Die Anpassung nach § 14 Absatz 2 gilt entsprechend für
1. |
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter, |
2. |
die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter, |
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