(1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt,
1. |
soweit der Berechtigte von dem Versorgungspflichtigen oder dessen Rechtsnachfolger wieder Versorgungsleistungen erhält; |
4. |
soweit der Berechtigte auf Grund eines nach der Schädigung begründeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen erhält. |
(2) Der Anspruch entfällt auch dann, wenn der Verfolgte in seiner selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigt worden ist, aber als selbständig Erwerbstätiger entschädigt wird; das gleiche gilt für die Hinterbliebenen eines solchen Verfolgten.
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