1.

Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig bei:

 

a)

Myopie ab 8 dpt,

 

b)

Hyperopie ab 8 dpt,

 

c)

irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,

 

d)

Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,

 

e)

Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/–30° oder 135° +/–30°) ab 2 dpt,

 

f)

Keratokonus,

 

g)

Aphakie,

 

h)

Aniseikonie von mehr als 7 Prozent (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren),

 

i)

Anisometropie ab 2 dpt.

 

2.

Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr nur beihilfefähig

 

a)

für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,

 

b)

für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.

 

3.

[1]Beihilfefähig sind

 

a)

bei Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 zusätzlich Aufwendungen für Brillengläser nach Unterabschnitt 2 ungeachtet von Unterabschnitt 1 Nummer 2,

 

b)

bei Nichtvorliegen einer Indikation nach Nummer 1 einmalig nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser; im Falle einer Ersatzbeschaffung gelten die Regelungen nach Unterabschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a und b.

Bis 31.03.2024:

3.

Bei Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 sind zusätzlich Aufwendungen für eine Brille nach Unterabschnitt 2 ungeachtet von Unterabschnitt 1 Nummer 2 beihilfefähig. [2] [Bis 31.12.2020: Wenn Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 neben den Kontaktlinsen zusätzlich Aufwendungen für eine Brille nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. ] Liegt keine Indikation nach Nummer 1 vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Gläser beihilfefähig.

 

4.

Nicht beihilfefähig sind:

 

a)

Kontaktlinsen als postoperative Versorgung (auch als Verbandlinse oder Verbandschale) nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,

 

b)

Kontaktlinsen in farbigen Ausführungen zur Veränderung oder Verstärkung der körpereigenen Farbe der Iris,

 

c)

One-Day-Linsen,

 

d)

[3]multifokale Kontaktlinsen oder Mehrstärkenkontaktlinsen,

Bis 31.03.2024:

d)

multifokale Mehrstärkenkontaktlinsen,

 

e)

[4]Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern,

Bis 31.03.2024:

e)

Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern,

 

f)

[5]orthokeratologische Kontaktlinsen (Nachtlinsen) zur Korrektur von Fehlsichtigkeit im Schlaf,

Bis 31.03.2024:

f)

Reinigungs- und Pflegemittel für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

g)

[6]Reinigungs- und Pflegemittel für Kontaktlinsen für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

[1] Nr. 3 geändert durch Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 06.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.
[2] Geändert durch Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Buchst. d) geändert durch Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 06.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.
[4] Buchst. e) geändert durch Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 06.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.
[5] Buchst. f) geändert durch Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 06.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.
[6] Buchst. g) angefügt durch Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 06.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

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