Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. November 1995 und das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 6. Juli 1994 hinsichtlich des Zeitraums ab dem 1. September 1992 aufgehoben; insoweit wird die Klage abgewiesen.
Für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 31. August 1992 wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin ein Viertel ihrer außergerichtlichen Kosten aller drei Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten um die Anrechnung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine große Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der am 26. Januar 1926 geborene Ehemann der Klägerin, W. … -S. … G. …, war von 1948 bis zum 23. Februar 1972 zunächst als Schlosser, ab 1952 als Hauer und ab 1. September 1965 als SML-Verwalter bei der SDAG W. … beschäftigt. Er bezog vom 1. April 1964 bis 30. Juni 1965 eine Bergbauunfallteilrente wegen Fingerverletzungen rechts und ab 1. September 1965 eine Bergmannsrente. Vom 24. Februar 1972 an war er arbeitsunfähig krank. Mit Bescheid vom 23. Juni 1972 erkannte der Zentralvorstand IG W. … – Abteilung Sozialversicherung –, K. … -M. … -S. … bei ihm ab 24. Februar 1972 eine Lungenerkrankung (B 32 der Verordnung über die Melde- und Entschädigungspflicht bei Berufskrankheiten vom 14. November 1957) als Berufskrankheit mit einem Körperschaden von 100 % an. Er verstarb am 7. November 1972 an den Folgen des als Berufskrankheit anerkannten Bronchial-Karzinoms.
Die Klägerin bezog ab dem 1. November 1972 Unfallwitwenrente aufgrund eines Bescheides des FDGB-Zentralvorstandes IG W. … – Abteilung Sozialversicherung –, K. … -M. … -S. … vom 20. Dezember 1972; vom 1. Juli 1973 bis 31. Oktober 1974 ruhte diese Rente wegen Bezugs einer Übergangswitwenrente und einer Zusatzwitwenrente. Ab dem 1. November 1974 lebte die Unfallwitwenrente wieder auf, bis sie erneut zum 1. März 1980 wegen des Bezugs einer Bergmannswitwen- und Zusatzrente eingestellt wurde. Ab dem 1. März 1985 bezog die Klägerin eine Altersrente und eine Bergmannswitwenrente.
Die Beklagte übernahm ab dem 1. Januar 1992 die Zahlung der Hinterbliebenenrente als große Witwenrente unter Umwertung und Anpassung der Rentenwerte (Bescheid vom 3. Dezember 1991), wobei die Altersrente der Klägerin auf die Witwenrente angerechnet wurde.
Die Berufsgenossenschaft (BG) der Feinmechanik und Elektrotechnik gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 12. August 1992 eine Unfallhinterbliebenenrente wegen der Berufskrankheit des Ehemannes unter Anrechnung der Altersrente ab dem 1. Januar 1992. Unter Berücksichtigung eines Vorschusses von DM 2.000,00 errechnete die BG DM 2.743,00 als Nachzahlung, wovon sie DM 2.000,00 für einen eventuellen Ersatzanspruch einbehielt, und zahlte die Rente monatlich laufend ab dem 1. September 1992.
Die Beklagte nahm mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Juli 1993 die Rentenfeststellungen ab 1. Januar 1992 zurück und machte einen Erstattungsanspruch über DM 11.162,10 geltend mit der Begründung, gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) iVm § 93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) sei die Unfallwitwenrente auf die große Witwenrente anzurechnen. Zugleich setzte sie die große Witwenrente unter Anrechnung der Unfallwitwenrente neu fest. Der Widerspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 1993).
Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 6. Juli 1994 den Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 1993 aufgehoben, soweit eine Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente auf die große Witwenrente erfolgt. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 15. November 1995 zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der mit dem angefochtenen Bescheid teilweise aufgehobene Bewilligungsbescheid vom 3. Dezember 1991 sei nicht rechtswidrig gewesen. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Nichtanrechnung der Unfallwitwenrente auf die große Witwenrente gemäß § 93 Abs 5 Nr 1 SGB VI lägen hier vor. Diese Vorschrift sei wegen der Unterhaltsersatzfunktion der Unfallwitwenrente auch bei Hinterbliebenenrenten anzuwenden. Der Zeitpunkt des vom Versicherten erlittenen Arbeitsunfalls hier iS des Beginns der Berufskrankheit und der damit verbundenen (weiteren) Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit liege nach dem Beginn seiner Bergmannsrente. Das Gesetz biete keinen Anknüpfungspunkt für den Gesichtspunkt, daß der Versicherte schon zu Lebzeiten eine Kürzung habe hinnehmen müssen. Da der Versicherte während seiner Beschäftigung erkrankt sei, brauche nicht entschieden zu werden, ob die Rechtslage anders zu beurteilen sei, wenn der Leistungsfall (Beginn der Berufskrankheit, § 551 Abs 3 Satz 2 Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫) erst nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben eintrete. Der hier maßgebliche Zeitpunkt des Arbeitsunfalls am 24. Februar 1972 habe nach dem Beginn der Bergmannsrente am 1. September 1965 gelegen. § 93 Abs 5 Nr 1 SGB VI sei auch für solche Arbeitsunfälle anwendbar, die sich vor dem 1. Januar 1992 ereignet hätten. Dem entspreche, daß auch die Beklagte den angefochtenen Bescheid auf § 93 SGB VI gestützt habe. Die in den §§ 311 und 312 SGB VI enthaltenen Überleitungsvorschriften zu § 93 SGB VI seien auf das Gebiet der alten Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Nichts anderes folge auch aus dem Hinweis der Beklagten, daß das Recht der knappschaftlichen Rentenversicherung – im Gegensatz zur Arbeiterrenten- bzw Angestelltenversicherung – bis zum 31. Dezember 1991 eine dem § 93 Abs 5 Nr 1 SGB VI entsprechende Bestimmung nicht gekannt habe. Etwaige Unstimmigkeiten hinsichtlich der Behandlung von Fällen wie den der Klägerin mit – auch zeitlich – gleichgelagerten Fällen im Geltungsbereich des früheren Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) könnten allenfalls vom Gesetzgeber beseitigt werden, nicht jedoch durch Nichtanwendung des § 93 Abs 5 Nr 1 SGB VI auf Fälle wie den der Klägerin.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 93, 311, 312 SGB VI und §§ 45, 50 SGB X. Die Ausnahmeregelung des § 93 Abs 5 Nr 1 SGB VI erfasse nur Verletztenrenten, da bei Unfallhinterbliebenenrenten der dafür maßgebende Arbeitsunfall nicht nach dem Rentenbeginn liegen könne. Sie sei für den Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung mit Wirkung vom 1. Januar 1992 neu eingeführt worden und nur auf nach dem 31. Dezember 1991 eingetretene Arbeitsunfälle anzuwenden. Daß der Gesetzgeber keine generelle Neubewertung aller zuvor eingetretenen Sachverhalte gewollt habe, sei den §§ 311, 312 SGB VI zu entnehmen; § 311 Abs 4 SGB VI verbiete ausdrücklich, nach einer neuerlichen Überprüfung ab 1. Januar 1992 anrechnungsfrei zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. November 1995 sowie das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 6. Juli 1994 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 7. Juli 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 1993 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt – unter näherer Darlegung –,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist überwiegend – für die Zeit ab Beginn der laufenden Zahlung der Unfallhinterbliebenenrente durch die BG – begründet, nicht jedoch für die davorliegende Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. August 1992. Soweit die Beklagte den Rentenbescheid vom 3. Dezember 1991 bereits mit Wirkung ab dem 1. Januar 1992 zurückgenommen hat, steht § 107 Abs 1 SGB X entgegen. Für die Zeit der laufenden Rentengewährung durch die BG ab dem 1. September 1992 folgt die Kürzung der großen Witwenrente aus § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X iVm § 93 Abs 1 Nr 2 SGB VI.
1. Der Klägerin stand die durch Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 1991 gewährte große Witwenrente von Anfang an nur unter Anrechnung der ihr ebenfalls ab 1. Januar 1992 zuerkannten Unfallhinterbliebenenrente zu. Dies folgt aus § 93 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 2261, in Kraft ab 1. Januar 1992; aF). § 93 SGB VI enthält die zentrale Regelung zum Zusammentreffen von Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung. Die Vorschrift ersetzt die §§ 1278, 1279, 1279a RVO, §§ 55, 56, 56a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) bzw §§ 75, 76 RKG (dazu eingehend Teil-Urteile und Beschlüsse des Senats vom 28. Mai 1997 – 8 RKn 9/95, 8 RKn 27/95 und 8 RKn 28/96 –).
a) Der durch den Bescheid der BG vom 12. August 1992 festgestellte Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab dem 1. Januar 1992 führt zur Anrechnung auf die große Witwenrente der Klägerin. Denn § 93 Abs 1 Nr 2 SGB VI bestimmt: „Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Rente aus der Unfallversicherung, wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.” Die der Klägerin bewilligte große Witwenrente ist danach teilweise nicht zu leisten, weil sie nach den für das Bundessozialgericht (BSG) bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) gleichzeitig mit einer Unfallhinterbliebenenrente gezahlt wird.
b) Davon ist vorliegend – entgegen der Ansicht der Vorinstanzen – keine Ausnahme zu machen. Bereits § 93 Abs 5 Nr 1 SGB VI aF (dazu aa) erlaubte es nicht, im Falle der Klägerin von der Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente abzusehen. Nach dieser Vorschrift werden die Anrechnungsregelungen der Abs 1 bis 4 nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung für einen Arbeitsunfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat. Dieser Ausschluß der Anrechnung führt im Falle der Klägerin nicht zu einer ungekürzten Zahlung von Witwenrenten aus der Renten- und der Unfallversicherung. Zwar galt diese Norm auch zugunsten der im Beitrittsgebiet wohnhaften Klägerin (vgl dazu die Senats-Teilurteile und Beschlüsse vom 28. Mai 1997 – 8 RKn 9/95 und 8 RKn 27/95 – III 1.c). Indessen lag in ihrem Falle der maßgebliche „Arbeitsunfall” nicht „nach dem Rentenbeginn” (dazu bb), weil ihr verstorbener Ehemann nicht die höchstmögliche Rente aus der Rentenversicherung erworben hatte (dazu cc). Dem steht weder der Besitzschutzgedanke (dazu dd) noch Sinn und Zweck der Norm entgegen (dazu ee).
aa) Soweit § 93 Abs 5 SGB VI im zweiten Halbjahr 1996 in zwei Schritten geändert worden ist, kann dieses neue Recht für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Durch Art 5 Nr 4 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz ≪UVEG≫) vom 7. August 1996 (BGBl I 1254) wurde in Nr 1 dieser Vorschrift das Wort „Arbeitsunfall” durch das Wort „Versicherungsfall” ersetzt. Diese Änderung trat – mit dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – am 1. Januar 1997 in Kraft (Art 36 UVEG). Weiterhin sind durch Art 1 Nr 17 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz ≪WFG≫) vom 25. September 1996 (BGBl I 1461) dem § 93 Abs 5 SGB VI folgende Sätze (2 und 3) angefügt worden:
„≪2≫ Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen.
≪3≫ Satz 1 ist auf Hinterbliebenenrenten nicht anzuwenden.”
Diese Neuregelung mißt sich Wirkung ab 1. Januar 1992 bei (Art 12 Abs 8 WFG). Danach ergibt sich schon aufgrund der Einfügung von Satz 3 der Gesetzesbefehl, ab dem 1. Januar 1992 die Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente in jedem Fall durchzuführen. Ob gegen das Inkraftsetzen dieser Norm mit Rückwirkung verfassungsrechtliche Bedenken durchgreifen, kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen vom 28. Mai 1997 (aaO) beschlossen, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, ob Art 12 Abs 8 WFG insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt, als er Art 1 Nr 17 WFG für einen Zeitpunkt vor dem endgültigen Gesetzesbeschluß am 9. Juli 1996 in Kraft setzt. Für den vorliegenden Fall folgt schon aus § 93 Abs 5 Nr 1 SGB VI aF, der ursprünglichen Fassung, daß die der Klägerin gewährte Unfallhinterbliebenenrente nicht ohne Anrechnung auf ihre große Witwenrente zu zahlen war.
bb) Zunächst galt die Nichtanrechnungsvorschrift des § 93 Abs 5 Nr 1 SGB VI aF gleichermaßen für die Versicherten- wie die Hinterbliebenenrenten (vgl die Senatsentscheidungen vom 28. Mai 1997 aaO im Anschluß an das Urteil des 5. Senats des BSG vom 21. Juni 1995, SozR 3-2600 § 93 Nr 1). Maßgeblicher „Rentenbeginn” iS des Gesetzes ist, angewendet auf Hinterbliebenenrenten, demnach nicht der Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem Todesfall des Versicherten. Ein solches Normverständnis hätte zur Folge, daß die Nichtanrechnungsregel des § 93 Abs 5 SGB VI aF bei Hinterbliebenen trotz des ausdrücklichen Bezugs auf Absatz 1 sowie die Anrechnungsvorschrift für Hinterbliebenenrenten in Nr 2 sinnlos wäre und leer liefe, weil der Beginn der Hinterbliebenenrente stets nach dem Arbeitsunfall des Versicherten liegt. Maßgeblicher Zeitpunkt für den „Rentenbeginn” ist im Falle der Gewährung von Hinterbliebenenrenten vielmehr der Beginn der Versichertenrente. Auch die Frage, ob Renten wegen einer Berufskrankheit als Renten gelten, die im gesetzlichen Sinne „für einen Arbeitsunfall” geleistet werden, hat der erkennende Senat im Anschluß an das Urteil des 5. Senats (aaO) entschieden und dies bejaht. Ist damit in Fällen wie hier der Versicherte nach dem Beginn seiner Versichertenrente an einer Berufskrankheit erkrankt und an deren Folgen verstorben, umschreibt der Begriff „Rentenbeginn” den Rentenbeginn bei dem Verstorbenen, auch soweit es die Anwendung des § 93 Abs 5 SGB VI aF auf die Hinterbliebenenrente der Klägerin betrifft.
cc) Indessen ruht die große Witwenrente trotz Zusammentreffens mit einer Unfallhinterbliebenenrente nur dann nicht (teilweise), wenn der Versicherte den materiellen Voraussetzungen nach einen Anspruch auf Altersrente als höchstmögliche Rente – ihrer Art nach – aus der Rentenversicherung erworben hatte, bevor der „Arbeitsunfall” eingetreten war. Dh mit anderen Worten, nur wenn der Versicherte bereits die Voraussetzungen des höchstwertigen, endgültig die Rentenhöhe begrenzenden Versicherungsfalles des Alters erfüllt hatte, kann ein nachher eingetretener Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung, der eine Verletztenrente zur Folge hat, weder seine eigene noch die Rente seiner Witwe zum Ruhen bringen (vgl Verbandskommentar, Stand 1. Januar 1986, § 1279 RVO, Anm 4a). Der Beginn einer unter dieser Stufe stehenden Rente vor dem „Arbeitsunfall” hindert dagegen die Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente nicht. Dieser Grundsatz galt schon unter den Vorgängervorschriften des § 93 SGB VI; das RRG 1992 hat insofern keine Änderung gebracht (vgl BT-Drucks 11/4124 S 175). Auf die zweite Tatbestandsalternative des § 93 Abs 5 Satz 1 Nr 1 SGB VI „nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit”) kommt es deshalb bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 aaO auf die Witwenrente nicht (mehr) an. Nach dem Normverständnis, daß die Anwendung nur bei Bezug der höchstmöglichen Rente des Versicherten ausgeschlossen sein kann, bleibt für diese die Invaliditätsrenten umfassende zweite Alternative kein Raum.
Die Vorgängervorschriften des § 93 SGB VI aF in §§ 1278, 1279 RVO und §§ 55, 56 AVG wurden vom BSG dahingehend ausgelegt, daß die Witwenrente aus der Rentenversicherung (der Arbeiter und der Angestellten) trotz Zusammentreffens mit einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung dann nicht – teilweise – ruht, wenn der Versicherte den Anspruch auf die höchstmögliche Rente aus der Rentenversicherung erworben hatte, bevor der Arbeitsunfall eintrat. Der Erwägung, daß erworbene Ansprüche nicht nachträglich geschmälert werden sollen, hat das Gesetz ua in § 1278 Abs 3 RVO Ausdruck verliehen (BSG vom 29. November 1967, BSGE 27, 230, 231 = SozR Nr 2 zu § 1279 RVO). In Fällen des Eintritts des Arbeitsunfalls während des Bezuges einer Be-rufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente wurde diese zwar bis zum Eintritt eines weiteren Versicherungsfalls anrechnungsfrei geleistet (vgl BSG vom 9. Dezember 1965, BSGE 24, 150, 153). Kehrte sich aber bei dem weiteren Versicherungsfall die Reihenfolge von Versicherungsfall und Arbeitsunfall um, so konnte sich der Versicherte nicht mehr auf den ersten Rentenfall berufen; er hatte lediglich in Höhe der anrechnungsfrei gezahlten Versichertenrente einen Besitzstand, der auch über den späteren Versicherungsfall hinaus geschützt war (vgl BSG aaO). Hatte das BSG zur Begründung dieses Besitzschutzes noch auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz Bezug genommen, so folgt dieser im neuen Recht aus § 89 Abs 1 SGB VI (vgl dazu KasselerKomm-Gürtner § 93 SGB VI Rz 46).
dd) Der Gedanke des Besitzschutzes der dem Versicherten ungekürzt neben seiner Verletztenrente gezahlten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht auf die Hinterbliebenenrente zu übertragen. Zwar nahm die frühere Anrechnungsbestimmung für Hinterbliebenenrenten (§ 1279 Abs 1 RVO = § 56 Abs 1 AVG) auf die für die Versicherten geltenden Regeln in den Grundzügen Bezug. Hiernach standen der Witwe höchstens 6/10 der Rentenbezüge zu, auf die der Verstorbene zur Zeit seines Todes (als Vollrente aus der Unfall- und als Erwerbsunfähigkeitsrente aus der Rentenversicherung) Anspruch gehabt hätte. Diese Beträge waren unter Berücksichtigung nicht nur der Ruhensvorschriften des § 1278 Abs 1 und 2 RVO, sondern auch der hiervon geltenden Ausnahme nach Abs 3 aaO zu berechnen. Indem das Gesetz den anzusetzenden Betrag der Witwenrente an die fiktiven Rentenbezüge anknüpfte, die dem Versicherten zugestanden hätten, wenn er zur Zeit seines Todes erwerbsunfähig gewesen wäre (fiktiver Versicherungsfall), legte es damit die höchstmögliche Rente aus der Rentenversicherung zugrunde, die der Versicherte – seinem Versicherungsstand nach – erworben hatte, bevor der Arbeitsunfall eintrat. Damit kamen die Fälle, in denen sich der Unfall tatsächlich nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit ereignet hatte, nicht in den Genuß der Anrechnungsfreiheit; diese konnte nur noch eingreifen, wenn der Versicherte schon vor seinem Tode Altersruhegeld bezogen und danach einen Arbeitsunfall erlitten hatte (vgl Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, 2. Aufl, Stand Juni 1991, RVO § 1279 Anm II.3.B.). Solange es – wie vorliegend – dem Versicherten noch möglich war, eine höhere Rentenart zu erreichen (vgl zur Ordnung der Bergmannsrente § 302a Abs 4 iVm § 33 Abs 3 Nr 3 SGB VI; zur Rangfolge s § 89 Abs 1 Satz 2 SGB VI), konnte er die Anrechnung einer Verletztenrente auf seine nach dem Arbeitsunfall einsetzende Versichertenrente nicht vermeiden; für die abgeleitete Rente darf dann aber nichts anderes gelten. Einen Besitzschutz dergestalt, daß dann jedenfalls der (höhere) Betrag der – neben der Unfallrente – ungekürzt ausgezahlten Invaliditätsrente statt des (zu kürzenden) Altersruhegeldes zum Tragen kam, ließ hingegen die Fiktion des § 1279 Abs 1 RVO (entspricht § 56 Abs 1 AVG) nicht zu. Anderenfalls wäre nicht die ihrer Art nach höchstmögliche Rente zum Todeszeitpunkt berücksichtigt worden. Anstelle der fiktiven Berechnung hätte dann eine konkrete Herleitung der Witwenrente aus den dem Verstorbenen im Todeszeitpunkt tatsächlich gezahlten Renten gestanden. Wie sich zeigt, kommt der Witwe in Anrechnungsfällen wie hier ein „Auffüllbetrag” nach Maßgabe der vom Versicherten bis zum Tode bezogenen Rente gerade nicht zugute (vgl Schimanski/Emmerich/Warode/Lueg, Knappschaftsversicherung, Stand Januar 1992, RKG § 69 Anm 7 am Ende).
Darüber ging auch die gesetzliche Neuregelung des § 93 Abs 5 SGB VI aF nicht hinaus. Im Gegenteil spricht die nunmehr angeordnete eigenständige Anwendung der Anrechnungsbestimmungen auf Hinterbliebenenrenten gerade dagegen, einen dem Versicherten zustehenden Besitzstandsschutz auf die Hinterbliebenenrente zu übertragen. Soweit der Besitzschutzgedanke seinen rechtlichen Ort in § 89 Abs 1 SGB VI gefunden hat, gilt er zum einen ausdrücklich für die Rente aus eigener Versicherung. Die Renten wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und für vermindert berufsfähige Bergleute werden zudem ausschließlich bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt (vgl § 43 Abs 1, § 44 Abs 1, § 45 Abs 1 Nr 1 SGB VI). Eine § 89 Abs 1 SGB VI entsprechende Besitzschutzregelung gibt es für Witwenrenten nicht – im Gegenteil schließt § 89 Abs 2 SGB VI dies schon im Ansatz aus. Hat nämlich die Hinterbliebene Anspruch auf die große Witwenrente – wenngleich nur unter Anwendung der Ruhensregelung des § 93 Abs 1 SGB VI –, so wird eine kleine Witwenrente nicht gezahlt. Dann kann nicht statt einer – wenngleich gekürzten – großen Witwenrente eine (höhere) ungekürzte kleine Witwenrente gezahlt werden, allein um dem Gedanken des Besitzschutzes auch im Anwendungsbereich von § 93 SGB VI Geltung zu verschaffen.
ee) Sinn und Zweck der Ausnahmebestimmung zwingen nicht dazu, die Witwenrente auch in diesen Fällen ohne Anrechnung zu zahlen. Aufgrund der vom Versicherten nach Eintritt des ersten Rentenbeginns bzw nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit in den Folgejahren zurückgelegten versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten sind für die Berechnung der Witwenrente zu berücksichtigende rentenrechtliche Zeiten angesammelt worden, die zu einer – im Vergleich zur Bemessung der dem Versicherten gezahlten Rente – erhöhten Bemessung führen. Die Witwenrente nach der ungekürzten Gesamtleistung beider Renten läge damit über dem Niveau, das auszugleichen gerade die Unterhaltsersatzfunktion der Witwenrente gebietet, nämlich der Summe der vom Versicherten zu Lebzeiten bezogenen Renten. Insoweit hat die Neuregelung in § 93 Abs 5 SGB VI aF für die eigenständige Anwendung auf die Hinterbliebenenrente zur Folge, daß ein nach altem Recht denkbarer Besitzschutz entfällt. Zugleich wird damit dem Grundsatz Rechnung getragen, wonach eine oder mehrere soziale Leistungen nicht höher sein sollen als das Einkommen, das sie ersetzen sollen (BSGE 27, 230, 231).
Demgemäß gilt für die Anwendung von § 93 Abs 5 Nr 1 SGB VI aF auf die Klägerin, daß die bei ihrem Ehemann ab dem 24. Februar 1972 entschädigte Berufskrankheit als „Arbeitsunfall” zwar nach dem Beginn der Bergmannsrente am 1. September 1965 lag, es auf diese Rente aber nicht ankommt. Der Verstorbene war weiterhin beschäftigt und konnte rentenrechtliche Zeiten für den denkmöglichen Versicherungsfall einer Bergmannsaltersrente (§ 34 Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung ≪RentenVO≫ der DDR vom 23. November 1979) bzw einer Altersrente iS von § 33 Abs 2 SGB VI zurücklegen. Dieser indes nach dem „Arbeitsunfall” liegende Beginn einer „höchstmöglichen” Rente ist mit seiner verbesserten Bemessungsgrundlage auch für die Klägerin maßgeblich mit der Folge, daß die Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente auf die (höhere) Witwenrente vorzunehmen ist.
2. Zwar ist damit die Auffassung der Beklagten über die Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente auf die große Witwenrente zu bestätigen; deshalb ist sie aber nicht auch schon zur Rücknahme des Rentenbewilligungsbescheides vom 3. Dezember 1991 gemäß § 45 Abs 1 SGB X befugt gewesen. Die Rücknahmevoraussetzungen sind hinsichtlich des Anrechnungsbetrages nicht erfüllt. Soweit der Klägerin ab dem 1. Januar 1992 in der Höhe des anzurechnenden Betrages nicht die volle große Witwenrente zugestanden hatte, sondern statt dessen Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, war durch die Leistungserbringung insoweit ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die BG entstanden (dazu a). Dieser führt wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X dazu, daß die Gewährung der großen Witwenrente auch insoweit zu Recht erfolgt ist (dazu b). Erst ab dem Zeitpunkt der laufenden Gewährung von Unfallhinterbliebenenrente neben der ungekürzten Zahlung der großen Witwenrente war die Beklagte zur Aufhebung des Bescheides und Festsetzung der Erstattung gegenüber der Klägerin befugt (dazu c).
a) Der Beklagten stand in Höhe der von ihr in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. August 1992 überzahlten Witwenrente ein Erstattungsanspruch gegen die BG als Unfallversicherungsträger zu. Wie der Senat im Urteil vom 29. April 1997 (8 RKn 29/95, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) für Fälle der vorliegenden Art entschieden hat, folgt der Erstattungsanspruch aus § 104 Abs 1 SGB X. Dessen Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beklagte war iS dieser Vorschrift ein „nachrangig” verpflichteter Leistungsträger (dazu näher BSG vom 22. Mai 1985, BSGE 58, 119, 123 = SozR 1300 § 104 Nr 7 mwN). Der BG, die einen Teil des Nachzahlungsbetrages für einen evtl Erstattungsanspruch der Beklagten einbehalten hatte, war – bevor sie selbst geleistet hat – die Zahlung der großen Witwenrente durch die Beklagte bekannt, wie sich aus ihrem Bescheid vom 12. August 1992 ergibt. Darauf, ob der berechtigte Träger den Erstattungsanspruch geltend macht (s BSG vom 7. August 1986 – 4a RJ 33/85 – USK 86122; BSG vom 31. Oktober 1991 – 7 RAr 46/90 –), kommt es für den Eintritt der Erfüllungsfiktion nicht an. Es besteht demnach kein Wahlrecht des erstattungsberechtigten Trägers, auf einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff SGB X und damit auf die Erfüllungsfiktion zu verzichten und sich statt dessen nach den §§ 45, 48, 50 SGB X an den Versicherten zu halten (vgl Senatsentscheidung vom 29. April 1997 aaO mwN).
b) Einer Rücknahme oder Aufhebung nach den §§ 45 bzw 48 SGB X steht die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X schlechthin entgegen (vgl Senatsurteil vom 29. April 1997 aaO; so auch für den Erstattungsanspruch nach § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X: Urteil des 7. Senats vom 31. Oktober 1991 – 7 RAr 46/90 –, insoweit nicht veröffentlicht). Der Anspruch der Klägerin gegen den zur Leistung verpflichteten Unfallversicherungsträger gilt nach § 107 Abs 1 SGB X als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch – wie dargelegt – besteht. Damit wird sie behandelt, als ob sie die Rentenleistung bereits erhalten hätte. Die Erfüllungsfiktion soll die Rückabwicklung zwischen vorleistendem Träger und Berechtigtem ausschließen. Damit hat der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen geschaffen (vgl Senatsurteil vom 29. April 1997 aaO mwN). Ist aber in diesem Umfang durch die Leistungserbringung ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die BG entstanden, der nach Maßgabe des § 107 Abs 1 SGB X von der Rechtsordnung vorgesehen, mithin rechtmäßig ist, können die Voraussetzungen von § 45 Abs 1 SGB X nicht erfüllt sein (so auch LSG Baden-Württemberg vom 8. März 1989, Breithaupt 1989, 684, 687). Für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 31. August 1992 konnte die Revision mithin nicht durchdringen.
c) Der angefochtene Rücknahmebescheid vom 7. Juli 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 1993 kann damit dann und insoweit als rechtmäßig angesehen werden, wenn er nach § 43 SGB X in einen Aufhebungsbescheid nach § 48 Abs 1 SGB X umgedeutet werden kann. Eine derartige Umdeutung ist – anders als im umgekehrten Fall – grundsätzlich möglich (BSG vom 10. Februar 1993, SozR 3-1300 § 48 Nr 25 S 41 ff und SozR 3-3660 § 1 Nr 1 S 3 f; BSG vom 26. August 1994 – 13 RJ 23/93 –). Sie setzt voraus, daß die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Verwaltungsakt, in den umgedeutet werden soll – hier also: den Aufhebungsbescheid nach § 48 Abs 1 SGB X – erfüllt sind (§ 43 Abs 1 SGB X). § 48 Abs 1 SGB X setzt wiederum voraus, daß der Berechtigte bei Erlaß eines bewilligenden Verwaltungsakts – vorliegend der Bescheid über die große Witwenrente – Anspruch auf die Leistung hat und daß der Anspruch später wegfällt (BSG vom 29. Juni 1994, BSGE 74, 287, 289 = SozR 3-1300 § 48 Nr 33 mwN). Dies trifft für den Leistungsanspruch der Klägerin ab dem 1. September 1992, den Beginn der laufenden Zahlung der Unfallhinterbliebenenrente, zu. Insoweit hat die Klägerin nämlich nach dem Erlaß des Witwenrentenbescheides Einkommen erzielt, das wegen § 93 Abs 1 Nr 2 SGB VI zur Minderung des Anspruchs auf die große Witwenrente führt.
Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, § 48 Abs 1 Satz 3 SGB X verweise in solchen Fällen auf den „Beginn des Anrechnungszeitraumes”, der hier auf den 1. Januar 1992 fällt. Denn das bedeutete die ursprüngliche Rechtswidrigkeit, und es müßte die Rücknahme nach § 45 Abs 1 SGB X durchgeführt werden, die – wie gezeigt – versperrt ist. Der Blick auf § 48 Abs 1 Satz 3 SGB X übersieht, daß die maßgebliche tatsächliche Änderung durch den Bezug anrechenbaren Einkommens erst nach dem Wegfall des Erstattungsanspruchs der Beklagten gegen die BG eintritt. Solange dieser Erstattungsanspruch bestand, führte der bloße Anspruch auf Unfallhinterbliebenenrente wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X nicht – iS von § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X – zum Wegfall bzw zur Minderung des Anspruchs auf große Witwenrente.
In diesen Fällen soll der Bewilligungsbescheid mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden; nur soweit ein atypischer Fall vorliegt, besteht nicht die Pflicht zur rückwirkenden Aufhebung (vgl zur ständigen Rechtsprechung BSG vom 29. Juni 1994 aaO S 293 mwN). Das LSG hat – aus seiner Sicht zu Recht – keine Feststellungen dazu getroffen, ob solch ein atypischer Fall vorliegt. Gleichwohl brauchte die Sache nicht an das LSG zurückverwiesen zu werden. Es sind keine Umstände erkennbar oder vorgetragen, die der Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung entgegenstehen, zu einer atypischen Fallgestaltung führen und die Ausübung von Ermessen erforderlich machen könnten.
Soweit der Bescheid über die große Witwenrente damit ab dem 1. September 1992 aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs 1 Satz 1 SGB X). In diesem Umfange waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt, daß die Klägerin zu einem nennenswerten Teil durchgedrungen ist.
Fundstellen