Entscheidungsstichwort (Thema)
Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus – Vorliegen von Berufsausbildung
Leitsatz (amtlich)
1. Für eine Waise entstehen aus dem bis zur Erreichung der altersmäßigen Höchstbegrenzung bestehenden subjektiven Recht (Stammrecht) auf (Halb-)Waisenrente monatliche Zahlungsansprüche nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur, wenn im jeweiligen Monat ein anerkannter Erwerbshinderungsgrund vorliegt.
2. Berufsausbildung iS des Rechts auf Waisenrente liegt nur vor, soweit im jeweiligen Monat für den erwählten Beruf notwendige (und nicht nur nützliche, wünschenswerte oder förderliche) Kenntnisse oder praktische Fertigkeiten von einer hierfür anerkannt qualifizierten Ausbildungsinstitution oder Ausbildungsperson planmäßig vermittelt werden und der Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten wöchentlich wenigstens 20 Zeitstunden beansprucht.
Stand: 29. Januar 2001
Normenkette
SGB VI § 48 Abs. 1, 4 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 5, § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b
Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 25. November 1999 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Die Klägerin erhebt Zahlungsansprüche aus einem Recht auf Halbwaisenrente für die Zeit von Januar bis Mai 1998.
Die am 13. Oktober 1974 geborene Klägerin begann im Wintersemester 1994/95 ein Lehramtsstudium in den Fächern „Englisch” und „Deutsch als Fremdsprache” an der Universität B. In der Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 30. September 1998 war sie vom Studium beurlaubt. Während der Beurlaubung war sie vom 1. Oktober 1997 bis 31. Mai 1998 als Fremdsprachenassistentin (language assistant) an einer Schule in D /Irland beschäftigt; sie wurde in verschiedenen Klassen im Rahmen des Deutschunterrichts eingesetzt. Ihr wöchentlicher Unterrichtseinsatz sollte zwölf Zeitstunden betragen. Dies entsprach 18 Unterrichtsstunden à 40 Minuten. Tatsächlich wurde sie für 23 Unterrichtsstunden eingesetzt. Von der irischen Schulverwaltung erhielt sie für ihre achtmonatige Tätigkeit einen Unterhaltszuschuß (allowance) von 3.794,00 irischen Pfund (ca 8.000,00 DM), der in Irland steuer- und in der Sozialversicherung beitragsfrei war.
Der Vater der Klägerin, der bei der Beklagten in der Rentenversicherung der Angestellten versichert war, starb am 23. Dezember 1997. Die Beklagte erkannte ihr ab 1. Oktober 1998 bis März 1999 Zahlungsansprüche aus ihrem Recht auf Halbwaisenrente zu (Bescheid vom 3. August 1998, Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 1998).
Das Sozialgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin auch für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1998 Halbwaisenrente zu zahlen (Urteil vom 4. März 1999). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 25. November 1999). Zur Begründung ist ausgeführt worden: Die Tätigkeit der Klägerin als Fremdsprachenassistentin in Irland habe zwar das Hochschulstudium unterbrochen, sei jedoch Teil ihrer Gesamtausbildung gewesen und in der einschlägigen Prüfungsordnung vorgesehen; denn nach der Prüfungsordnung des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften der Universität B sei eine Tätigkeit als Fremdsprachenassistentin für ein Schuljahr in einer Schule eine der Möglichkeiten, um den vorgeschriebenen Auslandsaufenthalt durchzuführen. Wie der Stellungnahme des Privatdozenten Dr. W vom 26. Oktober 1998 zu entnehmen sei, sollten künftige Englischlehrer nach Möglichkeit einen zusammenhängenden Aufenthalt in einem Land des englischen Sprachbereichs von mindestens sechsmonatiger Dauer, möglichst an einer Universität, nachweisen. Der Auslandsaufenthalt könne auch mit einer Tätigkeit als Fremdsprachenassistent im Schulbereich durchgeführt werden. Die Tätigkeit der Klägerin sei als Berufsausbildung zu werten. Sie sei durch hauptamtlich an der Schule tätige Lehrkräfte geleitet worden. Dies ergebe sich aus dem Merkblatt „Das Assistentenjahr in der Republik Irland”. Dem stehe nicht entgegen, daß die Klägerin auch normal anfallende Arbeit im Interesse der Schule verrichtet habe; dies sei kennzeichnend für eine praktische Ausbildung. Im Vordergrund habe der Ausbildungszweck gestanden. Dies mache auch die Vergütung als Unterhaltszuschuß deutlich, der im Merkblatt als Ausbildungsbeihilfe bezeichnet werde. Auch die Höhe des Zuschusses sei ein Indiz dafür; er habe einer Leistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz entsprochen. Da die Klägerin ihren Sachantrag auf die Zeit bis zum 31. Mai 1998 begrenzt habe, könne dahinstehen, ob die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1998 ein „unvermeidbarer Zwischenraum” gewesen sei.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 48 Abs 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Sie macht geltend, die Tätigkeit der Klägerin als Fremdsprachenassistentin während der Beurlaubung vom Studium sei keine Schul-/Berufsausbildung iS dieser Norm. Die einschlägigen Ausbildungsvorschriften schrieben lediglich einen mindestens sechsmonatigen Auslandsaufenthalt als integralen Bestandteil des Studiums, nicht aber eine Tätigkeit als Fremdsprachenassistentin vor. Diese könne, müsse aber nicht verrichtet werden; sie sei somit nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Kindergeldrecht sei in diesem Zusammenhang nicht einschlägig; denn durch die Neuregelung des Familienlastenausgleichs habe sich die Zweckrichtung des Kindergeldes geändert; sie sei nicht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 48 Abs 4 SGB VI zu übertragen, die die Auffassung der Beklagten stütze.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Bremen vom 25. November 1999 und des Sozialgerichts Bremen vom 4. März 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, daß die angefochtene Entscheidung des LSG rechtlich nicht zu beanstanden sei.
II
Die Revision der Beklagten ist iS der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der ihm zugrundeliegenden Tatsachen sowie der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Nach dem bisherigen Ergebnis des Verfahrens kann der Senat nicht abschließend darüber entscheiden, ob die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1998 jeweils monatlich das Recht hat, von der BfA zu verlangen, Geldbeträge als Halbwaisenrente zu zahlen. Das LSG hat zwar die für die Entscheidung des Rechtsstreits richtige Maßstabsnorm herangezogen. Nach seinen Feststellungen ist mit dem Eintritt des Versicherungsfalls der Hinterbliebenenversicherung, dem Tod des Versicherten (hier: des Vaters der Klägerin) im Dezember 1997, das subjektive Recht (Stammrecht) der noch nicht 27jährigen Klägerin auf Halbwaisenrente entstanden. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG reichen jedoch nicht aus, zu entscheiden, ob ihr monatlich auch Zahlungsansprüche aus diesem Recht zustehen. Denn für den streitigen Zeitraum ist nicht geklärt, ob sie sich in „Berufsausbildung” befand. Hingegen ist über die Höhe der streitigen Ansprüche nicht zu befinden.
Gemäß § 48 Abs 1 SGB VI haben Kinder nach dem Tode eines Elternteils „Anspruch” auf Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist (Nr 1), und der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (Nr 2). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das subjektive Recht der Klägerin auf Halbwaisenrente war daher nach dem Tode ihres Vaters am 23. Dezember 1997 in diesem Monat entstanden. Es erlischt erst mit Vollendung des 27. Lebensjahres (sofern kein Verlängerungstatbestand iS des § 48 Abs 5 SGB VI eingreift). Aus diesem subjektiven Recht entstehen als dessen Rechtsfrüchte (§ 99 Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch ≪BGB≫) monatliche Zahlungsansprüche, und zwar bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne weitere Voraussetzungen (§ 48 Abs 4 Nr 1 SGB VI). Ist die Waise aber älter als 18 Jahre, setzt der Bestand von monatlichen Zahlungsansprüchen voraus, daß sie wegen eines anerkannten Grundes verhindert war, ihren Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren (gesetzliche Erwerbshinderungsgründe iS des § 48 Abs 4 Nr 2 SGB VI oder eine „unvermeidbare Zwischenzeit” als richterrechtlich entwickelter Erwerbshinderungsgrund). Soweit dies nicht der Fall ist, können monatliche Zahlungsansprüche nicht entstehen (stRspr; stellvertr BSGE SozR 3-2600 § 311 Nr 1; SozR 3-2600 § 48 Nr 1; SozR 2200 § 1267 Nr 27).
Die Beklagte bestreitet, daß der von der Klägerin vorgetragene Erwerbshinderungsgrund der „Berufsausbildung” vorgelegen hat. Nach § 48 Abs 4 Nr 2 Buchst a SGB VI bestehen monatliche Zahlungsansprüche, wenn die Waise sich ua in Berufsausbildung befindet. Das Studium an der Universität B ist „Berufsausbildung” iS dieser Vorschrift. Ob die Beschäftigung der Klägerin als Fremdsprachenassistentin (Teil dieser) „Berufsausbildung” ist, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen.
Die rechtliche Bedeutung des Wortes „Berufsausbildung” ist in § 48 SGB VI oder in anderen Vorschriften des Rentenversicherungsrechts nicht näher umschrieben (vgl zB § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b SGB VI). Welche Sachverhalte der Ausbildung zu einem Beruf im einzelnen als „Berufsausbildung” iS von § 48 Abs 4 Nr 2 Buchst a SGB VI zu bewerten sind, richtet sich nach dem Zweck des Rechts auf Halbwaisenrente. Dieses soll monatlich anteilig den Ausfall eines – typisierend unterstellten – gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gegen den Versicherten (§§ 1601 ff BGB) ausgleichen, solange das Kind aus Ausbildungsgründen oder im öffentlichen Interesse daran gehindert ist, sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Nach allgemeiner Wertung ist dies stets bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Fall, danach nur in den Monaten, in denen ein anerkannter Erwerbshinderungsgrund vorliegt.
Daher ist nicht jede Aus-, Fort- oder Weiterbildung, die ein Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres betreibt, „Berufsausbildung”. Vielmehr muß die tatsächlich durchgeführte Ausbildung dazu dienen und wegen der Qualität des Ausbildungsinstituts und des Lehrplans dazu geeignet sein, die für den angestrebten Beruf notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Verfahren zu vermitteln. Ferner muß die Waise durch die Ausbildung an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert sein, dh sie muß durch den Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten soweit in Anspruch genommen werden, daß ihr eine für die Sicherung der Existenz notwendige Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Kurz gesagt: „Berufsausbildung” iS von § 48 Abs 4 Nr 2 Buchst a SGB VI liegt nur vor, soweit im jeweiligen Monat für den gewählten Beruf notwendige (nicht: nur nützliche, wünschenswerte oder förderliche) Kenntnisse oder praktische Fertigkeiten von einer hierfür anerkannt qualifizierten Ausbildungsinstitution oder Ausbildungsperson vermittelt werden und wenn der Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten die Waise wöchentlich wenigstens 20 Zeitstunden beansprucht (hierzu stellvertr Senatsurteil vom 18. September 1975 – 4 RJ 295/74; BSGE 39, 185 = SozR 2200 § 1267 Nr 9; SozR 2200 § 1267 Nr 2; BSG SozEntsch 5 § 1267 Nr 5; SozR 2200 § 1259 Nr 102). Hingegen ist die von den Beteiligten erörterte Rechtsprechung des BFH (zB Urteil vom 9. Juni 1999 – VI R 92/98 – BFHE 189, 113) nicht einschlägig. Sie ist zu dem seit 1996 eingeführten und „Kindergeld” genannten Abschlag („Steuervergütung”) auf den Steuererstattungsanspruch wegen (sonst) verfassungswidriger Besteuerung des Existenzminimums von Kindern ergangen.
Nach den bisherigen Feststellungen des LSG steht nicht fest, wer der Klägerin im streitigen Zeitraum welche Ausbildungsinhalte wie und wie lange vermittelt hat und ob diese Stelle oder Person (in Irland) anerkannt qualifiziert war, die Ausbildung einer Lehramtsstudentin für „Englisch” und „Deutsch als Fremdsprache” durchzuführen. Auch ist nicht geklärt, welchen Zeitaufwand die Klägerin damals hatte, um sich das Vermittelte anzueignen. Schließlich steht nicht fest, welcher Anteil ihrer entgeltlichen Beschäftigung in Irland inhaltlich „Berufsausbildung” war.
Das LSG hat festgestellt, daß in der Prüfungsordnung („Prüfungsvoraussetzungen und Prüfungsanforderungen im Unterrichtsfach Englisch”) des zuständigen Fachbereichs der Universität B eine Tätigkeit als Fremdsprachenassistent für ein Schuljahr in einer Schule eine der Möglichkeiten sei, um den vorgeschriebenen Auslandsaufenthalt durchzuführen. Hieraus ergibt sich allenfalls, daß in der Prüfungsordnung ein Auslandsaufenthalt vorgeschrieben ist. Wenn darauf verwiesen wird, daß „eine der Möglichkeiten”, diesen durchzuführen, die Tätigkeit als Fremdsprachenassistent ist, legt dies nahe, daß der Auslandsaufenthalt auf unterschiedliche Weise absolviert werden kann, um die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung zu erfüllen. Dem Wortlaut nach würde zB ein „rein touristischer” Aufenthalt dem Erfordernis der Prüfungsordnung ebenso genügen wie die Tätigkeit der Klägerin an der Schule in D. Hingegen hat die Prüfungsordnung, falls sie nicht gerade die (noch nicht geklärte) von der Klägerin in Irland tatsächlich verrichtete Beschäftigung zwingend als „Ausbildungsschritt” vorschreibt, rechtliche Bedeutung nur für die Frage, ob das, was in Irland wirklich geschah, für den von der Klägerin gewählten Beruf „erforderlich” war.
Allerdings lassen die Ausführungen des LSG in ihrer Gesamtheit auch noch nicht die Entscheidung zu, es habe keine Berufausbildung vorgelegen:
Legt man allein den Tatbestand des LSG-Urteils zugrunde, wäre der Ausbildungscharakter der Beschäftigung der Klägerin als Fremdsprachenassistentin in Irland zwar zu verneinen. Dort hat das LSG mitgeteilt, die Klägerin sei an einer weiterführenden Schule in D tätig gewesen und in verschiedenen Klassen im Rahmen des Deutschunterrichts eingesetzt worden; sie habe tatsächlich 23 Unterrichtsstunden in der Woche geleistet; hierfür habe sie einen (Netto-)Unterhaltszuschuß von 3.794,00 irischen Pfund erhalten. Dies spricht dafür, daß der Klägerin keine Ausbildungsinhalte als Studentin vermittelt worden sind, sondern daß sie solche als Lehrerin selbst weitergegeben hat. Eine derartige eigenverantwortliche Beschäftigung ist grundsätzlich keine Berufsausbildung iS des Gesetzes. Demgegenüber hat das LSG in den Entscheidungsgründen seines Urteils angegeben, die praktische Tätigkeit der Klägerin an der irischen Schule sei durch die an dieser Schule hauptamtlich tätigen Lehrkräfte geleitet worden, die sie im einzelnen angeleitet und unterwiesen hätten. Anhand der in sich unvereinbaren Ausführungen des LSG ist für das Revisionsgericht auch hierdurch nicht erkennbar, in welchem Umfang, wie und von wem gezielt erforderliche Ausbildungsinhalte an die Klägerin vermittelt wurden. Das LSG hat nicht festgestellt, ob und ggf wie sich „Berufsausbildung” im konkreten Fall der Klägerin an der irischen Schule vollzogen hat. Seine abstrakten Feststellungen, die es lediglich auf ein von der Klägerin überreichtes Merkblatt über das Assistentenjahr in der Republik Irland gestützt hat, reichen daher zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht aus.
Das LSG wird demnach zu klären haben, welche Kenntnisse und Fertigkeiten der Klägerin in welchem Umfang, von welcher Stelle oder Person und nach welchem Lehrplan an der Schule in D vermittelt worden sind. Ferner muß es feststellen, ob es sich um Ausbildungsinhalte gehandelt hat, die für den gewählten Beruf erforderlich waren, ebenso, ob die Ausbilder (in Irland) anerkannt geeignet waren. Außerdem ist zu klären, ob die Aneignung der Ausbildungsinhalte (durch Teilnahme an deren Vermittlung, durch Selbststudium und durch praktische Übungen) die Klägerin wenigstens 20 Zeitstunden wöchentlich beansprucht hat.
Das angefochtene Urteil des LSG war deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Berufungsgerichts vorbehalten.
Fundstellen
NZS 2001, 268 |
SozR 3-2600 § 48, Nr. 4 |
AuS 2000, 60 |
SozSi 2002, 36 |