Entscheidungsstichwort (Thema)
Wechsel von Altersteilrente zur Altersvollrente – Berücksichtigung von während des Teilrentenbezugs erworbenen Entgeltpunkten – Rechtsänderungen nach Entstehung des Stammrechts und Rentenbeginn
Leitsatz (amtlich)
Bei dem Wechsel von der Altersteil- zur Altersvollrente erhöhen die während des Teilrentenbezugs erworbenen Entgeltpunkte aus Pflichtbeitragszeiten den Rangstellenwert in vollem Umfang. Rechtsänderungen nach Entstehung des Stammrechts und Rentenbeginn sind unbeachtlich (Anschluß an und Weiterführung von BSG vom 9.12.1997 – 8 RKn 8/96 = SozR 3-2600 § 263 Nr 1).
Stand: 12. November 2001
Normenkette
SGB VI § 42 Abs. 1-2, § 66 Abs. 3, § 75 Abs. 1, § 88 Abs. 1 S. 1, § 99 Abs. 1, § 100 Abs. 2, § 168 Abs. 1 Nr. 1, § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, §§ 187a, 197 Abs. 1, §§ 306, 5 Abs. 4 Nr. 1; SGB I § 46 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; WFG; GG Art. 14 Abs. 1
Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt einen höheren Wert des Rechts auf Altersrente ab 1. Januar 1998.
Mit Bescheid vom 14. April 1997 hob die Beklagte den Bescheid vom 10. Juni 1996 auf, mit dem sie der im Oktober 1933 geborenen Klägerin erstmals eine Vollaltersrente (für Frauen) ab 1. Juli 1996 zuerkannt hatte und bewilligte ihr – ebenfalls – ab 1. Juli 1996 eine Altersrente (für Frauen) „als Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente”. Dabei ging die Beklagte von insgesamt 53,9981 Entgeltpunkten (49,9049 Entgeltpunkte für Beitragszeiten sowie von 4,0932 Entgeltpunkten für „beitragsfreie Zeiten”) aus; sie berücksichtigte ua 54 Monate wegen Schul- und Fachschulausbildung (8. Oktober 1949 bis 19. März 1954). Unter Zugrundelegung der persönlichen Entgeltpunkte (26,9991), des Rentenartfaktors für die Altersrente (1), des Zugangsfaktors (1) sowie des aktuellen Rentenwerts betrug der monatliche Wert der Teilrente 1.260,05 DM.
Auf ihren Antrag gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 10. März 1998 ab 1. Januar 1998 eine Vollrente. Dem Bescheid zugrunde lagen zusätzlich die während des Teilrentenbezugs vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 1997 durch Pflichtbeiträge erworbenen Entgeltpunkte (1,4100). Im Hinblick auf die Rechtsänderungen in dem zum 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (≪WFG≫ BGBl I S 1461) berücksichtigte die Beklagte (ua) die Zeiten der Schulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie die Zeit vom 1. März 1954 bis 19. März 1954 wegen Überschreitens der Höchstdauer nicht und bewertete die Zeiten teilweise neu. Die Summe aller Entgeltpunkte betrug danach 54,2205 (Entgeltpunkte für Beitragszeiten: 50,6185, für beitragsfreie Zeiten: 2,9725, zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten: 0,6295).
Den Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend gemacht hatte, ihre Rente sei nach dem im Jahre 1996 maßgeblichen Recht zu beurteilen und nicht nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Beginns der Vollrente, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 1998 zurück.
Das SG Aachen hat mit Urteil vom 18. Juni 1999 die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Gemäß § 300 Abs 3 SGB VI seien bei der Berechnung der Vollrente die für die Klägerin ungünstigeren Vorschriften des WFG heranzuziehen. Zwar sei gemäß § 300 Abs 3 SGB VI § 88 SGB VI entsprechend anwendbar. Die Vorschrift biete jedoch keinen Besitzschutz hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen, sondern gewährleiste lediglich die Anzahl der im früheren Bescheid festgestellten Entgeltpunkte. Das LSG hat mit Urteil vom 25. August 2000 unter Abänderung des Urteils des SG sowie der angefochtenen Bescheide die Beklagte verpflichtet, die Rente der Klägerin ab 1. Januar 1998 neu zu berechnen und dabei die Entgeltpunkte wie im Bescheid vom 14. April 1997 für die rentenrechtlichen Zeiten vor dem 1. Juli 1996 sowie – zusätzlich – die während des Teilrentenbezugs geleisteten Beiträge zugrunde zu legen. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe einen „Anspruch auf eine höhere Alters(voll)rente”. Der Wert der vor Entstehung des Stammrechts auf Altersrente liegenden rentenrechtlichen Zeiten sei nach dem am 1. Juli 1996 geltenden Recht, wie im Bescheid vom 14. April 1997 zugrunde gelegt, zu berechnen. Weder das Inkrafttreten des WFG noch der Umstand, daß die Altersrente ab 1. Januar 1998 als Vollrente statt als Teilrente gezahlt werde, noch der Erwerb weiterer Entgeltpunkte während des Teilrentenbezugs rechtfertigten eine umfassende Neubewertung.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von §§ 75 Abs 1 und 300 Abs 1 bis 3 SGB VI und trägt vor: Die Rentenversicherungsträger folgten der Entscheidung des 8. Senats vom 9. Dezember 1997 (SozR 3-2600 § 263 Nr 1) nicht, wonach bei einem Wechsel von einer Teil- zu einer Vollrente die während des Teilrentenbezugs zurückgelegten Beitragszeiten zusätzlich zu berücksichtigen seien. Für Fälle der vorliegenden Art bestünden zwei Lösungsmöglichkeiten: Sei der Rentenbeginn gleichzeitig der Beginn der (Teil-)Rente, so dürften die während des Bezugs der Teilrente erworbenen Entgeltpunkte gemäß § 75 Abs 1 SGB VI bei der Alters(voll)rente nicht berücksichtigt werden. Wäre hingegen der Beginn der Vollrente ein neuer, erstmaliger „Rentenbeginn”, so wären die während des Teilrentenbezugs gezahlten Beiträge zu berücksichtigen, die Gesamtleistungsbewertung richte sich allerdings dann nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2000 aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf das nach ihrer Auffassung zutreffende Urteil des LSG.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und auf die kombinierte Anfechtungs- und (unechte) Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und Abs 4 SGG) den Bescheid der Beklagten vom 10. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides abgeändert, die Rentenwerthöchstfestsetzung aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den höheren Wert des Rechts der Klägerin auf die Altersvollrente festzustellen und ihre monatlichen Einzelansprüche, die seit dem 1. Januar 1998 nach dem höheren Wert entstanden und fällig geworden sind, zu erfüllen (unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen). Denn der Wert des Rechts auf Altersrente hat sich durch den Neufeststellungsfall der „Vollrente” nach Widerruf des Verzichts auf die Hälfte der Vollrente im Hinblick auf die während des Teilrentenbezugs zusätzlich erworbenen Entgeltpunkte von 1,4100 erhöht.
1. Die Klägerin hatte aufgrund ihrer Entscheidung nach Vollendung des 60. Lebensjahres (teilweise) aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, der Erfüllung der Wartezeit und nach Ausübung des Gestaltungsrechts gemäß den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des SGB VI ein Stammrecht auf die (Frauen-)Altersrente (§ 39 SGB VI) sowie ab 1. Juli 1996 ein Recht auf die daraus entstehenden Einzelansprüche auf die monatliche Rente erworben. Das Stammrecht auf die „flexible oder vorgezogene” Altersrente war im Umfang der inhaltsbestimmenden Normen der zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des SGB VI iS des Art 14 Abs 1 GG ebenso eigentumsgeschützt wie das Recht auf die regelmäßig wiederkehrenden monatlichen Einzelansprüche hieraus (vgl Urteile des 4. Senats vom 2. August 2000: B 4 RA 40/99 R = SozR 3-2600 § 100 Nr 1 S 3 und B 4 RA 54/99 R = SozR 3-2600 § 99 Nr 5 S 14). Der rechtliche und auch faktische Rentenbeginn war der 1. Juli 1996, der Tag der Fälligkeit des ersten Einzelanspruchs. Nach dem SGB VI fallen die Entstehung des Stammrechts auf eine Rente einerseits und die erstmalige Bestimmbarkeit seines Wertes und damit die Höhe der monatlichen Zahlungsansprüche sowie Entstehung und Fälligkeit des ersten Einzelanspruchs (sog Rentenbeginn) andererseits auseinander (vgl § 64 SGB VI; vgl hierzu Vorlagebeschluß vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 11/99 R –). Zum 1. Juli 1996 lag somit der Geldwert des monatlichen Rechts – und damit letztlich auch der bezifferbare Wert des Stammrechts – grundsätzlich abschließend fest. Das Teilhaberecht auf Altersrente (= rechnerisches Produkt aus den die Rangstelle kennzeichnenden Entgeltpunkten, dem Zugangsfaktor und dem Rentenartfaktor) war ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr abänderbar (vgl BSG SozR 3-2600 § 100 Nr 1 S 9 f).
2. Durch den Bezug der Altersrente als Teilrente änderte sich der Wert des Stammrechts und mithin auch die Höhe des hieraus entstehenden Einzelanspruchs nicht. Dies folgt aus § 42 Abs 1 und 2 iVm § 66 Abs 3 SGB VI.
Gemäß § 42 Abs 1 SGB VI können Versicherte eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente, gemäß Abs 2 aaO in Höhe des Drittels, der Hälfte und von zwei Dritteln der – „erreichten” – Vollrente in Anspruch nehmen. Nach § 66 Abs 3 SGB VI ist Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte einer Teilrente die Summe aller Entgeltpunkte, die der ersten Rente wegen Alters zugrunde liegen. Nach Satz 2 aaO wird der Monatsbetrag der Teilrente aus (dem Teil) der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, die dem Anteil der Teilrente an der Vollrente (siehe oben) und mithin – ua – aller bis zum Altersrentenbeginn erworbenen Entgeltpunkte entspricht. Die Teilrente ist somit nicht als spezielle Rentenart mit besonderen – vom Vollrecht abweichenden – Berechnungsmodalitäten ausgestaltet; es handelt sich vielmehr um eine „quotierte Vollrente” (so zutreffend der 8. Senat, BSG SozR 3-2600 § 263 Nr 1 S 5), also eine anteilige (hier hälftige) Altersrente (vgl hierzu Klattenhoff in Hauck/Haines, K § 42 SGB VI RdNr 8, 10 ff). § 42 Abs 1 und Abs 2 SGB VI räumt dem Versicherten insoweit eine Dispositionsfreiheit ein. Nach Entstehung des Stammrechts und Rentenbeginn kann er für die Zukunft auf die aus dem Stammrecht entstehenden monatlichen Einzelansprüche durch die Wahl einer Teilrente in einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung – teilweise – verzichten (§ 46 Abs 1 SGB I); diesen Verzicht kann er jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Der Bestand des Stammrechts als solchem sowie dessen dynamisierbarer Geldwert werden durch diesen Verzicht nicht berührt. Der Wert bleibt in vollem Umfang erhalten. Durch den Verzicht wird lediglich der bereits entstandene Einzelanspruch im Umfang des Verzichts zum Erlöschen gebracht mit der Folge, daß die Verpflichtung des Trägers der Rentenversicherung zur Erfüllung des monatlichen Einzelanspruchs insoweit entfällt.
3. Mit Beginn der Vollrente – und dem Widerruf des (Teil-)Verzichts – werden die aus dem Stammrecht entstehenden monatlichen Zahlungsansprüche wieder in voller Höhe (mit dem dynamisierten Geldwert) von dem Kalendermonat an fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 100 Abs 2 SGB VI) und sind insoweit (neu) festzustellen (§ 48 Abs 1 SGB X).
Der Senat schließt sich der Entscheidung des 8. Senats (SozR 3-2600 § 263 Nr 1 S 5 f mwN) an, wonach § 100 Abs 2 SGB VI sowohl den Beginn des Leistungsbezugs für eine höhere Teil- oder auch denjenigen für eine Vollrente bei einem Wechsel von der Teil- zur Vollrente regelt. § 100 Abs 2 SGB VI ist eine materiell-rechtliche Spezialvorschrift für den Wechsel zwischen verschiedenen Teilrenten sowie für den Wechsel von einer Teilrente zur Vollrente bei „einer höheren Rente”. Die Vorschrift bestimmt den Zeitpunkt, ab wann die monatliche Rente auf der Grundlage des entstandenen, eigentumsgeschützten Stammrechts nach Rentenbeginn (siehe oben) in geänderter (neuer) Höhe, also mit dem geänderten – erhöhten – Geldwert zu zahlen (und dementsprechend – nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X – festzustellen) ist. Mit Beendigung dieser Teilrente beginnt nicht etwa eine „neue”, andere Rente (bzw „Rentenart”), deren Wert ab dem neuen Leistungszeitpunkt (ggf) nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden neuen Recht festzustellen wäre. Dies folgt nicht nur aus der Systematik der Teilrente als einer „quotierten Vollrente”, sondern auch daraus, daß, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, es nur ein Recht auf Altersrente aufgrund nur eines Versicherungsfalles des Alters gibt. Ist dieses Recht – wie das der Klägerin spätestens zum 1. Juli 1996 – entstanden, kann kein neues weiteres Recht auf Rente wegen Alters entstehen (vgl BSG SozR 3-2600 § 100 Nr 1 S 8, 17 f). Dementsprechend gibt es auch im Zusammenhang mit der Teil- und Vollrente nur eine Altersrente. Mit dem Widerruf des Teilverzichts entfällt der dem monatlichen Einzelanspruch entgegenstehende rechtsvernichtende Einwand, der diesen Teil des Einzelanspruchs jeweils monatlich zum Erlöschen gebracht hatte, so daß der monatliche Zahlungsanspruch zu Beginn des folgenden Kalendermonats in vollem Umfang (wieder) fällig wird. Ab diesem Zeitpunkt ist also die Beklagte verpflichtet, die aus dem Stammrecht erwachsenden Einzelansprüche – grundsätzlich – in Höhe des bei Beginn der Altersrente festgestellten – dynamisierten – Geldwertes zu erfüllen.
4. Hat der Versicherte – wie hier die Klägerin – während des Teilrentenbezugs eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so erhöht sich die Altersrente (der dynamisierte Geldwert) um die aufgrund von Pflichtbeiträgen erworbenen Entgeltpunkte. Dieser um die hinzuerworbenen Entgeltpunkte erhöhte (Rangstellen-)Wert ist hier der gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X neu festzustellenden, nach § 100 Abs 2 SGB VI ab dem 1. Januar 1998 von der Beklagten zu zahlenden Rente zugrunde zu legen.
a) Entgegen der Auffassung der Beklagten gibt es keinen Rechtssatz, wonach bei einem Wechsel von der Teil- zur Vollrente für Zeiten nach Beginn einer Altersrente (hier also nach dem 1. Juli 1996) Entgeltpunkte nicht mehr zu berücksichtigen sind. § 75 Abs 1 SGB VI verbietet im Grundsatz nur, den mit Rentenbeginn feststehenden Rangstellenwert allein deshalb neu festzustellen, weil nachträglich zusätzliche Rangstellenverbesserungen erworben wurden. Hierfür ist – soweit spezialgesetzlich anderes nicht vorgesehen – ein (Neubewertungsfall – § 89 SGB VI – ≪vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 100 Nr 1 S 8 f≫ oder) Neufeststellungsfall (§ 100 SGB VI, § 48 SGB X) erforderlich.
Ein derartiger Neufeststellungsfall liegt hier vor. Nach § 100 Abs 2 SGB VI sind (auch) die während des Teilrentenbezugs erworbenen Entgeltpunkte rangstellenerhöhend bei der Vollrente zu berücksichtigen. Die Vorschrift regelt – wie ausgeführt – den Beginn der „höheren” Rente bei einem Wechsel von der Teil- zur Vollrente ausgehend von dem bereits früher entstandenen eigentumsgeschützten Stammrecht und Geldwert (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 263 Nr 1 S 6 f), auch soweit sich dieser durch die während des Teilrentenbezugs erworbenen Entgeltpunkte erhöht hat.
Jeder Altersrentner, der noch keine Vollrente wegen Alters bezieht, aber entgeltlich beschäftigt ist, ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und muß die Beitragslast tragen (§§ 1 Satz 1 Nr 1, 5 Abs 1 Nr 4, 172 Abs 1 Nr 1, 168 Abs 1 Nr 1 SGB VI). Der dadurch versicherte Arbeitsverdienst muß in Entgeltpunkte umgerechnet und den Rangstellenwert erhöhend angerechnet werden. Dies ergibt sich nicht nur aus § 63 Abs 2 und 6 SGB VI, sondern auch aus § 197 Abs 1 SGB VI, wonach Pflichtbeiträge wirksam sind, wenn sie gezahlt werden; infolgedessen sind grundsätzlich auf Pflichtbeiträgen beruhende Entgeltpunkte bei dem Wert der Rente zu berücksichtigen. Einen Ausschluß des Erwerbs von Rangstellenwerten trotz Pflichtbeitragszeiten aufgrund rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung mit Beitragszahlung während des Bezugs einer Altersteilrente sieht das SGB VI nicht vor. Würden die zusätzlich durch Pflichtbeiträge erworbenen Entgeltpunkte nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, so würde dies der mit der Einführung der Teilrente verfolgten Zielsetzung widersprechen. Mit Hilfe des § 42 SGB VI sollte auf eine veränderte Altersstruktur und auf die hiermit verbundenen finanziellen Belastungen der gesetzlichen Rentenversicherung reagiert werden. Um ein angemessenes Verhältnis zwischen der Anzahl der Beitragszahler und der Rentner zu erreichen, wurde die Lebensarbeitszeit flexibel gestaltet und in diesem Zusammenhang das Teilrentensystem geschaffen (so BSG SozR 3-2600 § 263 Nr 1 S 7 f unter Hinweis auf die Materialien). Infolgedessen mußte es dem „Teil”-Rentner ermöglicht werden, eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis zur Hinzuverdienstgrenze (§ 34 Abs 3 Nr 2 SGB VI) ohne Nachteil bei Bezug der Vollrente auszuüben. Bliebe Arbeitsentgelt, für das Pflichtbeiträge entrichtet wurden, bei der späteren Vollrente unberücksichtigt, so wäre der Rentner gegenüber demjenigen, der diese flexible Gestaltung zwar in Anspruch genommen, jedoch nicht durch Beiträge zum Versichertenaufkommen beigetragen hat, benachteiligt, weil trotz Arbeitsleistung und Entrichtung von Pflichtbeiträgen der Rangstellen- und damit in der Regel der Geldwert seiner Rente sich nicht erhöhen würde. Daß eine Aufstockung des Rentenwertes bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente ermöglicht werden soll, folgt auch aus § 187a SGB VI, wonach die Rentenminderung durch Zahlung von Beiträgen „ausgeglichen” werden kann.
b) Die Beklagte ist nicht befugt, bei der Neufeststellung des Rechts auf Alters(voll)rente die für die Klägerin ungünstigere Rechtslage nach den Änderungen des SGB VI durch das WFG (ua Reduzierung der Höchstzahl der Pflichtbeitragszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres) zugrunde zu legen und die so ermittelten – geringeren – Entgeltpunkte mit den durch Beitragszeiten zusätzlich erworbenen Entgeltpunkten „zu verrechnen”. § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ermöglicht im Hinblick auf den beschränkten, zukunftsbezogenen Antrag (auf Berücksichtigung der während des Teilrentenbezuges erworbenen Entgeltpunkte bei der Vollrente) keine Totalrevision des Wertes. Nach Entstehung des Stammrechts und Rentenbeginn eingetretene Rechtsänderungen sind daher insoweit – bezogen auf den Wert des Stammrechts und dem sich hieraus ergebenden dynamisierten Geldwert – unbeachtlich. § 306 SGB VI (BSG SozR 3-2600 § 306 Nr 1) findet in diesen Fällen, bei dem Wechsel von der Teil- zur Vollrente von vornherein keine Anwendung.
Wie bereits ausgeführt, ist im Grundsatz mit der Rechtsentstehung auch der (dynamisierbare) Geldwert des Rechts auf Altersrente festgelegt (siehe oben) und das vom Versicherten erworbene Teilhaberecht auf Altersrente grundsätzlich nicht mehr veränderbar, weil das Versicherungsleben insoweit abgeschlossen ist. Das bedeutet jedoch nicht, wie der Senat im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des BSG bereits entschieden hat (vgl SozR 3-2600 § 100 Nr 1 S 9), daß die Rangstelle schlechthin unveränderbar ist. Der Versicherte kann eine höhere Rangstelle und damit ein höherwertiges Teilhaberecht und letztlich im Regelfall einen höheren Geldwert seines Rechts auf Altersrente auch noch nach Inanspruchnahme des Rechts auf Altersrente erlangen. Die Rangstelle kann insbesondere noch dadurch nachträglich angehoben werden, daß individuell eine Nachversicherung erfolgt, Beiträge wirksam nachgezahlt oder Versorgungsanwartschaften übertragen werden oder der verspätete Zufluß von „beitragsbelastenden” Arbeitsentgelten oder die Einführung neuer rentenrechtlicher Zeiten kraft Gesetzes erfolgt (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 100 Nr 1 S 10 f). Im Hinblick darauf, daß sowohl das Rentenstammrecht als auch der Geldwert der monatlichen Rente nach und im Umfang des zum Zeitpunkt ihrer Entstehung geltenden Rechts insgesamt eigentumsgeschützt sind (vgl BSG SozR 3-2600 § 100 Nr 1 S 3), verbleibt es im Falle der Neufeststellung der Anspruchshöhe eines Altersteilrentenbeziehers beim Übergang zu einer höheren Teil- oder zur Vollrente mindestens bei den im Wert des Teilhaberechts enthaltenen, im Verlaufe des Versicherungslebens bis zum Eintritt des Versicherungsfalls erworbenen Entgeltpunkten (= Rangstelle), auch soweit sie auf den in diesen enthaltenen Entgeltpunkten für Ausbildungszeiten und die als Ausbildungszeiten geltenden ersten Berufsjahre beruhen. Diese können aus dem eigentumsgeschützten Gesamtkomplex „Rangstelle” nicht herausgegliedert werden (vgl hierzu Vorlagebeschluß, aaO). Ein Eingriff in die erworbene(n) eigentumsgeschützte(n) Rechtsposition(en) durch Herauslösen einzelner Bestandteile, die den Wert des (der) Recht(e) bei Entstehung gebildet haben, ist ausgeschlossen. Zusätzlich, die Rangstelle und damit den Geldwert der monatlichen Rente erhöhend, sind demnach noch die von der Klägerin durch nachträgliche Pflichtbeitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte bei der ab 1. Januar 1998 zu zahlenden Rente zu berücksichtigen. Denn das SGB VI hat, wie ausgeführt, rangstellenerhöhende rentenversicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten von Altersteilrentnern ausdrücklich zugelassen. Keiner Entscheidung bedarf, ob während des Bezugs einer Altersteilrente rangstellenwerterhöhende beitragfreie Zeiten erworben werden können.
Die Beklagte kann sich für ihre Ansicht, die Altersrente sei insgesamt neu festzustellen, jedenfalls auch nicht auf eine entsprechende Anwendung von § 88 Abs 1 Satz 1 SGB VI stützen. Danach sind zwar einem Versicherten, der eine Rente wegen Alters bezogen hat, für eine „spätere” Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zu belassen. Die Vorschrift findet jedoch jedenfalls bei einem Wechsel von der Altersteil- zur Altersvollrente schon mangels einer „Lücke im Gesetz” auch keine entsprechende Anwendung. Eines Bestandsschutzes für die dem Wert des Rechts auf Altersrente zugrundeliegenden Entgeltpunkte (etwa bei Verlust des Rechts infolge Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze, vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 100 Nr 1 S 8) bedarf es hier bereits im Hinblick auf den Eigentumsschutz des Stammrechts und seines Geldwertes – und damit auch der zugrundeliegenden Rangstelle – nicht.
Die Revision der Beklagten hat mithin keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
BSGE 88, 293 |
BSGE, 293 |
NZS 2002, 205 |
SozR 3-2600 § 42, Nr. 1 |
SozVers 2002, 220 |
SozSi 2002, 301 |