Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern haben keine aufschiebende Wirkung.

[1] § 63 geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden vom 10.12.2020 bis 08.07.2024.

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