FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 6.3.2012, VI 314 - S 2342 - 125

Die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende auf Grund des § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten, sind nach § 3 Nummer 5 EStG steuerfrei.

Die Wehrpflicht wurde ab dem 1.7.2011 ausgesetzt und durch den Freiwilligen Wehrdienst ersetzt (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 vom 28.4.2011, BGBl 2011 I S. 678). Daneben wurde der Bundesfreiwilligendienst als Nachfolger für den Zivildienst eingeführt (Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28.4.2011, BGBl 2011 I S. 687).

Die Freiwilligendienst Leistenden gehen künftig ein Dienstverhältnis ein.

Die Bezüge (insb. sog. Taschengeld) für den Bundesfreiwilligendienst werden – vorbehaltlich einer späteren gesetzlichen Klarstellung – zunächst und solange im Billigkeitswege (§ 163 AO) steuerfrei gestellt, wie die Bezüge der freiwillig Wehrdienstleistenden ebenso steuerfrei behandelt werden.

Unabhängig davon müssen die Arbeitgeber auch bei einem Beschäftigungsverhältnis im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes sämtliche Arbeitgeberpflichten beachten, insbesondere die Vorlage der Lohnsteuerkarte bzw. Ersatzbescheinigung 2011 / 2012, die Abgabe einer Lohnsteueranmeldung (ggf. als Nullmeldung) und die Erteilung einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (ggf. mit steuerpflichtigem Lohn von Null).

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 5

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