Anspruch auf Bürgergeld haben erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Das sind Personen, die
- das 15. Lebensjahr vollendet, aber noch nicht die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben,
- erwerbsfähig sind,
- hilfebedürftig sind und
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten ebenfalls Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben.
Darüber hinaus müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte für das Jobcenter erreichbar sein. Erreichbar ist, wer sich im näheren Bereich des Jobcenters aufhält und werktäglich Mitteilungen und Aufforderungen des Jobcenters zur Kenntnis nehmen kann. Der nähere Bereich ist der Umkreis des Jobcenters, in dem man es innerhalb von zweieinhalb Stunden erreichen kann.
Verweis auf eine vorgezogene Altersrente bis zum 31.12.2026 ausgesetzt
Bezieher von Bürgergeld sind grundsätzlich verpflichtet, eine vorgezogene Altersrente (mit Abschlägen) zu beantragen, um damit ihren Sozialversicherungsanspruch geltend zu machen sowie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu vermeiden. Diese Pflicht ist aber bis zum 31.12.2026 ausgesetzt.
2.1 Besondere Personengruppen
2.1.1 Auszubildende
Auszubildende, die eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine betriebliche Berufsausbildung absolvieren, können ergänzend zur Ausbildungsvergütung und ggf. zu einem Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe Bürgergeld erhalten.
2.1.2 Schüler/Studenten
Auch Schüler und Studenten, die im Haushalt der Eltern leben, haben Anspruch auf Bürgergeld, wenn sie BAföG-Leistungen erhalten oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten. Hingegen haben Auszubildende, die während der Ausbildung in einem Internat/Wohnheim oder beim Ausbildenden mit voller Verpflegung leben sowie Studenten und Schüler, die nicht im Haushalt der Eltern leben, keinen Anspruch auf Bürgergeld. Sie können jedoch ergänzende Leistungen in Form von Mehrbedarfen oder auch, wenn eine besondere Härte vorliegt, weitere Leistungen als Darlehen erhalten.
2.1.3 Ausländer
Für Ausländer gelten Begrenzungen für den Zugang zum Bürgergeld. Sie haben grundsätzlich nur dann Anspruch auf Leistungen, wenn sie sich gewöhnlich (d. h. nicht nur kurzfristig) und rechtmäßig in Deutschland aufhalten und ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Weitere Voraussetzung ist, dass sie entweder als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger erwerbstätig sind oder bereits länger als 3 Monate in Deutschland sind. Von den Leistungen ausgenommen sind grundsätzlich Ausländer und ihre Familienangehörigen, die kein Aufenthaltsrecht haben oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt.
Leistungsausschluss auch für EU-Bürger
Während der ersten 3 Monate nach einer Einreise nach Deutschland gilt ein grundsätzlicher Leistungsausschluss für Ausländer und deren Familienangehörige. Dies gilt auch für EU-Bürger, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, aber in Deutschland nicht erwerbstätig sind. Nach Ablauf der ersten 3 Monate prüfen die Jobcenter, ob sich das Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Ist dies der Fall, verbleibt es bei dem Leistungsausschluss. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn sich das Aufenthaltsrecht auf den Schulbesuch der Kinder gründet.
2.1.4 Asylberechtigte
Asylberechtigte und Personen, die einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen besitzen (anerkannte Flüchtlinge), haben grundsätzlich Anspruch auf Bürgergeld. Nicht leistungsberechtigt sind hingegen Personen, die Leistungen nach § 1 AsylbLG erhalten (Asylbewerber, ausreisepflichtige und geduldete Personen).
Leistungen an geflüchtete Menschen aus der Ukraine
Rechtskreiswechsel aus dem AsylbLG in die Grundsicherung für Arbeitsuchende
Seit dem 1.6.2022 werden Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, grundsätzlich nicht mehr auf die Leistungen des AsylbLG verwiesen, sondern haben im Falle der Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (nicht erwerbsfähige Menschen sind bei Hilfebedürftigkeit dem Leistungssystem der Sozialhilfe nach dem SGB XII zugeordnet). Kernziel ist die frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt, die durch den Übergang in das SGB II besser unterstützt werden kann, weil Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Arbeitsmarktintegration damit aus einer Hand erbracht werden können.
Voraussetzung für die Leistungsberechtigung nach dem SGB II ist, dass die Betreffenden einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach ...