1 Dienst-/Arbeitsverhältnis
Die Teilnehmer an einem Bundesfreiwilligendienst werden i. d. R. zwischen 6 und 24 Monate tätig. Grundlage dieser Tätigkeit ist eine Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Auch wenn in dieser Vereinbarung ausdrücklich aufgeführt wird, dass ein Arbeitsverhältnis "nicht begründet" wird, so unterliegt die Tätigkeit der Bundesfreiwilligen den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen. Gemäß den Regelungen des § 1 Abs. 2 LStDV sowie den ergänzenden Abgrenzungskriterien des H 19.0 LStH (Arbeitnehmer) liegt ein steuerliches Dienstverhältnis vor, aus dem Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt werden.
2 Arbeitslohn
2.1 Arbeitslohnteile
Die Einnahmen der Bundesfreiwilligen setzen sich zusammen aus dem als Barlohn gezahlten Taschengeld sowie den zusätzlich kostenlos oder verbilligt gewährten Sachbezügen. Als solche Bezüge kommen regelmäßig Berufskleidung, Unterkunft und Verpflegung in Betracht. Anstelle dieser Sachbezüge kann die Einsatzstelle dem Bundesfreiwilligen auch die angefallenen Kosten ersetzen (Barabgeltung).
2.2 Steuerfreier Arbeitslohn
Aufgrund der Regelungen in § 3 Nr. 5 Buchst. f EStG ist das gezahlte Taschengeld steuerfrei. Soweit der Arbeitgeber die erforderliche (typische) Berufskleidung kostenlos oder verbilligt stellt, ist dieser Sachbezug als geldwerter Vorteil ebenso steuerfrei.
2.3 Steuerpflichtiger Arbeitslohn
Kommt für die o. g. Sachbezüge und für deren Barabgeltung keine Steuerbefreiung in Betracht, sind sie steuerpflichtige Einnahmen. Hierunter fallen regelmäßig die unentgeltliche oder verbilligte Unterkunft oder Mahlzeiten. Gewährte Sachbezüge, wie z. B. arbeitstägliche Mahlzeiten, sind nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Sind diese arbeitsvertraglich vereinbart, ist eine Pauschalversteuerung mit 25 % nicht zulässig.
3 Arbeitgeberpflichten
Für die Einsatzstelle des Bundesfreiwilligen bzw. für die ihn beschäftigende Organisation ergeben sich die üblichen Arbeitgeberpflichten:
- Anmeldung des Bundesfreiwilligen als Arbeitnehmer im ELStAM-Verfahren,
- Abruf und Anwendung der ELStAM,
- Führung eines Lohnkontos,
- Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung,
- Ausstellung bzw. Übermittlung der (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigung(en),
- Abmeldung des Bundesfreiwilligen im ELStAM-Verfahren nach Beendigung des Dienstes.
Aufzeichnungserleichterungen im Lohnkonto
Soweit ausschließlich steuerfreier Arbeitslohn gezahlt wird, kann der Arbeitgeber beim Betriebsstättenfinanzamt Aufzeichnungserleichterungen im Lohnkonto nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV beantragen. Stimmt das Betriebsstättenfinanzamt zu, kann auf die Aufzeichnung des steuerfreien Arbeitslohns verzichtet werden.