Für die Einsatzstelle des Bundesfreiwilligen bzw. für die ihn beschäftigende Organisation ergeben sich die üblichen Arbeitgeberpflichten:

  • Anmeldung des Bundesfreiwilligen als Arbeitnehmer im ELStAM-Verfahren,
  • Abruf und Anwendung der ELStAM,
  • Führung eines Lohnkontos,
  • Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung,
  • Ausstellung bzw. Übermittlung der (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigung(en),
  • Abmeldung des Bundesfreiwilligen im ELStAM-Verfahren nach Beendigung des Dienstes.
 
Hinweis

Aufzeichnungserleichterungen im Lohnkonto

Soweit ausschließlich steuerfreier Arbeitslohn gezahlt wird, kann der Arbeitgeber beim Betriebsstättenfinanzamt Aufzeichnungserleichterungen im Lohnkonto nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV beantragen. Stimmt das Betriebsstättenfinanzamt zu, kann auf die Aufzeichnung des steuerfreien Arbeitslohns verzichtet werden.

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