Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die

 

1.

zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,

 

2.

Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,

 

3.

künftige Höhe der Miete.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge