(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.

 

(2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt,

 

1.

die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder

 

2.

nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.

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