Der Anwärtergrundbetrag bemisst sich nach [Bis 31.12.2019: der ] [1]Anlage VIII.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden bis 31.12.2019.

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