2.1.1 Auszubildende
Auszubildende, die eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine betriebliche Berufsausbildung absolvieren, können ergänzend zur Ausbildungsvergütung und ggf. zu einem Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe Bürgergeld erhalten.
2.1.2 Schüler/Studenten
Auch Schüler und Studenten, die im Haushalt der Eltern leben, haben Anspruch auf Bürgergeld, wenn sie BAföG-Leistungen erhalten oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten. Hingegen haben Auszubildende, die während der Ausbildung in einem Internat/Wohnheim oder beim Ausbildenden mit voller Verpflegung leben sowie Studenten und Schüler, die nicht im Haushalt der Eltern leben, keinen Anspruch auf Bürgergeld. Sie können jedoch ergänzende Leistungen in Form von Mehrbedarfen oder auch, wenn eine besondere Härte vorliegt, weitere Leistungen als Darlehen erhalten.
2.1.3 Ausländer
Für Ausländer gelten Begrenzungen für den Zugang zum Bürgergeld. Sie haben grundsätzlich nur dann Anspruch auf Leistungen, wenn sie sich gewöhnlich (d. h. nicht nur kurzfristig) und rechtmäßig in Deutschland aufhalten und ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Weitere Voraussetzung ist, dass sie entweder als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger erwerbstätig sind oder bereits länger als 3 Monate in Deutschland sind. Von den Leistungen ausgenommen sind grundsätzlich Ausländer und ihre Familienangehörigen, die kein Aufenthaltsrecht haben oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt.
Leistungsausschluss auch für EU-Bürger
Während der ersten 3 Monate nach einer Einreise nach Deutschland gilt damit ein grundsätzlicher Leistungsausschluss für Ausländer und deren Familienangehörige. Dies gilt auch für EU-Bürger, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, aber in Deutschland nicht erwerbstätig sind. Nach Ablauf der ersten 3 Monate prüfen die Jobcenter, ob sich das Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Ist dies der Fall, verbleibt es bei dem Leistungsausschluss. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn sich das Aufenthaltsrecht auf den Schulbesuch der Kinder gründet.
2.1.4 Asylberechtigte
Asylberechtigte und Personen, die einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen besitzen (anerkannte Flüchtlinge), haben grundsätzlich Anspruch auf Bürgergeld. Nicht leistungsberechtigt sind hingegen Personen, die Leistungen nach § 1 AsylbLG erhalten (Asylbewerber, ausreisepflichtige und geduldete Personen).
Leistungen an geflüchtete Menschen aus der Ukraine
Rechtskreiswechsel aus dem AsylbLG in die Grundsicherung für Arbeitsuchende
Seit dem 1.6.2022 werden Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, grundsätzlich nicht mehr auf die Leistungen des AsylbLG verwiesen, sondern haben im Falle der Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (nicht erwerbsfähige Menschen sind bei Hilfebedürftigkeit dem Leistungssystem der Sozialhilfe nach dem SGB XII zugeordnet). Kernziel ist die frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt, die durch den Übergang in das SGB II besser unterstützt werden kann, weil Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Arbeitsmarktintegration damit aus einer Hand erbracht werden können.
Grundvoraussetzung für die Leistungsberechtigung nach dem SGB II ist, dass die Betreffenden einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen und eine sog. Fiktionsbescheinigung erhalten, die bestätigt, dass der Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt. Wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt, kann Bürgergeld bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Laufzeit der Aufenthaltserlaubnis bezogen werden. Bei Vorliegen aller o. a. Voraussetzungen besteht damit grundsätzlich Anspruch auf Bürgergeld. Die in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder unter 15 Jahren erhalten ebenfalls Bürgergeld aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Krankenversicherungsschutz
Mit dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und damit in den umfassenden Schutz dieses Leistungssystems einbezogen. Unter 15-jährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft sind im Wege der Familienversicherung in den Versicherungsschutz einbezogen. Personen, die Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II für Erwerbsfähige haben, können sich frei für eine wählbare Krankenkasse entscheiden. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt (rückwirkend) ab Beginn des Bezugs von Bürgergeld ein.
Personen, die nicht hilfebedürftig nach dem SGB II oder SGB XII sind, haben die Möglichkeit, innerhalb von 6 Monaten nach der Aufenthaltnahme in Deutschland der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges M...