(1) Geldansprüche für die Zeit vor dem 1. Juli 1948 werden in Reichsmark berechnet und im Verhältnis 10 : 2 in Deutsche Mark umgerechnet.

 

(2) Das Umrechnungsverhältnis 10 : 2 gilt auch für die nach § 10 anzurechnenden Leistungen, sofern diese in Reichsmark bewirkt worden sind, und für Reichsmarkbeträge, die nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes auf die Entschädigung anzurechnen sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge