Kommt für die o. g. Sachbezüge und für deren Barabgeltung keine Steuerbefreiung in Betracht, sind sie steuerpflichtige Einnahmen. Hierunter fallen regelmäßig die unentgeltliche oder verbilligte Unterkunft oder Mahlzeiten. Gewährte Sachbezüge, wie z. B. arbeitstägliche Mahlzeiten, sind nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Sind diese arbeitsvertraglich vereinbart, ist eine Pauschalversteuerung mit 25 % nicht zulässig.

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