(1) 1Die Landesregierungen regeln die Errichtung der Entschädigungsbehörden und das Verwaltungsverfahren bei diesen Behörden. 2Nach bisherigem Landesrecht geltende Vorschriften über den Aufbau der Entschädigungsbehörden und über das Verwaltungsverfahren bei diesen Behörden sind den Vorschriften dieses Gesetzes anzugleichen.

 

(2) Die Entschädigungsbehörden müssen den Weisungen einer obersten Landesbehörde unterstehen.

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