1Für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen gilt § 357 Absatz 1 bis 4 und 6[2] [Bis 27.05.2022: § 357 Absatz 1 bis 5] entsprechend. 2Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der empfangenen Sachen, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen. 3§ 357a Absatz 1[3] [Bis 27.05.2022: § 357 Absatz 7] ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Unterrichtung nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Unterrichtung nach Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche tritt.
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