ihr zugleich die generelle Aussage, daß eine bestimmte Form der Entscheidung sowie ein bestimmtes Verfahren nicht Voraussetzung einer Feststellung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit iS des § 105a Abs 1 Satz 2 AFG sind. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, daß lediglich die Feststellung über Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit im Rahmen eines Rentenverfahrens durch den für die Gewährung der Rente zuständigen Rentenversicherungsträger eine Feststellung iS des § 105a Abs 1 Satz 2 AFG ist. Dafür bietet weder der Wortlaut noch der Zweck des § 105a AFG einen ausreichenden Anhalt. Die Feststellung kann vielmehr auch außerhalb des Rentenverfahrens und insbesondere im Rahmen des Rehabilitationsverfahrens getroffen werden. Dies folgt schon aus der engen rechtlichen Verzahnung von Rehabilitation und Rentengewährung. So soll das Arbeitsamt nach § 105a Abs 2 Satz 1 AFG den Arbeitslosen, der Anspruch auf Alg nach § 105a Abs 1 AFG hat, unverzüglich auffordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rehabilitation zu stellen. Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Alg als gestellt (§ 105a Abs 2 Satz 2 AFG). Nach § 116 Abs 2 SGB VI gilt wiederum der Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation als Antrag auf Rente, wenn Versicherte ua erwerbsunfähig sind und ua eine erfolgreiche Rehabilitation nicht zu erwarten ist (§ 116 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI). Aufgrund dieser Regelungen und unter Berücksichtigung des Grundgedankens des § 9 SGB VI – Rehabilitation geht vor Rente – stellt sich die Ablehnung eines Rehabilitationsantrags wegen nicht mehr behebbarer Erwerbsunfähigkeit gleichsam als notwendiger Zwischenschritt auf dem Wege von der Gewährung von Alg gemäß § 105a Abs 1 AFG zur Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß § 44 SGB VI dar, der zugleich eine zeitliche Reihenfolge des zuständigen Rentenversicherungsträgers iS von § 105a Abs 1 Satz 2 AFG erkennen läßt. Die nach dieser Regelung zu treffende Feststellung, ob Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt, kann jedenfalls so lange von dem für die Rehabilitation zuständigen Rentenversicherungsträger getroffen werden, als nur ein Rehabilitationsantrag gestellt ist. Sobald der Rentenantrag gestellt bzw das Rehabilitationsverfahren abgeschlossen ist, ist der für das Rentenverfahren zuständige Rentenversicherungsträger auch für die Feststellung iS von § 105a Abs 1 Satz 2 AFG zuständig.
Sinn und Zweck der Nahtlosigkeitsregelung des § 105a Abs 1 AFG ist es dabei nicht, einem objektiv nicht verfügbaren Arbeitslosen – nach der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger – einen Anspruch auf Alg so lange zu verschaffen, bis tatsächlich eine Rente gewährt wird. Mit der Bekanntgabe der Feststellung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit entfällt nach § 105a AFG der Anspruch auf Alg daher auch, wenn eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht oder noch nicht zu zahlen ist, wenn etwa die Wartezeiten nicht erfüllt sind (BSGE 49, 114, 125 = SozR 4100 § 100 Nr 5; BSGE 71, 12, 15 = SozR 3-4100 § 105a Nr 4; BSG vom 14. Dezember 1995 – 11 RAr 19/95 –, DBlR 4259 zu § 105a AFG). Wie der 11. Senat des BSG in der Entscheidung vom 14. Dezember 1995 (aaO) nochmals ausführlich anhand der Gesetzesentwicklung begründet hat, soll durch § 105a AFG kein ununterbrochener Leistungsbezug gewährleistet werden. Vielmehr soll die Arbeitsverwaltung (lediglich) keine dem Arbeitslosen nachteilige Entscheidung über seine Leistungsfähigkeit (Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit) treffen dürfen, solange keine Feststellung des Rentenversicherungsträgers hierüber vorliegt. Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 105a AFG unmittelbar nur den Zweck verfolgt, unterschiedlichen Beurteilungen der Erwerbsfähigkeit durch Arbeitslosen- und Rentenversicherung und damit der Gefahr entgegenzuwirken, daß tatsächlich kein Versicherungsschutz gewährt wird, obwohl gegen eine der Versicherungen Anspruch besteht (BSG SozR 3-4100 § 105a Nr 1; BSGE 71, 12, 15 = SozR 3-4100 § 105a Nr 4; BSG vom 14. Dezember 1995, aaO; zum früheren Recht bereits BSGE 44, 29, 32; BSGE 48, 288, 291; BSGE 49, 1, 6 = SozR 4100 § 134 Nr 14). Den nahtlosen Versicherungsschutz der Erwerbsfähigkeit (in der gesetzlichen Rentenversicherung) und der Erwerbsmöglichkeit (in der Arbeitslosenversicherung) sucht das Gesetz rechtstechnisch auf doppelte Weise zu gewährleisten: Es fingiert gesundheitliches Leistungsvermögen des Arbeitslosen (Versicherten) bis zur Feststellung des Eintritts des in der Rentenversicherung versicherten Risikos der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit (BSGE 44, 29, 31; BSGE 49, 1, 8 = SozR 4100 § 134 Nr 14; BSG SozR 3-4100 § 105a Nr 1; BSGE 71, 12, 12 = SozR 3-4100 § 105a Nr 4) und überträgt diese Feststellung ausschließlich dem (zuständigen) Rentenversicherungsträger. Die Bindung der BA an diese Feststellung des Rentenversicherungsträgers schließt einen dem Versicherten nachteiligen negativen Kompetenzkonflikt zwischen der BA und dem Rentenversicherungsträger wegen unterschiedlicher Beurteilung der gesetzlichen Leistungsfähigkeit aus. Die damit angestrebte Nahtlosigkeit des Versicherungsschutzes ist auf die objektive Verfügbarkeit begrenzt, denn die Fiktion ausreichenden gesundheitlichen Leistungsvermögens des Arbeitslosen (Versicherten) kann das Fehlen anderer versicherungsrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen (zB Wartezeit, Anwartschaft, Anwartschaftszeit etc) nicht ersetzen. In diesen Grenzen ist die BA an die Feststellung von Erwerbsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit als Abgrenzungsmerkmal zwischen den Risikobereichen von Arbeitslosen- und Rentenversicherung gebunden (BSG SozR 3-4100 § 105a Nr 1; BSGE 71, 12, 15 = SozR 3-4100 § 105a Nr 4, S 16).
Hieraus folgt, daß die BA im Rahmen des § 105a Abs 1 AFG an die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers jedenfalls dann gebunden ist, wenn dieser das Nichtvorliegen von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit feststellt (ebenso Schellhorn, DRV 1993, 417, 420; Winkler, info also 1991, 3, 11). Die Nahtlosigkeitsregelung des § 105a Abs 1 AFG soll in diesem Falle verhindern, daß widersprüchliche Beurteilungen durch die BA und den Rentenversicherungsträger auf dem Rücken des Versicherten ausgetragen werden. Hat der Rentenversicherungsträger das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit verneint, darf die BA ihrerseits nicht mehr davon ausgehen, der Versicherte stehe mangels ausreichenden Leistungsvermögens der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung. Sinn und Zweck des § 105a Abs 1 AFG ist es mithin in erster Linie, negative Kompetenzkonflikte zu Lasten des Versicherten zu vermeiden. Ob hieraus im Umkehrschluß zwingend zu folgern ist, daß die BA bei einer Bejahung von Erwerbsunfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger ihrerseits weiterhin eine eigenständige Prüfung der Leistungsfähigkeit des Klägers im Rahmen des § 103 AFG vornehmen und etwa trotz Feststellung der Erwerbsunfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger das Vorliegen eines Restleistungsvermögens im Sinne der arbeitsförderungsrechtlichen Verfügbarkeit bejahen kann (so BSGE 71, 12, 16 = SozR 3-4100 § 105a Nr 4, S 16), bedarf hier keiner Entscheidung. Das LSG hat jedenfalls seinerseits das objektive Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit beim Kläger – unabhängig von der Feststellung der LVA Baden vom 25. April 1995 – geprüft und in nicht zu beanstandender Weise bejaht. Mithin lag durch den Bescheid vom 25. April 1995 die Feststellung des zuständigen Rentenversicherungsträgers iS des § 105a Abs 1 Satz 2 AFG über die Erwerbsunfähigkeit des Klägers vor, die auch dem tatsächlichen Restleistungsvermögen des Klägers entsprach.
Maßgebender Zeitpunkt für die Aufhebung der Alg-Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist dabei der Zeitpunkt des Zugangs der entsprechenden Mitteilung des Rentenversicherungsträgers bei der Arbeitsverwaltung (vgl BSG vom 14. Dezember 1995, aaO; Urteil vom 29. Oktober 1997 – 7 RAr 10/97 – mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen). Ausweislich der vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungsakten ist die Mitteilung über die Ablehnung von Rehabilitationsleistungen und die Aufforderung, einen Rentenantrag zu stellen, bei der BA (Landesarbeitsamt) am 2. Mai 1995 eingegangen, so daß die Aufhebung der Bewilligung mit Wirkung vom 9. Mai 1995 (Bescheid vom 4. Mai 1995, abgesandt am 5. Mai 1995) eine Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft darstellt. Die Aufhebung ist auch nicht wegen fehlender Anhörung (§ 24 SGB X) rechtswidrig, da der Verwaltungsakt vom 4. Mai 1995 alle Tatsachen enthält, die nach § 24 Abs 1 SGB X Gegenstand der Anhörung sind und diese mithin im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden konnte (BSG SozR 1300 § 24 Nr 7; BSGE 69, 247, 253 f = SozR 3-1300 § 24 Nr 4 mwN; zuletzt Urteil des Senats vom 19. März 1998 – B 7 AL 20/97 R – unveröffentlicht).
Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich entgegen der Rechtsansicht des LSG auch nicht deshalb, weil hier wegen Art 48 Abs 3 Satz 1 Buchst a) Abk Türkei SozSich auf seiten des Rentenversicherungsträgers zwei verschiedene Träger für das Rehabilitationsverfahren und das Rentenverfahren örtlich zuständig waren. Die Begründung des LSG, daß in diesem Fall weiterhin die Gefahr einer divergierenden Beurteilung des Leistungsvermögens bestehe, weil der für die Rentengewährung zuständige Träger nicht an die Auffassung des Rehabilitationsträgers gebunden sei, greift schon deshalb nicht, weil § 105a Abs 1 Satz 2 AFG nicht bezweckt, divergierende Entscheidungen der Rentenversicherungsträger zu vermeiden. Auch in dem „Normalfall”, daß die Zuständigkeit für Rehabilitation und Rente bei einer LVA liegt, wäre die rentengewährende Stelle nicht an die Einschätzung der Erwerbsunfähigkeit in dem Rehabilitationsverfahren gebunden. Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit könnte immer noch wegen der (etwa auch zwischenzeitlich wiederhergestellten) Erwerbsfähigkeit abgelehnt werden. An diese Entscheidung – Ablehnung der Erwerbsunfähigkeitsrente wegen Nichtvorliegens von Erwerbsunfähigkeit – wäre die BA aber sodann ohne eigenes Prüfungsrecht gebunden (s oben). Von dem Zeitpunkt an, zu dem der Rentenversicherungsträger Erwerbsfähigkeit feststellt, dürfte die BA im Regelfall gehindert sein, den Kläger als nicht verfügbar iS des § 103 AFG zu betrachten. Das gilt auch, wenn die Entscheidung über die (Erwerbsunfähigkeits-)Rente von einer Verbindungsstelle nach einem zwischenstaatlichen Abkommen getroffen wird. Verneint die Verbindungsstelle (hier die LVA Oberfranken und Mittelfranken) das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit, müßte die BA den Kläger als leistungsfähig behandeln und eventuell entgegenstehende Bescheide gemäß §§ 44/48 SGB X aufheben. § 105a Abs 1 AFG bezweckt es – wie oben ausgeführt – aber gerade nicht, dafür zu sorgen, daß der Kläger bis zu der endgültigen Entscheidung über den Rentenantrag fortlaufend Alg erhält. Mit der ersten (eindeutigen) Feststellung der LVA Baden im Rahmen des Rehabilitationsverfahrens vom 25. April 1995, daß der Kläger erwerbsunfähig sei, war die Gefahr des negativen Kompetenzkonflikts zwischen der Beklagten und den Rentenversicherungsträgern iS des § 105a Abs 1 AFG beseitigt. Nachdem das LSG aufgrund eigener Prüfung zu dem Ergebnis gekommen war, daß diese Feststellung des Rentenversicherungsträgers auch inhaltlich zutraf – der Kläger war erwerbsunfähig –, war hier ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Rehabilitationsbescheides bei der Beklagten die Voraussetzung für die Gewährung von Alg gemäß § 105a Abs 1 Satz 1 AFG iVm § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X entfallen.
Nichts anderes kann dann gelten, wenn der Kläger auch den ablehnenden Rehabilitationsbescheid vom 25. April 1995 angefochten hätte, wozu entsprechende Feststellungen des LSG fehlen. Auch in diesem Falle kann aus § 105a Abs 1 AFG kein Anspruch des Klägers darauf abgeleitet werden, bis zum Abschluß des Verwaltungs- oder Klageverfahrens über die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit „nahtlos” Alg zu erhalten. § 105a Abs 1 AFG sichert nicht die Nahtlosigkeit des Leistungsbezugs, sondern zugunsten des Versicherten die Bindung der Beklagten an eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, mit der dieser das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit verneint.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
DStR 1999, 469 |
SGb 1998, 529 |
SozR 3-4100 § 105a, Nr. 5 |
Breith. 1999, 783 |
SozSi 1999, 296 |