Nach § 13 Abs. 1 BFDG sind für eine Tätigkeit im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes im Sinne des Gesetzes die Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz "entsprechend" anzuwenden. Die "entsprechende" Anwendung ergibt sich aus der Tatsache, dass mit der Tätigkeit im BFD kein Arbeitsverhältnis – und somit keine direkte Anwendung – begründet wird, sondern ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art.[1] Für Streitigkeiten aus dem Freiwilligendienstverhältnis sind die Arbeitsgerichte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 a) ArbGG zuständig, soweit es sich um bürgerlich-rechtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Bund bzw. den Einsatzstellen einerseits und dem Freiwilligen andererseits handelt.

Freiwillige werden sozialversicherungsrechtlich behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende. Während der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes sind sie in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versichert. Berechnungsgrundlage der Beiträge ist das Taschengeld, einschließlich des Gesamtwerts der Sachbezüge (Unterkunft, Verpflegung) bzw. der hierfür ggf. gezahlten Ersatzleistung. Die gesamten Beiträge, also sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil, werden von der Einsatzstelle gezahlt. Einsatzstellen haben die Freiwilligen bei länger als einmonatigem unentschuldigten Fehlen bei der zuständigen Einzugsstelle für den Gesamtversicherungsbeitrag abzumelden.

Die Ableistung eines Bundesfreiwilligendiensts durch Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhält den Kindergeldanspruch (bzw. die diesbezüglichen Steuerfreibeträge) der Eltern.

4.3.1 Pflichten des Freiwilligen

Die verschiedenen Pflichten der Freiwilligen sind maßgeblich in der Vereinbarung gemäß § 8 BFDG festgehalten, insbesondere in der Form der Mustervereinbarung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Danach sind die Freiwilligen verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen, Stillschweigen zu bewahren über die persönlichen Verhältnisse der von ihnen betreuten Personen und interne Angelegenheiten der Einsatzstelle – dies gilt auch nach Ablauf des Dienstes –, an den vorgeschriebenen Seminaren teilzunehmen sowie bei Dienstunfähigkeit, insbesondere im Krankheitsfall, unverzüglich die Einsatzstelle zu informieren und bei Dienstunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen am nächsten Einsatztag ein ärztliches Attest über die Dienstunfähigkeit und deren Dauer vorzulegen. Weiterhin ist die Dienst- und Hausordnung der Einsatzstelle zu beachten und ggf. deren Kleiderordnung einzuhalten. Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, haben sich die Freiwilligen vor Aufnahme des Dienstes einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

4.3.2 Urlaub

Der bisherige Verweis auf eine entsprechende Anwendung des BUrlG in § 13 Abs. 1 BFDG wurde mit dem Freiwilligen-Teilzeitgesetz[1] aufgehoben. Viele Regelungen des BUrlG besitzen für Freiwillige keine Relevanz oder werden im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen angepasst. Die Gesamtsituation der Freiwilligen und das Verhältnis zwischen den Beteiligten im Bundesfreiwilligendienst unterscheidet sich in etlichen Punkten von einem Arbeitsverhältnis. Zur Rechtsvereinfachung und -klarheit wurden deshalb die einschlägigen Regelungen des BUrlG im neu gefassten § 13a BFDG aufgenommen.[2]

Den Freiwilligen steht nach § 13a Abs. 1 BFDG ein Anspruch auf Erholungsurlaub zu.[3] Bei volljährigen Freiwilligen beträgt der Anspruch auf Erholungsurlaub bei einer Dienstdauer von 12 Monaten und einer Verteilung der regelmäßigen Dienstzeit auf 5 Werktage in der Kalenderwoche mindestens 20 Werktage. Ist die regelmäßige Dienstzeit auf mehr oder weniger als 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Urlaubsanspruch entsprechend umzurechnen.

Bei einer kürzeren oder längeren Dienstdauer als 12 Monate verringert oder erhöht sich der Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat um 1/12.[4] Während des Urlaubs sind die den Freiwilligen nach der Vereinbarung zustehenden Geld- und Sachleistungen weiter zu gewähren.[5] Kann der Urlaub wegen Beendigung des Dienstes ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten.[6]

[1] Gesetz zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz), BGBl 2024 I Nr. 170 v. 28.5.2024.
[2] BT-Drucks. 20/11069, zu Nr. 6, S. 12.

4.3.3 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Ein Krankheitsfall ist der Einsatzstelle unverzüglich mitzuteilen. Die genauen Regelungen sind in der Vereinbarung zwischen dem Bundesamt und den Freiwilligen festzuhalten. Im Krankheitsfall werden in der Regel bis zur Dauer von 6 Wochen Taschengeld und ...

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