Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gelten auch für Personen, die den Bundesfreiwilligendienst leisten.[1] Daher stehen die Bundesfreiwilligendienstleistenden in einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis und sind kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig, wenn sie Geld- und/oder Sachleistungen erhalten. Als Geld- oder Sachleistungen dürfen den Bundesfreiwilligendienstleistenden

  • Sachbezüge (unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung) bzw. eine entsprechende Entgeltersatzleistung) und/oder
  • angemessenes Taschengeld sowie
  • Mobilitätszuschläge oder entsprechende Sachleistungen

gewährt werden. Wird der Bundesfreiwilligendienst allerdings ohne Sach- oder Barbezüge geleistet, tritt keine Sozialversicherungspflicht ein. In diesen Fällen kann – sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – der Versicherungsschutz über eine Familienversicherung sichergestellt werden.

Für Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst kommt Sozialversicherungsfreiheit wegen geringfügiger Entlohnung (Minijob) nicht in Betracht.[2] Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes werden immer berufsmäßig ausgeübt. Dies gilt auch, wenn nach der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird.

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