Beteiligte
Kläger und Revisionskläger |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger zumindest berufsunfähig im Sinne des § 1246 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ist und ihm daher Versichertenrente zusteht.
Der 1923 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Er war zunächst in verschiedenen Stellen als Hilfsarbeiter tätig. Im Jahre 1954 nahm er bei einer Rohrleitungsbaufirma die Arbeit eines Rohrlegehelfers auf. Seit 1969 setzte ihn die Firma "als vollwertigen Rohrleger" und Kolonnenführer ein. Diese Arbeit gab er 1972 wegen zunehmender Rückenschmerzen auf.
Den Antrag des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 8. November 1972 lehnte die Beklagte nach Durchführung von Heilmaßnahmen und Einholung orthopädischer Gutachten ab; der Kläger sei noch nicht berufsunfähig. Mit der hiergegen erhobenen Klage hatte der Kläger zwar in erster; nicht aber in der Berufungsinstanz Erfolg. Mit dem angefochtenen Urteil vom 5. Januar 1976 hat das Landessozialgericht (LSG) die zusprechende Entscheidung des Sozialgerichts (SG) aufgehoben und die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es, der Kläger könne insbesondere nach den von der Beklagten eingeholten orthopädischen Gutachten noch vollschichtig leichte Arbeiten im Sitzen verrichten. Der Beiziehung der Befunde des Hausarztes des Klägers und der Einholung eines weiteren fachorthopädischen Gutachtens bedürfe es nicht, da sich der Gesundheitszustand laut neuerlichem ärztlichen Befund nicht verschlechtert habe. Nach der vom Bundessozialgericht (BSG) für zulässig erklärten weiten Verweisung lasse sich für beinahe jeden Facharbeiter eine nicht ganz primitive zumutbare Ersatzbeschäftigung finden. So könne der Kläger noch als einfacher Maschinist, Löter, Wickler, Stanzer von Kleinteilen, Etikettierer, Abfüller, Abwieger, Ausleser oder einfacher Montierer tätig sein. Nicht unberücksichtigt könne bleiben, daß er nicht während der ganzen Dauer seiner Zugehörigkeit zur Rohrleitungsbaufirma Facharbeiter gewesen sei. Da er außerdem noch 16 Jahre von der regulären Altersgrenze entfernt sei, könne es ihm nicht gestattet werden, sich an den zuletzt ausgeübten Beruf zu klammern.
Gegen dieses Urteil hat der erkennende Senat auf die Beschwerde des Klägers die Revision zugelassen (Beschluß vom 21. Juli 1976). Der Kläger hat die Revision eingelegt. Er trägt vor, die medizinischen Feststellungen des LSG stützten sich auf Gutachten der Orthopädischen Klinik Herborn vom 22. Dezember 1972 und 19. Februar 1974. Seither habe sich sein Leidenszustand verschlechtert. Das folge aus den zahlreichen Bescheinigungen seines Hausarztes Dr. P…, aus der Stellungnahme des Arbeitsamtsarztes Dr. H… sowie aus einem fachorthopädischen Befund des Dr. G… vom 30. Oktober 1975. Bei diesem Sachverhalt habe selbst die Beklagte auf den Vorschlag ihrer fachärztlichen Gutachter beim LSG eine neuerliche orthopädische Begutachtung beantragt. Hiernach stelle es eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des LSG dar, daß es den Antrag auf Beiziehung der hausärztlichen Befunde und auf Anhörung eines weiteren fachorthopädischen Sachverständigen abgelehnt habe. In der Sache könne ihm, Kläger, nicht bestritten werden, daß er nach seinem beruflichen Werdegang als Facharbeiter anzusehen sei. Dann führe es zu weit, wem ihn das LSG auf ausgesprochene Hilfsarbeitertätigkeiten verweise.
Der Kläger beantragt,
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1. |
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Januar 1976 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen; |
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2. |
die Beklagte zu verurteilen, ihm auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungs-, Beschwerde- und Revisionsverfahrens zu erstatten. |
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Die Beklagte hat nichts beantragt und auch nichts vorgetragen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zugelassene Revision ist mit ihrem Antrag auf Zurückverweisung der Streitsache an die Vorinstanz begründet.
Die Rüge des Klägers, das LSG habe seine Pflicht nach § 103 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, greift durch. Das LSG hatte, da Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit des Klägers im Sinne der §§ 1246 Abs. 2, 1247 Abs. 2 RVO streitig war, in erster Linie zu prüfen, ob und inwieweit dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte herabgesunken war. Weder das SG noch das LSG haben zur Klärung dieser Frage ein ärztliches Untersuchungsgutachten eingeholt. Das SG hat sich von dem Chirurgen Dr. F… ein wenige Sätze umfassendes Kurzgutachten nach Aktenlage erstatten lassen; im übrigen haben die Vorinstanzen einige ärztliche Behandlungs- und Befundberichte beigezogen. Das letzte Untersuchungsgutachten haben Dr. K… und Dr. F… von der Orthopädischen Klinik Herborn im Auftrage der Beklagten im 29. Februar 1974 unter Auswertung u.a. von Behandlungsbefunden aus dem Jahre 1973 im Auftrage der Beklagten noch während des Verwaltungsverfahrens erstattet. Dieses Gutachten, auf das sich das LSG im wesentlichen stützt, war bei Erlaß des Berufungsurteils im Januar 1976 fast zwei Jahre alt. Da der Leidenszustand des Klägers laut letztem Behandlungs- und Befundbericht des Orthopäden Dr. C… vom 30. Oktober 1975 inrezidivierenden chronischen Lumbalgien bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule besteht, konnte das LSG entsprechend der Natur dieses Krankheitszustandes ohne genaue Prüfung eine zwischenzeitliche wesentliche Verschlechterung, wie sie der Kläger immer wieder unter Bezug auf die Bekundungen seines Hausarztes Dr. F… nachdrücklich behauptet hatte, nicht ausschließen. Insbesondere durfte das LSG eine solche Verschlechterung seit Untersuchung und Begutachtung im Februar 1974 nicht allein unter Bezug auf die beigezogenen Behandlungs- und Befundberichte verneinen. Der fachärztliche Berater der Beklagten hat hierzu nämlich ausgeführt, daß "erfahrungsgemäß … . Befundberichte hinsichtlich der gutachtlich zu beantwortenden Fragestellung nach dem Leistungsvermögen zu keinen befriedigenden Feststellungen (führen)"; da das Gutachten der Orthopädischen Klinik Herborn bereits im Februar 1974 erstattet worden sei, scheine es geboten, den medizinischen Sachverhalt nunmehr noch einmal durch eine Begutachtung in der Orthopädischen Universitätsklinik Köln im Rahmen einer drei- bis fünftägigen Beobachtung zu überprüfen. Da angenommen werden muß, daß das LSG nicht über eine bessere medizinische Sachkunde als der fachärztliche Berater der Beklagten verfügt, hätte das Berufungsgericht unter Bezug allein auf die beigezogenen Behandlungs- und Befundberichte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers nicht verneinen dürfen; vielmehr hätte es sich bei den besonderen Umständen des Falles gedrängt sehen müssen, dem übereinstimmenden Antrag des Klägers und der Beklagten zu folgen und die Frage der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers durch Einholung eines fachorthopädischen Untersuchungsgutachtens zu klären. Durch Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz war dem LSG Gelegenheit zu geben, die unterlassene Beweisaufnahme nachzuholen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Auch sachlich-rechtlich ist die Auffassung des LSG zum Rechtsbegriff der Berufsunfähigkeit im Sinne des § 1246 Abs. 2 RVO irrig; sie weicht in einer Reihe von Punkten von der Rechtsprechung des BSG ab. Aufgrund seiner unzutreffenden Rechtsauffassung hat das LSG weiter erforderliche tatsächliche Feststellungen unterlassen, die es ebenfalls nachzuholen hat. Im einzelnen ergibt sich dies aus folgendem:
Bei der Bestimmung des Kreises der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen ist, kommt es nach § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO entscheidend auf den "bisherigen Beruf" (sogenannten Hauptberuf), d.h. auf die Bedeutung des Berufs im Betrieb sowie auf seine "besonderen Anforderungen", d.h. auf seine positiv zu bewertenden Merkmale, insgesamt also auf den qualitativen Wert des bisherigen Berufs (Hauptberufs) an. Von geringerem Gewicht ist dagegen die im Gesetz a.a.O. weiter genannte, für den Beruf vorgesehene Ausbildung; sie kennzeichnet nur den Weg, auf dem die den Beruf qualifizierenden Kenntnisse und Fähigkeiten regelmäßig erworben werden. Selbst wenn aber ein Versicherter die für einen Beruf vorgesehene Ausbildung nicht durchlaufen hat, ist dieser doch sein bisheriger Beruf (Hauptberuf), wenn er ihn nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. mit zahlreichen Hinweisen z.B. BSGE 41, 129 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11).
Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber dem Kläger bescheinigt, daß er seit 1969 "vollwertig" als Rohrleger und Kolonnenführer gearbeitet hat. Entgegen der Ansicht des LSG ist nach der dargestellten Rechtsprechung des erkennenden Senats bisheriger Beruf des Klägers - ungeachtet des Umstandes, daß er keinen Beruf erlernt hat - uneingeschränkt der des "Rohrlegers", unter Umständen sogar der des Kolonnenführers im Rohrlegerberuf. Rechtlich unbeachtlich ist dagegen, daß der Kläger nicht die ganze Dauer seiner Zugehörigkeit zur Rohrbaufirma Facharbeiter gewesen ist; ohne Belang ist auch, daß der Kläger noch rd. 16 Jahre von der regulären Altersgrenze zum Ruhegeld entfernt ist.
Freilich ist unklar, welcher - gegebenenfalls qualifizierte - Beruf unter der Bezeichnung "Rohrleger" zu verstehen ist. Das LSG wird daher festzustellen haben, ob darunter der 1957 staatlich anerkannte Ausbildungsberuf "Rohrnetzbauer" (Ausbildungsdauer drei Jahre) oder nur eine angelernte Tätigkeit zu verstehen ist.
Einwandfreie Feststellungen hierzu sind auch deswegen unumgänglich, weil die Qualität des "bisherigen Berufs" (Hauptberufs) - und dementsprechend die Breite der zulässigen Verweisung auf einen anderen Beruf - nach der Rechtsprechung des BSG durch Einordnung in eine von mehreren Gruppen von Arbeiterberufen näher zu bestimmen ist, wobei jede Berufsgruppe jeweils durch bestimmte "Leitberufe" charakterisiert wird (vgl. dazu den erkennenden Senat a.a.O.; Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 23. März 1977, 4 RJ 29/76). Die Rechtsprechung des BSG hat bislang zwischen drei Gruppen von Berufen unterschieden, die jeweils durch den Leitberuf des Facharbeiters, des angelernten Arbeiters und des ungelernten Arbeiters charakterisiert waren. Die bloße "Charakterisierung" der Berufsgruppen durch Leitberufe schließt aber ein, daß alle Berufe dem Leitberuf als qualitativ gleichwertig zu erachten sind, die etwa wie dieser tariflich eingestuft sind: In der tariflichen Einstufung kommt nämlich am zuverlässigsten zum Ausdruck, welchen qualitativen Wert die am Berufsleben teilnehmenden Bevölkerungskreise, d.h. die Tarifpartner einer bestimmten Berufstätigkeit zumessen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn eine - relativ hohe - tarifliche Einstufung im wesentlichen nicht auf die Qualität der Berufstätigkeit, sondern auf die mit ihrer Verrichtung verbundenen Nachteile und Erschwernisse zurückzuführen ist (z.B. Akkord-, Nacht-, Schmutzarbeit und ähnliches).
In die Gruppe der Berufe, die durch den Leitberuf Facharbeiter charakterisiert wird, fallen die Versicherten, die als Hauptberuf einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von zumindest zwei Jahren ausüben (vgl. § 25 Berufsausbildungsgesetz; § 25 Handwerksordnung), darüber hinaus aber auch - mit der eben genannten Ausnahme - alle Versicherten mit einem tariflich etwa gleich hoch eingestuften Beruf. Dabei ist ohne Belang, ob der Beruf im Vergleich zum anerkannten Ausbildungsberuf nur eine kürzere oder ob er überhaupt eine Ausbildung voraussetzt.
Zu der nächsten Gruppe, deren Leitberuf der sonstige Ausbildungsberuf - ausgenommen also der Facharbeiterberuf - ist, zählen nicht nur die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe mit einer Regelausbildungszeit von weniger als zwei Jahren; hierzu gehören vielmehr auch die Berufe, die eine echte betriebliche Ausbildung, die eindeutig über eine bloße Einweisung und Einarbeitung hinausgeht, voraussetzen. Gleichzubehandeln sind auch in dieser Gruppe diejenigen Versicherten, die einen wegen seiner Qualität tariflich etwa gleich hoch eingestuften Beruf ausüben, ohne daß es darauf ankäme, ob hierfür überhaupt eine Ausbildung gefordert wird.
Eine weitere - dritte - Gruppe von Berufen wird schließlich durch den Leitberuf des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Die Besonderheiten des vorliegenden Falles haben den erkennenden Senat veranlaßt, seine Rechtsprechung zu ergänzen und weiter zu differenzieren. Die Gruppe der Arbeiter, deren Leitberuf der des Facharbeiters ist, umfaßte bisher auch Versicherte mit Leistungsfunktionen wie z.B. die des Meisters und Hilfsmeisters im Arbeitsverhältnis, des Hilfspoliers und bestimmter Vorarbeiter, deren Berufstätigkeit zufolge besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen die des Facharbeiters in ihrer Qualität noch deutlich überragt. Der Senat hält es für sachdienlich und geboten, diese Versicherten in einer besonderen Gruppe zusammenzufassen, deren Leitberuf der des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion ist. Schlichte Vorarbeiter, die keine wesentlich anderen Arbeiten wie die der Gruppe der Facharbeiter angehörenden Arbeitskollegen verrichten, fallen allerdings nicht hierunter. Das gleiche gilt für Vorarbeiter, die sich durch eine etwas herausgehobene Stellung innerhalb von Arbeitsgruppen Ungelernter oder Angelernter auszeichnen. I
m konkreten Fall könnte im Hinblick darauf, daß der Kläger in seiner Eigenschaft als "Kolonnenführer" in bezug auf die in seinem Betrieb arbeitenden Rohrnetzbauer möglicherweise Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion gewesen ist, eine Einordnung des Klägers in diese letztgenannte Gruppe in Betracht kommen.
Auch hierzu hat das LSG demgemäß die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nachzuholen.
Was nun die Breite der zulässigen Verweisung betrifft, so hat es der Senat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung für unzumutbar im Sinne des § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO gehalten, einen Versicherten der Facharbeitergruppe schlechthin auf die Tätigkeiten der Gruppe der Ungelernten zu verweisen. Er hat solchen Versicherten nur Tätigkeiten zugemutet, die wegen ihrer Qualität tariflich wie Tätigkeiten der Gruppe der übrigen Ausbildungsberufe (Angelernte) eingeordnet sind (vgl. z.B. BSGE 41, 129). Die tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten des vorliegenden Falles verlangen eine Ergänzung und eine Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung: Die Versicherten in der Gruppe der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion sind zumutbar nur auf Tätigkeiten zu verweisen, die nach ihrer tariflichen Einstufung in die Gruppe der Facharbeiter fallen; die Versicherten der letztgenannten Gruppe dürfen nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, deren tarifliche Einstufung von der Gruppe der sonstigen Ausbildungsberufe erfaßt wird; die Arbeiter, deren bisheriger Beruf in der Gruppe der sonstigen Ausbildungsberufe eingeordnet ist, können auch auf Tätigkeiten der Gruppe der Ungelernten verwiesen werden, mit Ausnahme derjenigen Tätigkeiten, die nur einen ganz geringen qualitativen Wert haben, wie z.B. die eines Reinigers, Platzarbeiters oder Parkplatzwächters. Die Versicherten in der Gruppe der ungelernten Tätigkeiten können wie bisher uneingeschränkt auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verwiesen werden, die sie nach ihrem Gesundheitszustand und ihren beruflichen Fähigkeiten verrichten können.
Bei der Prüfung schließlich, welche Tarifverträge für die Ermittlung der Qualität bestimmter Berufe heranzuziehen sind, ist gemäß der Rechtsprechung des Senats so zu verfahren, daß zunächst in dem für den bisherigen Beruf (Hauptberuf) des Klägers maßgebenden Tarifvertrag nachgeforscht wird. Daneben sind aber auch andere Tarifverträge desselben Tarifbezirks zu berücksichtigen, wobei vorrangig zu versuchen ist, dem bisherigen Beruf verwandte Tätigkeiten aufzufinden. Außer Betracht bleiben allerdings Tarifverträge, die nach ihrer Struktur, insbesondere nach ihrer allgemeinen Lohnhöhe im Vergleich mit dem für den bisherigen Beruf maßgebenden Tarifvertrag so wesentlich niedriger liegen, daß sie nicht mehr als vergleichbar angesehen werden können.
Der Kostenausspruch bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen