1Stellt einer auf Grund rückerstattungsrechtlicher Vorschriften errichteten Nachfolgeorganisation ein Anspruch auf Rückerstattung oder auf Übertragung einer Sache nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände oder nach den Rechtsvorschriften für die Übertragung von Organisationsvermögen zu, so hat diese Nachfolgeorganisation hinsichtlich dieser Sache auch den Anspruch auf Entschädigung nach § 51. 2Macht der Verfolgte oder machen seine Erben vor Festsetzung des Anspruchs nach § 51 oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung über diesen Anspruch den gleichen Entschädigungsanspruch geltend, so geht der Entschädigungsanspruch der Nachfolgeorganisation im Zeitpunkt der Geltendmachung auf den Verfolgten oder seine Erben über.

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