Für besondere Lebenssituationen sieht das SGB II sog. Mehrbedarfe vor. Sie berücksichtigen Bedarfe, die nicht vom Regelbedarf abgedeckt werden. Die Mehrbedarfe sind grundsätzlich pauschaliert, nur bei unabweisbaren Bedarfen sind Aufwendungen in dem tatsächlich angefallenen Umfang anzuerkennen.[1] Mehrbedarfe werden in pauschalierter Höhe anerkannt bei

  • werdenden Müttern ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in den die Entbindung fällt, in Höhe von 17 % des Regelbedarfs,
  • Alleinerziehenden in Höhe von 36 % des Regelbedarfs bei einem Kind unter 7 Jahren oder bei 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren, bei mehreren Kindern in Höhe von 12 % je Kind, wenn sich dadurch ein höherer Bedarf ergibt, jedoch maximal bis zu 60 % des Regelbedarfs,
  • erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben[2] oder Eingliederungshilfen[3] zustehen, in Höhe von 35 % des Regelbedarfs sowie
  • medizinisch notwendiger (ärztlich attestierter) kostenaufwendiger Ernährung in angemessener Höhe.

Die vorgenannten Mehrbedarfe sind taggenau zu berücksichtigen, sie sind in der Summe allerdings auf die Höhe des Regelbedarfs für einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten begrenzt.

 
Achtung

Sonderregelungen für unabweisbare Mehrbedarfe

Soweit im Einzelfall ein unabweisbarer besonderer Bedarf besteht, der

  • anderweitig (d. h. auch außerhalb des SGB II) nicht gedeckt werden kann und
  • in seiner Höhe erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht,

können diesbezügliche Aufwendungen ebenfalls als Mehrbedarf anerkannt werden.[4] Ein besonderer Bedarf in diesem Sinne liegt vor, wenn er durch außergewöhnliche Lebensumstände veranlasst wurde und von anderen Leistungsgesetzen – auch außerhalb des SGB II – nicht abgedeckt wird und wenn ohne die Bedarfsdeckung verfassungsrechtlich geschützte Güter (z. B. der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG) gefährdet wären.[5] Diese Form der Mehrbedarfe ist nicht auf die Höhe des Regelbedarfs begrenzt.

Bei einmaligen Bedarfen wird zusätzlich vorausgesetzt, dass ein Darlehen[6] ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Die Sonderregelung kommt damit z. B. für

  • Pflege- oder Hygieneartikel, die nach ärztlicher Bescheinigung aus gesundheitlichen Gründen benötigt werden,
  • die Kosten einer Putz- oder Haushaltshilfe für körperlich stark beeinträchtigte Personen oder
  • die Reisekosten von geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit ihren Kindern

    in Betracht.

Als weiteren Härtefall-Mehrbedarf können bei Schülern die für die Anschaffung oder Ausleihe von vorgeschriebenen Schulbüchern oder Arbeitsheften notwendigen Aufwendungen übernommen werden.[7]

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