Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit wird grundsätzlich das Einkommen und das Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Bei unverheirateten Kindern, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören (bis zum 25. Lebensjahr), sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern, eines Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Umgekehrt wird Einkommen oder Vermögen des Kindes jedoch nur bei den Leistungen für das Kind selbst berücksichtigt.
4.1 Berücksichtigung von Einkommen
Als Einkommen sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit zufließen, zu berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere Arbeitsentgelt, Sachbezüge aus Erwerbstätigkeit, Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, Renten, Entgeltersatzleistungen (z. B. Arbeitslosen- oder Krankengeld), weitere Sozialleistungen (z. B. Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG), Miet- und Pachteinnahmen, Kapital- und Zinserträge. Als Einkommen werden aber auch Ansprüche gegen Dritte berücksichtigt, z. B. Ansprüche auf Scheidungs- oder Trennungsunterhalt oder sonstige Einnahmen, etwa aus Steuererstattungen. Das Einkommen ist grundsätzlich in dem Monat zu berücksichtigen, in dem es dem Leistungsberechtigten tatsächlich zufließt. Das gilt auch für einmalige Einnahmen oder solche, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen. Ausnahmen vom Einkommensbegriff bzw. der -berücksichtigung gelten bei Kleinstbeträgen (Einnahmen bis zu 10 EUR mtl. oder Kapitaleinkünften bis zu 100 EUR jährlich), insbesondere aber für zweckbestimmte Sozialleistungen, wie z. B. Pflegegeld bei Pflege eines Angehörigen, Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder vergleichbare Renten. Ausgenommen sind (in angemessenen Grenzen), z. B. auch Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege. Einkommen von Schülern aus Ferienjobs sind vollständig nicht zu berücksichtigen. Näheres zum Einkommensbegriff und zu den Ausnahmen bestimmt die Bürgergeld-Verordnung.
Im Rahmen der Einführung des Bürgergeldes wurden zudem 3 Einkommen zum 1.7.2023 aus der Berücksichtigung herausgenommen:
- Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die steuerfrei sind, bis zum steuerlichen Höchstbetrag von 3.000 EUR im Kalenderjahr,
- Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG und
- Erbschaften (einschließlich Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen).
Ausgangspunkt für die Einkommensberücksichtigung ist das Bruttoeinkommen. Bei der Berücksichtigung gilt aber das Nettoprinzip, d. h. der Bruttobetrag ist zunächst um sog. Absetzbeträge zu vermindern. Danach sind abzusetzen:
- die auf das Einkommen entrichteten Steuern,
- Sozialversicherungsbeiträge bzw. bei Befreiung von der Sozialversicherungspflicht grundsätzlich entsprechende Beiträge an private Versicherungen,
- Versicherungsbeiträge, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben (z. B. Kfz-Haftpflicht) oder nach Grund und Höhe angemessen sind; dabei gilt grundsätzlich eine Pauschale von 30 EUR monatlich,
- Beiträge zu einer geförderten Altersvorsorge,
- die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Werbungskosten sowie
- Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten.
Besondere Regelungen (und Freibeträge) gelten für die Berücksichtigung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Danach ist von dem Bruttobetrag des Erwerbseinkommens – anstelle der o. a. Einzelabsetzungen für Versicherungsbeiträge und Werbungskosten – ein Pauschbetrag von 100 EUR, der sog. Grundabsetzbetrag, abzuziehen. Übersteigt das Bruttoeinkommen 400 EUR monatlich, können auch höhere Werbungskosten als 100 EUR abgesetzt werden, wenn diese nachgewiesen werden.
Generell berücksichtigungsfrei bleiben Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Vormünder, Pfleger oder Betreuer, die einmal jährlich gezahlt werden.
4.1.1 Zusätzliche Freibeträge bei Erwerbseinkommen
Darüber hinaus gelten bei Erwerbseinkommen zusätzliche Freibeträge:
- Bei einem Bruttoeinkommen von 100,01 EUR bis 520,00 EUR monatlich bleiben 20 % des Einkommens berücksichtigungsfrei.
- Ab einem Bruttoeinkommen von 520,01 EUR bis 1.000,00 EUR monatlich bleiben 30 % des Einkommens berücksichtigungsfrei.
- Ab einem Bruttoeinkommen von 1.000,01 EUR bis 1.200,00 EUR monatlich bleibt nochmals ein Betrag von 10 % berücksichtigungsfrei. Die Obergrenze von 1.200,00 EUR erhöht sich auf 1.500,00 EUR monatlich, wenn der Leistungsberechtigte mit einem minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.
4.1.2 Besonderheiten bei unter 25-jährigen Leistungsberechtigten
Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein erhöhter Grundabsetzbetrag i. H. v. 556 EUR (Stand 1.1.2025) abgezogen. Zusätzlich müssen die Leistungsberechtigten für den erhöhten Abzug
- eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung durchführen,
- eine betriebliche oder überbetriebliche Ausbildung, eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine Einstiegsqualifizierung durchführen,
- einem Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst nachgehen (das Tasch...