Aufgrund der Regelungen in § 3 Nr. 5 Buchst. f EStG ist das gezahlte Taschengeld steuerfrei. Soweit der Arbeitgeber die erforderliche (typische) Berufskleidung kostenlos oder verbilligt stellt, ist dieser Sachbezug als geldwerter Vorteil ebenso steuerfrei.[1]

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