Zusammenfassung

 
Überblick

Das Bundesfreiwilligengesetz wurde im Zusammenhang mit der Aussetzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls und der damit zugleich verbundenen Aussetzung des Wehrersatzdienstes "Zivildienst" eingeführt. Es bestand die Sorge der Bundesregierung, dass es zu negativen Effekten bei den Engagementmöglichkeiten junger Männer und der vom Einsatz der Zivildienstleistenden unmittelbar profitierende soziale Infrastruktur kommen könnte. Ziel des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst – Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) vom 28.4.2011[1] ist es, diese negativen Effekte zu minimieren, damit auch zukünftig möglichst viele Menschen durch soziales Engagement positive Erfahrungen sammeln können. Die Möglichkeit, den Zivildienst als Wehrersatzdienst im Bedarfsfall wieder aktivieren zu können, blieb dabei allerdings erhalten. Ziel des Gesetzes ist es, dass möglichst viele Menschen durch soziales Engagement positive Erfahrungen sammeln können und dies dem Allgemeinwohl dient. Nach § 13 Abs. 1 BFDG sind für eine Tätigkeit im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes im Sinne des Gesetzes die Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz "entsprechend" anzuwenden. Die "entsprechende" Anwendung ergibt sich aus der Tatsache, dass mit der Tätigkeit im BFD kein Arbeitsverhältnis – und somit keine direkte Anwendung – begründet wird, sondern ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art.

[1] BGBl 2011 I S. 687.

1 Der Bundesfreiwilligendienst

Nach dem Willen des Gesetzgebers fördert der Bundesfreiwilligendienst das lebenslange Lernen, indem sich Personen für das Allgemeinwohl, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes engagieren.[1] Jüngere Freiwillige erwerben und vertiefen ihre persönlichen und sozialen Kompetenzen, ältere Freiwillige bringen ihre eigene Lebens- und Berufserfahrung ein. Während zum Zivildienst als Wehrersatzdienst nur wehrpflichtige junge Männer einberufen wurden, ist die Öffnung eines freiwilligen Dienstes für beide Geschlechter, aber auch für ältere Menschen u. a. aus gesellschaftspolitischen Gründen sinnvoll und geboten.[2]

Freiwillige

§ 2 BFDG definiert den Begriff des "Freiwilligen" im Sinne des Gesetzes und entspricht dabei nahezu vollständig dem § 2 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes (JFDG). Dabei soll es sich um Personen handeln, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht, jedoch in Vollzeittätigkeit leisten wollen. Möglich ist auch ein Freiwilligendienst in Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 20 Wochenstunden:

Der freiwillige Dienst kann ohne weitere Voraussetzungen auch in Teilzeit von mehr als 20 Wochenstunden erbracht werden.[3]

Durch das Freiwilligen-Teilzeitgesetz[4] können ab 29.5.2024 auch Freiwillige unter 27 Jahren unter erleichterten Voraussetzungen Teilzeit-Freiwilligendienste leisten. Das bisher erforderliche berechtigte Interesse an einer Teilzeittätigkeit ist nicht mehr notwendig. Der Teilzeit-Freiwilligendienst ist somit für Freiwillige unter 27 Jahren unabhängig von besonderen Lebensumständen.

Auch Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld können am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen. Die Teilnahme an einem Bundesfreiwilligendienst ist als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht.[5] Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld sind in der Zeit der Teilnahme an diesen Freiwilligendiensten nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen.

Der Freiwilligendienst ist nicht an die deutsche Staatsangehörigkeit geknüpft, er kann auch von ausländischen Staatsangehörigen mit einem entsprechenden Aufenthaltstitel oder EU-Bürgern abgeleistet werden.

Grundlage des Freiwilligendienstes ist eine Vereinbarung zwischen dem Freiwilligen und dem Bund als Vertragspartner und der Trägereinrichtung als Dritten, der die Rechte und Pflichten des Bundes wahrnimmt.[6]

[2] Vgl. Gesetzesbegründung zu § 1 in BT-Drucks. 17/4803 v. 17.2.2011, S. 14.
[4] Gesetz zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz) v. 23.5.2024, BGBl 2024 I Nr. 170 v. 28.5.2024.
[6] § 8 Abs. 1 BFDG; zur näheren Ausgestaltung unten Abschn. 4.1.

2 Einsatzbereiche und weitere Rahmenbedingungen

Die entsprechenden Regelungen wurden in enger Anlehnung an den Jugendfreiwilligendienst (JFD) entwickelt und gestaltet.

2.1 Einsatzbereiche und Dauer

Die Freiwilligen verrichten Hilfstätigkeiten (d. h. sie ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte[1]) in gemeinwohlorientierten Einrichtungen (insbesondere in der Kinder- und Jugendbetreuung), in Pflegeeinrichtungen (Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, der Behindertenhilfe), der Kultur- und Denkmalpflege, des Sports, der Integration, des Zivil-, Katastrophen- und des Umw...

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