Die Teilnehmer an einem Bundesfreiwilligendienst werden i. d. R. zwischen 6 und 24 Monate tätig. Grundlage dieser Tätigkeit ist eine Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Auch wenn in dieser Vereinbarung ausdrücklich aufgeführt wird, dass ein Arbeitsverhältnis "nicht begründet" wird, so unterliegt die Tätigkeit der Bundesfreiwilligen den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen. Gemäß den Regelungen des § 1 Abs. 2 LStDV sowie den ergänzenden Abgrenzungskriterien des H 19.0 LStH (Arbeitnehmer) liegt ein steuerliches Dienstverhältnis vor, aus dem Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge