Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger dürfen personenbezogene Daten i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 2 BFDG gemäß § 12 BFDG verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes nach dem BFDG erforderlich ist. Die Daten sind nach der Abwicklung des Dienstes zu löschen. Aus der Logik der Vorschrift ergibt sich, dass die Einsatzstellen bereits im Vorfeld der Vereinbarung die darin enthaltenen Daten erheben dürfen, da sonst ein entsprechender Vorschlag nicht möglich wäre. Der Zeitpunkt der "Abwicklung" (des Dienstes) als Endpunkt der Datenspeicherung i. S. d. § 12 BFDG bemisst sich danach, wann die notwendigen Sozialversicherungsbescheinigungen erteilt sind. Insgesamt ist zusätzlich auf das Bundesdatenschutzgesetz zu verweisen.
Datenschutzrechtliche Grundlage für die mit dem Freiwilligendienst verbundene Datenverarbeitung ist die Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO), ergänzt durch das BDSG. Daneben bleiben spezialgesetzliche nationale Regelungen bestehen, soweit diese nicht mit der DSGVO kollidieren. Die Datenverarbeitung im Rahmen des Freiwilligendienstes muss unter Beachtung der Grundsätze gemäß Art. 5 DSGVO (Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit und Speicherbegrenzung) erfolgen. Sie bedarf entweder der Einwilligung des Freiwilligen, kann aber auch durch die Erfordernisse der Vertragserfüllung gerechtfertigt werden. Sinnvollerweise sollte vom Freiwilligen spätestens bei Dienstantritt eine entsprechende schriftliche oder elektronische (E-Mail) Einwilligungserklärung verlangt werden. Dabei muss der Freiwillige auch über die Art und den Umfang der erhobenen Daten sowie deren Verwendung, einschließlich einer eventuellen Weitergabe an Dritte, aufgeklärt werden; schließlich muss der Freiwillige auch auf sein Recht hingewiesen werden, seine Einwilligung jederzeit widerrufen zu können. Bei minderjährigen Freiwilligen dürfen zusätzlich personenbezogene Daten (Name und Adresse) der Erziehungsberechtigten erfasst werden. Auch insoweit ist eine entsprechende Einwilligungserklärung erforderlich. Zu beachten sind die neu geregelten Rechte des Freiwilligen in den Art. 12–23 DSGVO (Information, Auskunft, Widerruf und Löschung). Fraglich ist, ob der Freiwilligendienst als Beschäftigungsverhältnis i. S. d. Art. 88 DSGVO gelten kann. Dabei kommt es nicht auf die Qualifizierung als Arbeitsverhältnis nach nationalem Verständnis an. Im Ergebnis ist der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses datenschutzrechtlich umfassend zu verstehen, sodass auch der Freiwilligendienst unter die in Art. 88 DSGVO enthaltene Öffnungsklausel fällt. Damit bleibt Raum für die Anwendung spezialgesetzlicher Regelungen – auch in Kollektivvereinbarungen – bei der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Freiwilligendienst, sofern diese nicht gegen die DSGVO verstoßen.
Ein (eventuell) nach den allgemeinen Vorschriften in der Einsatzstelle bestellter Datenschutzbeauftragter (nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG jedenfalls dann, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind) ist auch für die datenschutzrechtlichen Belange der Freiwilligen zuständig.