(1) Versicherte mit Anspruch auf Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten (Gesundheitsuntersuchungen, Krebsfrüherkennung, Früherkennung von Krankheiten bei Kindern) weisen diesen durch Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte oder eines Anspruchsnachweises nach.

 

(2) Wenn für einen Patienten bis zum vollendeten 3. Lebensmonat zum Zeitpunkt der Untersuchungen nach den Richtlinien über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern noch keine elektronische Gesundheitskarte vorliegt, ist für die Abrechnung das Ersatzverfahren durchzuführen.

 

(3) 1Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten über die Voraussetzung zur Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen. 2Der Vertragsarzt hat die Erfüllung der Voraussetzungen zu beachten, soweit dies an Hand der Angaben des Versicherten und seiner ärztlichen Unterlagen und Aufzeichnungen möglich ist.

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