1Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig. 2Für Zahnersatz und implantologische Leistungen kann der Festsetzungsstelle vor Aufnahme der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. 3Die Kosten des Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen.4Aufwendungen für Dienstunfähigkeitsbescheinigungen[1] [Bis 31.12.2020: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen] für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle.

[1] Geändert durch Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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