(1) 1Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren[1] [Bis 31.03.2024: eines Jahres] nach Rechnungsdatum beantragt wird. 2Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen nach § 38a Absatz 3[2] der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. 3Hat ein Sozialhilfeträger oder im Bereich der Pflege der Träger der sozialen Entschädigung[3] [Bis 31.03.2024: Träger der Kriegsopferfürsorge] vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger oder der Träger der sozialen Entschädigung[4] [Bis 31.03.2024: Träger der Kriegsopferfürsorge] die Aufwendungen bezahlt hat.4Die Frist beginnt in Fällen des § 45a Absatz 2 Satz 2 und 3 mit Ablauf des Jahres, in dem die Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch einer Transplantation erfolgte.

 

(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag von beihilfeberechtigten Personen nach § 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird.

[1] Geändert durch Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 06.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.
[2] Eingefügt durch Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 06.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.
[3] Geändert durch Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 06.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.
[4] Geändert durch Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 06.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

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