(1) 1Der Bund beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn

 

1.

beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen Leistungen der Pflegeversicherung

 

a)

beziehen oder

 

b)

beantragt haben und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht und

 

2.

eine entsprechende Vereinbarung des Bundes und den Trägern der Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht.

2Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende Betrag wird durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat[1] [Vom 31.07.2018 bis 31.03.2024: Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat] bekanntgegeben.

 

(2) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen nach Maßgabe der §§ 38 bis 38g und der §§ 39 bis 39b, wenn sie pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind.

[1] Geändert durch Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 06.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

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